Laut FG Münster ist in die Berechnung des Zinslaufs für Hinterziehungszinsen bei der Schenkungsteuer neben den Anzeige- und Erklärungsfristen auch die durchschnittliche Bearbeitungsdauer einzubeziehen (FG Münster 24.11.16, 3 K 1627/15 Erb u. 3 K 1628/15 Erb, n.rkr.).
Schon nach der gesetzlichen Kompetenzverteilung ist die Gesellschafterversammlung bei der GmbH für alle Entscheidungen von grundlegender Bedeutung zuständig (§ 46 GmbHG). Daneben wird regelmäßig davon Gebrauch ...
Bei erheblichen Mietausfällen in 2016 kann unter gewissen Voraussetzungen ein teilweiser Erlass der Grundsteuer beantragt werden – allerdings nur noch bis zum 31.3.17. Voraussetzung ist eine wesentliche ...
Die Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung löst keine Nachversteuerung von in der Vergangenheit begünstigt besteuerten thesaurierten Gewinnen aus (FG Münster 27.1.17, 4 K 56/16 F, n.rkr.).
Betreibt eine städtische Gesellschaft ein verlustbringendes Freibad nicht selbst, sondern verpachtet sie es an einen Trägerverein, liegen die Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung dauerdefizitärer ...
Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 EUR personenbezogen anzuwenden. Somit kann jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser ...
Stiftungs-Holding statt Holding-GmbH: 10 Vorteile, die überzeugen
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Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
Hat ein Steuerpflichtiger im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung einen zumindest gleich hohen unstreitigen Gegenanspruch gegenüber dem Finanzamt, hat die Finanzbehörde einem Antrag auf Verrechnungsstundung stattzugeben. § 27 Abs. 19 UStG betrifft danach allein das Steuerrechtsverhältnis der Finanzbehörde zu den Bauleistern als Steuerschuldner (FG Köln 29.9.16, 10 K 2772/15, EFG 17, 17; Rev. BFH: V R 57/16).