Der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen setzt einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu vorsteuerunschädlichen Ausgangsleistungen voraus. Der BFH hat insofern nun klargestellt, dass aus dem reinen Kostenzusammenhang dieser Leistungen nicht auf die „unmittelbare Ursächlichkeit“ geschlossen werden kann. Zudem komme einer nachträglichen Entgeltlichkeit einer zuvor auf Unentgeltlichkeit basierenden Überlassungsvereinbarung keine rückwirkende Vorsteuerrelevanz zu (BFH 14.3.12, XI R 8/10).
Vor Ablauf der fünfjährigen Mindestlaufzeit kann ein Gewinnabführungsvertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, ohne die Folgen der Organschaft aufzuheben. Allein der Verkauf einer Organgesellschaft innerhalb ...
Das FG Köln hat entschieden, dass die Gewinne eines erfolgreichen Pokerspielers der Einkommensteuer unterliegen. In dem Verfahren ging es um einen ehemaligen Flugkapitän, der in den letzten Jahren Preisgelder im ...
Der jüngst veröffentlichte Entwurf des BMF zur Änderung des § 17a UStDV verspricht laut DStV ein baldiges Ende der Unsicherheiten in der Praxis über den Nachweis von steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen. Die geplante gesetzliche Einführung weiterer Nachweismöglichkeiten bedeute die Schaffung einfacher Belegnachweise auf sicherer Rechtsgrundlage, wie es der DStV bereits in seiner Stellungnahme S 06/12 angeregt hat. Zu begrüßen sei dabei insbesondere das ausdrückliche Abrücken von der ...
Der BFH hat entschieden, dass die Kosten für die Unterbringung von Kindern in zweisprachig geführten Kindergärten grundsätzlich als Kinderbetreuungskosten abziehbar sind. Nicht begünstigte Aufwendungen für die ...
Der BFH hat entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung klargestellt, dass es für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entscheidend ist, wann der materiell-rechtliche Berichtigungstatbestand des § 17 Abs.
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In der Praxis kommt es vermehrt vor, dass sich dem leistenden Unternehmer ein Umsatz als „normales“ steuerpflichtiges Inlandsgeschäft darstellt und dieser den Umsatz daher brutto abrechnet, dem Kunden dann aber für alle Beteiligten vollkommen unerwartet der Vorsteuerabzug versagt wird. Der Kunde wendet sich dann in der Regel sofort an den Leistenden und begehrt die Erstattung der vermeintlich zu Unrecht in Rechnung gestellten Umsatzsteuer. Wie man sich als leistender Unternehmer in solchen Fällen verhalten ...