· Fachbeitrag · Drittes Quartal 2013
FG-Rechtsprechung kompakt: Die „Top 10“ für die Gestaltungsberatung
von RiFG Prof. Dr. Volker Kreft, Dipl.-Finw., Bielefeld
| Auch im dritten Quartal 2013 hat die Finanzgerichtsbarkeit wieder eine Vielzahl interessanter Rechtsfragen geklärt, die in der steuerlichen Praxis zu beachten sind. Die für die Gestaltungsberatung wichtigsten Entscheidungen haben wir für Sie „auf den Punkt gebracht“. |
1. Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags
Aufgrund der verschiedenen Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer - z.B. bei ausländischen Einkünften (§ 34c EStG) bzw. bei der Gewerbesteuer (§ 35 EStG) - wird der Solidaritätszuschlag bei gleichgelagerten Sachverhalten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt. Infolge des Fehlens eines sachlichen Rechtfertigungsgrundes verstoßen die Regelungen des SolZG nach einem Vorlagebeschluss des FG Niedersachsen (21.8.13, 7 K 143/08) gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.
PRAXISHINWEIS | Im o.g. Verfahren 7 K 143/08 hatte der 7. Senat des FG dem BVerfG bereits mit Beschluss vom 25.11.09 die Frage vorgelegt, ob das SolZG gegen die Finanzverfassung und gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen verstößt. Das BVerfG hatte die Vorlage allerdings für unzulässig erklärt und so eine materiell-rechtliche Prüfung vermieden (BVerfG 8.9.10, 2 BvL 3/10, BFH/NV 10, 2217). Nachdem dieser Beschluss in der Literatur auf Kritik gestoßen war (etwa Birk, FR 10, 1002), hat der 7. Senat nun einen erneuten Anlauf mit neuen rechtlichen Erwägungen genommen. Man darf gespannt sein, wie das BVerfG jetzt entscheiden wird. |
2. Kein Werbungskostenabzug von Umzugskosten trotz erheblicher Fahrzeitverkürzung
Umzugskosten sind trotz Fahrzeitverkürzung von mehr als einer Stunde bei verbleibender Entfernung von 255 km zwischen Wohnung und Einsatzort nicht beruflich veranlasst (FG Niedersachsen 28.8.13, 4 K 44/13, Rev. BFH: VI R 73/13).
PRAXISHINWEIS | Nach bisheriger Rechtsprechung ist ein Umzug grundsätzlich beruflich veranlasst, wenn sich die arbeitstägliche Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde verringert. Private Motive für den Umzug sind danach auch dann unbeachtlich, wenn sie nicht nur die Auswahl der Wohnung betreffen, sondern den Umzug als solchen (vgl. BFH 23.3.01, VI R 189/97, BStBl II 02, 56). Private Begleitumstände wie heiratsbedingte Haushaltsgründung, oder erhöhter Wohnbedarf wegen der Geburt eines Kindes treten danach in den Hintergrund. Unter diesem Aspekt bleibt abzuwarten, ob die Einschränkung des FG mit den auf Vereinfachung ausgerichteten Rechtsprechungsgrundsätzen des BFH kollidiert. Bis zu einer Präzisierung der Abzugsvoraussetzungen sollten betroffene Steuerbescheide offen gehalten werden. |
3. Anteilige Mietaufwendungen für die selbstgenutzte Wohnung als Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V
Unter das Gebot der Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen könnten grundsätzlich auch Mietaufwendungen für eine selbstgenutzte Wohnung fallen, die im Veranlassungszusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die bisher bewohnte eigene Wohnung stehen (FG Schleswig-Holstein 21.6.13, 3 K 148/09, EFG 13, 1393; Rev. BFH: IX R 24/13).
