· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Zuwendungen und Geschenke aus der Sicht des Lohnsteuerprüfers
von RAin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Bei Geschenken und Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, Kunden und Geschäftspartner kann der schenkende Unternehmer gem. § 37b EStG pauschal 30 % des Geschenkwerts an das Finanzamt abführen. Dadurch muss der Beschenkte selbst keine Einnahmen für die Zuwendung versteuern. Die Vorschrift steht verstärkt im Fokus von Lohnsteueraußenprüfungen und beschäftigt die Finanzgerichte. Für Stiftungen sind vor allem die Auswirkungen im Bereich von Veranstaltungen und Jubiläumsfeiern von Bedeutung. |
1. Was regelt § 37b EStG?
Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens besteht mit § 37b EStG eine Pauschalierungsmöglichkeit, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Lohn- bzw. Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer pauschal mit 30 % zu erheben. Durch diese Pauschalsteuer ist die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils beim Zuwendungsempfänger abgegolten. Der Zuwendende übernimmt die Steuer und unterrichtet den Zuwendungsempfänger darüber. Diese Möglichkeit der abgeltenden Besteuerung ist beschränkt auf Geschenke und betriebliche Sachzuwendungen.
Konkret unterliegen der Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG die aus betrieblichem Anlass nicht in Geld bestehenden
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