Das FG Münster hat jüngst entschieden, dass Aufwendungen für eine gemeinsame Jubiläumsveranstaltung eines Vereins und einer GmbH am Wochenende „mangels Geschenkecharakter“ größtenteils als Betriebsausgaben anzuerkennen waren (FG Münster 9.11.17, 13 K 3518/15 K).
Die Kindergeldgewährung aufgrund einer Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit ...
Im Jahr 2013 hatte der BFH seinerzeit die Einbeziehung der Bauträger in die Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG verworfen und damit der Finanzverwaltung eine deutliche Abfuhr erteilt. Daraufhin hatte der Gesetzgeber ...
Das Köln hält den Rechnungszinsfuß von 6 % zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen in § 6a EStG im Jahr 2015 für verfassungswidrig. Es hat deshalb beschlossen, das Klageverfahren 10 K 977/17 auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinsfußes einzuholen (FG Köln 12.10.17, 10 K 977/17).
Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung führen auch dann zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt (BFH ...
In unserem „Steuerticker“ weisen wir Sie regelmäßig auf Neuerungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Finanzverwaltung hin, die Sie in Ihrem Berufsalltag kurzfristig umsetzen sollten.
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Ab dem 01.01.2025 gilt im B2B-Bereich die neue E-Rechnungs-Pflicht. Nutzen Sie die Zeit, um Ihre Mandanten bei der Umstellung proaktiv zu unterstützen! Das IWW-Webinar am 23.10.2024 liefert Ihnen dazu konkrete Beratungsansätze und das nötige Hintergrundwissen.
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In der Biergartenzeit dürfen steuerliche Aufzeichnungspflichten nicht aus dem Blick geraten. Die BBP-Sonderausgabe dient Ihnen als verlässlicher Leitfaden zur Beratung Ihrer Gastro-Mandanten. Punkt für Punkt werden alle relevanten Aspekte anschaulich erläutert – inklusive zahlreicher Praxistipps.
Das BMF (6.10.17, IV C 6 - S 2145/07/10002:019) aktualisiert sein bisheriges Schreiben (BMF 2.3.11, IV C 6 - S 2145/07/10002, BStBl 11 I S. 195) zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Es geht u.a. auf folgende Fälle ein: die Nutzung des Arbeitszimmers zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte, durch mehrere Steuerpflichtige, zu Ausbildungszwecken, in Zeiten der Nichtbeschäftigung sowie die nicht ganzjährige Nutzung.