PRAXISHINWEIS | Das FG hatte sich mit der Rechtsfrage zu befassen, ob bei Vermietung einer zuvor selbstgenutzten Wohnung anteilige private Mietaufwendungen für die neue Wohnung („negative Eigenmiete“) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein können. Das FG hat dies im Ergebnis abgelehnt. Derartige Aufwendungen seien bereits nach Maßgabe des subjektiven Nettoprinzips durch die Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum (Grundfreibetrag) von der Einkommensteuer freigestellt, sodass der Anwendungsbereich des § 9 EStG nicht eröffnet ist. Im Revisionsverfahren erhält der BFH nun Gelegenheit, diese interessante Rechtsfrage höchstrichterlich zu klären. |
4. Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei V+V trotz Veräußerung nach Ablauf der Spekulationsfrist
Der notwendige Veranlassungszusammenhang zwischen nachträglichen Schuldzinsen und der Überlassung des Vermietungsobjektes zur Nutzung wird durch eine nach Ablauf der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG erfolgte Veräußerung nicht unterbrochen (FG Niedersachsen 30.8.13, 11 K 31/13; Rev. BFH: IX R 45/13).
PRAXISHINWEIS | Das Urteil ist eine Fortentwicklung der neueren Rechtsprechung des BFH zu dieser Problematik. Nachträgliche Schuldzinsen können danach auch nach Veräußerung des Vermietungsobjekts abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können (BFH 20.6.12, IX R 67/10, BStBl II 13, 275). Offen war bislang aber, ob die neue Rechtsprechung auch für die Fälle gilt, in denen die Veräußerung des Vermietungsobjekts außerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG erfolgte (bejahend: etwas Jachmann/Schallmoser, DStR 11, 1245; Schallmoser, SteuK 13, 115; Heuermann, StBP 12, 327; ablehnend: BMF 28.3.13, IV C 1 - S 2211/11/1001:001, BStBl. I 13, 508; Jochum, DStZ 12, 728).
Das Niedersächsische FG hat sich nun - soweit ersichtlich - als erstes FG der überwiegend in der steuerrechtlichen Literatur vertretenen Auffassung angeschlossen und damit zugunsten des Steuerbürgers entschieden. Man darf gespannt sein, ob der BFH im Revisionsverfahren dem folgt und seine Rechtsprechungsgrundsätze auf die Fälle der Veräußerung nach Ablauf der Spekulationsfrist erweitert. Bis dahin sind Einspruch und notfalls Klage geboten. |
5. Anwaltskosten für Unterhaltsverfahren als agB
Stellt die Kindsmutter gegen den Kindsvater, der die ursprünglich vereinbarten Unterhaltsleistungen regelmäßig erbracht hatte, einen gerichtlichen Unterhaltsabänderungsantrag, sind die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechneten Anwaltskosten für das im Wege eines gerichtlichen Vergleichs beendete Verfahren beim Kindsvater als außergewöhnliche Belastung abziehbar (FG Köln 26.6.13, 7 K 2700/12, EFG 13, 1665; Rev. BFH: VI R 56/13).
PRAXISHINWEIS | Der BFH (12.5.11, VI R 42/10, BStBl II 11, 1015) hatte jüngst steuerzahlerfreundlich entschieden, dass Prozesskosten nur dann nicht als agB abziehbar sind, wenn das jeweilige Verfahren mutwillig oder ohne Erfolgsaussicht geführt wird. Da die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung nicht anwendet (BMF 20.12.11, IV C 4-S 2284/07/0031:002), laufen derzeit viele Revisionen beim BFH auf. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH reagiert, zumal nun unterschiedliche Senate betroffen sind. Ungeachtet dessen hat das FG Köln festgestellt, dass die Regelung zur (Nicht-)Abziehbarkeit von Prozesskosten in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz erstmals für den VZ 2013 gilt und nicht rückwirkend zur Anwendung kommt. Für alle Altfälle könnte es sich daher lohnen, Steuerbescheide offenzuhalten. |
6. Ein-Prozent-Regelung bei Gesellschafter-Geschäftsführern?
Die bloße Behauptung des GGf einer GmbH, das überlassene Fahrzeug werde nicht privat genutzt, weil dies steuerlich zu ungünstig sei, genügt nicht, um den Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung des Betriebsfahrzeugs zu entkräften. Der Vortrag, er nutze privat das Fahrzeug seiner Ehefrau, ein Motorrad oder den PKW seines Sohnes, widerlegt den Anscheinsbeweis nicht (FG Münster 21.2.13, 13 K 4396/10 E, EFG 13, 920; Rev. BFH: VI R 39/13).
