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  • · Fachbeitrag · Strafbare Handlung

    Beihilfe des Steuerberaters zum Bankrottdurch unzulässige Buchung

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Nimmt der Steuerberater in der Unternehmenskrise eine Buchung vor, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung widerspricht, kann er sich wegen Beihilfe zum Bankrott strafbar machen (LG Lübeck 30.9.11, 1 Ns 28/11, Abruf-Nr. 122765).

    Sachverhalt

    Steuerberater X vertrat die in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindliche A-GmbH, die in der Folge in Insolvenz geriet. Deren Geschäftsführer G wollte eine werthaltige Forderung an eine wirtschaftlich verbundene weitere B-GmbH gegenüber dem Insolvenzverwalter geheim halten. Er gab sie weder in der eidesstattlichen Versicherung über das Unternehmensvermögen noch später gegenüber dem Insolvenzverwalter preis. Auf Wunsch von G veränderte X das bestehende Verrechnungskonto derart, das die bestehende Forderung in eine Verbindlichkeit umschlug. Das LG bestätigte jetzt die vom AG ausgesprochene Verurteilung des Beraters zu einer Geldstrafe wegen Beihilfe zum Bankrott (§§ 283, 27 StGB).

     

    Entscheidung

    Als Beihilfe ist allein die vorsätzliche Unterstützung der vorsätzlich begangenen Tat eines anderen zu werten (§ 27 StGB). Dementsprechend prüft das LG zunächst die Handlungen des G und stellt fest, dass in dem bewussten Verschweigen der Forderung ein vorsätzliches „Verheimlichen“ i.S.d. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt. Für den Insolvenzverwalter, der anderenfalls entsprechende Ansprüche hätte geltend machen und die Masse hierdurch mehren können, war der Zugriff auf die Forderung zumindest wesentlich erschwert. Dies war Geschäftsführer G nicht nur bekannt, es war von ihm vielmehr beabsichtigt.

     

    Das Verhalten des Beraters X wertet die Kammer ohne Weiteres als vorsätzliche Beihilfe: Ihm waren die erheblichen wirtschaftlichen Probleme der GmbH ebenso bekannt wie das spätere Insolvenzverfahren. Auch wusste er, dass die A-GmbH eine Forderung gegen die B-GmbH hatte. Für die „Umkehrung“ des Verrechnungskontos gab es keinerlei sachliche Gründe. Die Buchung widersprach eindeutig den GoB. Der Berater konnte sich auch der Erkenntnis nicht verschließen, dass eine solche unzulässige Buchung die Arbeit des Insolvenzverwalters wesentlich erschweren würde. Da er dennoch entsprechend aktiv geworden ist, hat er sich gleichfalls strafbar gemacht.

     

    PRAXISHINWEIS | Umfassend zur Frage, inwieweit berufstypisches Verhalten als strafrechtliche Beihilfe gewertet werden kann, vgl. Weyand, KP 11, 45.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 172 | ID 34995460