Welche Folgerungen ergeben sich für den (rechtlichen) Bestand einer Forderung gegenüber Gesellschaftern, wenn die Kapitalgesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wird? Und welche Konsequenzen hat das für die Steuerpflicht des Auflösungsgewinns eines Gesellschafters nach § 17 EStG? Hierzu hat der BFH jüngst Stellung bezogen (BFH 16.6.15, IX R 28/14, GmbHR 15, 1229).
Sind dem Steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen einer GmbH zuzurechnen, da eine zwischen ihm und der GmbH bestehende Beteiligungskonstruktion über ausländische Gesellschaften als Gestaltungsmissbrauch anzusehen ist, ...
Das Buch, „Die Stiftung in der Beraterpraxis“ ist speziell für die Praxis geschrieben. Es wendet sich an alle Stiftungsberater in Anwalts-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzleien, in Banken sowie in ...
Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, die bei einer sog. gleitenden Generationennachfolge die teilweise Übertragung von Mitunternehmeranteilen steuerneutral ermöglicht und damit die Aufdeckung stiller Reserven vermeidet. Dabei wendet sich der BFH ausdrücklich gegen einen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung (BFH 12.5.16, IV R 12/15).
Im Erbfall wendet sich der Erbe nicht selten an den Steuerberater des Erblassers, um einen Überblick über die Vermögenssituation des Verstorbenen zu erhalten. Das Begehren des Erben kann jedoch mit der ...
Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags kommt Vorrang gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu (BFH 15.6.16, II B 91/15).
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Nachdem bereits im Jahr 2012 eine ähnliche Gesetzesinitiative gescheitert war, wird nun ein neuer Anlauf unternommen, um den Anwendungsbereich des § 8b Abs. 7 KStG bzw. des § 3 Nr. 40 S. 3 EStG tatsächlich auf finanzwirtschaftliche Institute zu begrenzen. Das BMF hat mit dem Referentenentwurf „eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen“ vom 31.5.16 entsprechende Anpassungen vorgeschlagen, um künftig ...