PRAXISHINWEIS | Für „normale“ Arbeitnehmer hat der BFH in seiner geänderten Rechtsprechung aktuell entschieden, dass die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung unabhängig davon zu einem lohnsteuerlichen Vorteil führt, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen PKW tatsächlich privat nutzt. Ob der Arbeitnehmer den Beweis des ersten Anscheins insoweit durch die substantiierte Darlegung eines atypischen Sachverhalts zu entkräften vermag, sei damit für die Besteuerung des Nutzungsvorteils nach § 8 Abs. 2 S. 2 EStG unerheblich (vgl. BFH 21.3.13, VI R 26/10, BFH/NV 13, 1396).
Ob diese neuen Rechtsprechungsgrundsätze allerdings auch auf den Fall der Privatnutzung eines Gesellschafter-Geschäftsführers anwendbar sind, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden (vgl. Siegers, EFG 13, 924). Das vorliegende Revisionsverfahren bietet dem BFH Gelegenheit, diese Rechtsfrage zu klären. Im Streitfall war streitig, ob der Kläger den für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten Pkw tatsächlich nicht privat genutzt hatte, weil einerseits ein von den Geschäftsführern überwachtes Privatnutzungsverbot bestand und andererseits dem Kläger ein anderes Kfz für Privatfahrten zur Verfügung stand. |
7. Teileinkünfteverfahren ab VZ 2011 auch ohne Einnahmen
Das Teileinkünfteverfahren kommt ab VZ 2011 auch dann zur Anwendung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht, dass aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft keine Einnahmen mehr erzielt werden (FG Niedersachsen 6.9.13, 3 K 230/13; Rev. BFH: IX R 43/13).
PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung steht im Kontext mit der neueren BFH-Rechtsprechung zum Verlustabzug bei § 17 EStG (BFH 25.6.09, IX R 42/08, BStBl II 10, 220; BFH 9.6.10, IX R 52/09, BStBl II 10, 1102) und der Reaktion des Gesetzgebers, der § 3c Abs. 2 EStG mit dem JStG 2010 um einen neuen Satz 2 ergänzt hat. Danach ist für die Anwendung des § 3c Abs. 2 S. 1 EStG (= Ansatz des Auflösungsverlustes gemäß § 17 Abs. 4 EStG unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens) die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG oder von Vergütungen i.S.v. § 3 Nr. 40a EStG ausreichend. § 3c Abs. 2 S. 2 EStG n.F. ist nach § 52 Abs. 8a S. 3 EStG erstmals ab dem VZ 2011 anzuwenden.
Problematisch war im Streitfall, dass sich die GmbH bereits geraume Zeit vor dem Auflösungsjahr in der Krise befand und nicht mehr mit Einnahmen gerechnet werden konnte. Die in dem neu eingefügten Satz 2 geforderte „Absicht der Einnahmenerzielung“ konnte das FG daher nicht im Streitjahr, sondern allenfalls - viele Jahre vorher - bei Beginn der Beteiligung feststellen. Das FG hat hierin keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung gesehen. Man darf gespannt sein, ob der BFH sich dieser Rechtsauffassung im Revisionsverfahren anschließen wird. Bis dahin sollten betroffene Steuerbescheide offengehalten werden. |
8. Lohnkostenzuschüsse des Arbeitsamtes
Die an den Arbeitgeber ausgezahlten Lohnkostenzuschüsse des Arbeitsamtes zur Arbeitsförderung der beschäftigten Arbeitnehmer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen und weder nach § 3 Nr. 2 EStG, noch nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei (FG Sachsen-Anhalt 25.6.13, 5 K 600/08, EFG 13, 1856).
PRAXISHINWEIS | § 3 Nr. 2 EStG kommt nach seinem Wortlaut nicht zur Anwendung, wenn die Lohnkostenzuschüsse an den Arbeitgeber - und nicht an die Arbeitnehmer - ausgezahlt werden. Auch eine analoge Anwendung der ausschließlich Arbeitnehmer begünstigenden Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 EStG auf Lohnkostenzuschüsse des Arbeitsamtes an den Arbeitgeber scheidet laut BFH aus (BFH 25.9.02, IV B 139/00, BFH/NV 03 S. 158).
