Erbt ein Kind das Familienheim, wird es in der Regel von der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG profitieren. Auch für vermietete Wohnimmobilien sieht das Gesetz in § 13c ErbStG immerhin eine 10 %ige Steuerbefreiung vor. Insoweit können die damit wirtschaftlich zusammenhängenden Schulden dann allerdings auch nicht abgezogen werden. Anders sieht es hingegen aus, wenn es zu einer Nachversteuerung kommt, weil z.B. beim geerbten Familienheim gegen die 10-jährige Behaltensfrist verstoßen wird.
Der erste Senat des BFH kam im Jahr 2009 zu dem Ergebnis, dass die bis Ende 2003 für bestimmte Auslandsfonds geltende pauschale Gewinnbesteuerung des § 18 Abs. 3 AuslInvG die Kapitalverkehrsfreiheit auch bei ...
Der IX. Senat des BFH hat entschieden, dass neben dem Schuldner auch der Zwangsverwalter die aus der Zwangsverwaltung eines (vermieteten) Grundstücks resultierende Einkommensteuer an das Finanzamt entrichten muss.
Der I. Senat des BFH hat abschließend darüber entschieden, ob und unter welchen Voraussetzungen die Körperschaftsteuer, die im Ausland gegen dort ansässige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden ist, im Inland auf die Einkommensteuer der hier ansässigen Anteilseigner dieser Gesellschaften angerechnet werden kann (BFH 15.1.15, I R 69/12). Vorangegangen war dem ein langjähriger Rechtsstreit, in welchem vorab gleich zweimal der EuGH durch dessen sog. „Meilicke“-Urteile (C-292/04; C-262/09) zu Wort ...
Der III. Senat des BFH hat jüngst entschieden, dass die Kosten für die Betreuung eines zum Haushalt der Eltern gehörenden Kindes nur dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Zahlungen nicht in bar, ...
Der BFH hat gerade brandaktuell entschieden, dass Leistungen, die von einer privatrechtlichen Institution für die Aufnahme von Pflegepersonen in einen Haushalt über Tag und Nacht gewährt werden, als Beihilfe zur ...
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Die umsatzsteuerliche Organschaft ist ein wichtiges Gestaltungsinstrument, mit dessen Hilfe sich bei Leistungsverrechnungen zwischen verbundenen Unternehmen die Gefahr nichtabziehbarer Vorsteuerbeträge verringern lässt. Nachdem die Finanzverwaltung bereits im März 2013 umfänglich zu den Folgen der jüngeren BFH-Rechtsprechung Stellung bezogen hatte (vgl. GStB 14, 103), hat sie kürzlich ihre Sichtweise nochmal modifiziert und wichtige Details geklärt (BMF 5.5.14, IV D 2 - S 7105/11/10001).