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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützige Familienstiftung

    Im Visier der Finanzverwaltung: Gemeinnützige Stiftung mit Versorgungscharakter (Teil 2)

    von Berthold Theuffel-Werhahn, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

    | Der Interessenkonflikt bei einer gemeinnützigen Stiftung mit Versorgungscharakter liegt auf der Hand. Während den Stiftungen daran liegt, die Gemeinnützigkeit zu erhalten, geht es den Begünstigten eher um die optimale Sicherung ihres Unterhalts. Zu Lebzeiten vereinigt der Stifter diesen Zielkonflikt sogar in eigener Person. Der folgende Beitrag knüpft an Teil 1 in SB 12, 83 , an und zeigt, was man im Zusammenhang mit der „Drittelregelung“ des § 58 Nr. 5 AO beim Betrieb und im Vorfeld bei der Stiftungserrichtung bedenken muss, um Konflikte mit dem Finanzamt zu vermeiden. |

    1. Verwendung auch des Vermögens für Unterhaltsleistungen?

    Mittlerweile ist überwiegend anerkannt, dass eine Stiftung nicht auf unbestimmte Zeit errichtet werden muss. Auch Stiftungen von befristeter Dauer sind zulässig, vorausgesetzt, die Dauer ist so bemessen, dass die rechtliche Verselbstständigung der Zweckverfolgung erforderlich erscheint. Auch aus dem Erfordernis der Dauerhaftigkeit des Zwecks (§ 80 Abs. 2 BGB) folgt nichts anderes, weil der Stifter aufgrund seiner Privatautonomie, dem sogenannten Grundrecht auf Stiftung, einen Beurteilungsspielraum bei der Frage hat, ob die von ihm beabsichtigte Zweckverfolgung die rechtliche Verselbstständigung in Gestalt einer Stiftung erfordert. Lediglich, wenn dies offensichtlich nicht der Fall ist, darf die Stiftungsbehörde die beantragte Anerkennung versagen (vgl. hierzu ausführlich MüKo/Reuter, BGB, 6. Aufl., Rn. 56 bis 58 vor § 80).

     

    Bei der Verbrauchsstiftung wird neben den Erträgen sukzessive auch das Stiftungsvermögen selbst für die Zweckverwirklichung eingesetzt. Ihr Vorteil besteht darin, dass die Verbrauchsstiftung - im Hinblick auf ihre gemeinnützige Zwecksetzung - in deutlich stärkerem Umfang tätig sein und Präsenz zeigen kann als ohne den Einsatz des Vermögensbestands. Stifter können bereits zu ihren Lebzeiten sehen, wie ihre Stiftung etwas bewirkt (Werner, NotBZ 09, 469, 475). Zugegebenermaßen etwas salopp formuliert, könnte man die Verbrauchsstiftung so auch als den „Turbo“ im Vergleich zur herkömmlichen, also auf Ewigkeit angelegten, Stiftung betrachten (die allerdings dafür möglicherweise geeignet ist, nachhaltiger zu wirken).