§ 3 Nr. 11 EStG verlangt für die Steuerfreiheit von (öffentlichen) Mitteln zur Ausbildungsförderung, dass die (von einer öffentlichen Stelle direkt an den Empfänger gewährten) Bezüge die Ausbildung des Empfängers unmittelbar fördern. An dieser Unmittelbarkeit fehlt es, wenn der Arbeitgeber als Empfänger die Ausbildung eines Dritten (seiner Arbeitnehmer) fördert und die dabei entstehenden Kosten beim Arbeitgeber auch zu Betriebsausgaben führen. Im Ergebnis ist zu beachten, dass eine Steuerfreiheit staatlicher Zuwendungen jeglicher Art an Betriebe eine explizite Steuerbefreiungsvorschrift voraussetzt. |
9. Nahestehenden Person i.S.v. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG
Gewährt ein Freiberufler einem neuen Partner einen privaten Kredit für die Finanzierung des Erwerbs der Beteiligung an seinem Unternehmen, sind die erhaltenen Zinsen dem Abgeltungsteuersatz von 25 % und nicht dem progressiven Einkommensteuersatz zu unterwerfen. Die Ausnahme vom Abgeltungsteuertarif gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG findet in diesem Fall keine Anwendung (FG Münster 20.9.13, 4 K 718/13 E, BB 13, 2837, n.n.rkr.).
PRAXISHINWEIS | Nach Auffassung des FG Münster ist der Begriff des „Nahestehens“ i.S.d. § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG eng am Gesetzeszweck auszurichten. Daher führt nicht jedes Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer zur Besteuerung mit dem progressiven Steuersatz. Vielmehr muss aufgrund der konkreten Umstände des Vertragsverhältnisses und der daran beteiligten Personen der sichere Schluss möglich sein, dass das Darlehen vordergründig zur Ausnutzung des Gefälles zwischen dem progressiven Einkommensteuertarif und dem Abgeltungsteuersatz von 25 % gewährt worden ist.
Der Begriff des „Nahestehens“ i.S.v. § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG ist gesetzlich nicht definiert. Höchstrichterliche Rechtsprechung ist hierzu bislang noch nicht ergangen. Folgende anhängige Verfahren sollte man allerdings im Blick haben:
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10. Doppelte Haushaltsführung: Wohnen am Beschäftigungsort
Kann der Arbeitsplatz nicht in zumutbarer Weise vom Familienwohnsitz aus arbeitstäglich erreicht werden, ist eine im Rahmen der doppelten Haushaltsführung beruflich begründete Wohnung auch dann noch als im Einzugsbereich des Beschäftigungsorts belegen anzusehen, wenn der Arbeitsplatz trotz der Entfernung von 83 km in unter einer Stunde Fahrtzeit erreicht werden kann und wenn der Zweitwohnort zudem einen weiteren für den Beruf gewichtigen Standortvorteil bietet (FG Münster 27.6.13, 3 K 4315/12 E, EFG 13, 1744; Rev. BFH: VI R 59/13).
PRAXISHINWEIS | Für den BFH (19.4.12, VI R 59/11, BStBl II 12, 833) ist maßgeblich, dass die betroffene Wohnung so zur Arbeitsstätte gelegen ist, dass der Arbeitnehmer diese in zumutbarer Weise täglich von dort aufsuchen kann. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zwar ein wesentliches, aber nicht das allein entscheidende Merkmal. Nach Auffassung der Richter kommt dem Umstand, dass der Ort der Zweitwohnung auch zur Familienwohnung günstig liegt und so den familiären Kontakt unter der Woche erleichtert, kein die berufliche Veranlassung überlagerndes Gewicht mehr zu. Es bleibt abzuwarten, ob und ggf. wie der BFH seine Grundsätze zum Merkmal des Wohnens am Beschäftigungsort präzisiert. Die Rechtsfrage ist auch ab VZ 2013 unter der Geltung des neuen Reisekostenrechts von Bedeutung. |