· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Lohnsteuer und Sozialabgaben sparen durch 20 begünstigte Gehaltsbestandteile von A bis Z
von StB Dipl.-Finw. (FH) Jutta Liess, Traunreut
| Vater Staat bietet ein breites Angebot an steuer- und sozialabgabefreien Gehaltsleistungen, an Steuervergünstigungen und an pauschal besteuerbaren Komponenten. Aktuell mehren sich laut Auskunft der Finanzverwaltung in den Lohnsteuer-Arbeitgeberstellen Anträge auf Erteilung einer Anrufungsauskunft im Zusammenhang mit Gehaltsoptimierungsmodellen. Damit Arbeitgeber wissen, was zulässig ist, stellt LGP in einer Checkliste die 20 attraktivsten Gehaltsextras in alphabetischer Reihenfolge vor. |
Checkliste / Gehaltsbestandteile von A bis Z | |
Bestandteil | Begünstigung |
1. Arbeitgeberdarlehen
§ 8 Abs. 2 EStG | Gibt der Arbeitgeber Arbeitnehmern ein zinsgünstiges Darlehen, gilt Folgendes:
Wichtig | Zur Steuerpflicht kommt es nur, wenn der monatliche Zinsvorteil - zusammen mit anderen Sachbezügen - die Freigrenze von 44 Euro übersteigt. Ist sie überschritten, kann der Arbeitgeber den Vorteil pauschal nach § 37b Abs. 2 EStG versteuern. Vergibt er Darlehen an eine Vielzahl von Arbeitnehmern, kommt auch eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG in Betracht.
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Arbeitgeberdarlehen: BMF aktualisiert die steuerlichen Spielregeln“, LGP 8/2015, Seite 130. |
2. Aufmerksamkeiten
R 19.6 LStR | Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder deren Angehörige sind bei besonderen Anlässen - zum Beispiel Geburtstag, Heirat, Geburt eines Kindes - bis zu 60 Euro brutto pro Anlass steuer- und beitragsfrei. Auch kostenlose oder verbilligte Speisen und Getränke zum Verzehr im Betrieb oder bei einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz fallen darunter. Ist der Wert von 60 Euro überschritten, tritt volle Steuer- und Sozialversicherungspflicht ein (Freigrenze). |
3. Auslagenersatz
| Arbeitgeber können Arbeitnehmern pauschalen Auslagenersatz für regelmäßig entstehenden beruflich bedingten Aufwand zahlen. Steuer- und beitragsfrei erstattet werden können insbesondere
Weiterführende Hinweise: Beitrag „Steuerfreie Überlassung von Arbeitskleidung bei betrieblichem Interesse des Arbeitgebers“, LGP 11/2006, Seite 196; Beitrag „Umsatzsteuer bei der Überlassung von Arbeitskleidung an Arbeitnehmer“, LGP 3/2008, Seite 107. |
4. BahnCard
§ 3 Nr. 16 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG | Die Überlassung einer BahnCard an den Arbeitnehmer ist steuerfrei, wenn
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Bestandteil | Begünstigung |
4. BahnCard
§ 3 Nr. 16 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG | Beachten Sie | Nutzt der Arbeitnehmer die BahnCard ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, liegt ein steuerpflichtiger Vorteil vor, den der Arbeitgeber mit 15 Prozent pauschal versteuern und sozialabgabenfrei belassen kann (§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG).
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Überlassung einer BahnCard an Arbeitnehmer“, LGP 7/2014, Seite 113. |
5. Beihilfen
R 3.11 Abs. 2 LStR,§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG |
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6. Betriebs-veranstaltungen
§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG | Geldwerte Vorteile, die Arbeitnehmer aus Anlass von betrieblichen Veranstaltungen mit „gesellschaftlichem Charakter“ erhalten, führen nicht zu Arbeitslohn,
Weiterführende Hinweise: Beitrag „BMF-Schreiben verschärft die gesetzliche Neuregelung für Betriebsveranstaltungen“, LGP 11/2015, Seite 184; Arbeitshilfe „Prüfschema Begünstigte Betriebsveranstaltung“ auf lgp.iww.de unter → Downloads → Arbeitshilfen/Checklisten → Lohnsteuer |
7. Dienstwohnung
R 8.1 Abs. 5, 6 LStR | Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Wohnraum an Arbeitnehmer ist
Beachten Sie | Für Arbeitgeber, die vermietend tätig sind, gilt der Rabattfreibetrag von jährlich 1.080 Euro (§ 8 Abs. 3 EStG). Für einen doppelten Haushalt kann jeder Arbeitgeber bis zu 1.000 Euro monatlich steuerfrei erstatten (§§ 3 Nr. 16, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG). Gesetzlich geförderter Wohnraum bleibt steuerfrei, sofern der Vorteil daraus die gesetzliche Förderung nicht übersteigt (§ 3 Nr. 59 EStG). |
8. Fahrtkostenzuschuss
§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG | Der Arbeitgeber kann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
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9. Familie und Beruf
| Arbeitgeber können zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Ab 2015 können Arbeitgeber Betreuungsleistungen steuerfrei bezuschussen “, LGP 3/2015, Seite 45. |
10. Fortbildungskosten
R 19.7 LStR | Die Übernahme von Fortbildungskosten zur verbesserten Einsatzmöglichkeit des Arbeitnehmers führt nicht zu Arbeitslohn. Hat die Maßnahme hingegen keinen Bezug zur konkreten Arbeitstätigkeit oder eines geplanten Positionswechsels, spricht das gegen das überwiegende betriebliche Interesse. Dann liegt steuerpflichtiger Lohn vor. |
Bestandteil | Begünstigung |
11. Gesundheits-förderung
| Leistungen des Arbeitgebers, die den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern, sind bis zu 500 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Das betrifft
Praxishinweis | Will der Arbeitgeber größere Aktionen einführen, sollte er eine Anrufungsauskunft einholen (§ 42e EStG). Dabei kann er auch die erforderlichen Nachweise abklären.
Weiterführende Hinweise: Beiträge „Steuerfreibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung gilt auch für Kantinenessen“, LGP 9/2014, Seite 157, und „Das müssen Arbeitgeber bei der Übernahme der Kosten für Vorsorgeuntersuchungen beachten“, LGP 4/2015, Seite 63 |
12. Gutschein
§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG, § 8 Abs. 3 EStG, R 38.2 Abs. 3 LStR | Gutscheine über den Bezug von Waren (auch Tankfüllungen) oder Dienstleistungen gehören prinzipiell zum Arbeitslohn. Ist der Gutschein ein Sachbezug, gilt
Sozialversicherungsfrei bleiben Gutscheine als lohnsteuerfreie Sachzuwendungen, wenn sie zusätzlich gewährt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Barlohnumwandlungen sind also nicht begünstigt.
Wichtig | Der Zuflusszeitpunkt ist unterschiedlich. Gutscheine, die
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Tank- und Geschenkgutscheine bei der Lohn- und Umsatzsteuer richtig behandeln“, LGP 9/2014, Seite 148 |
13. Heimarbeiterzuschlag
R 9.13 Abs. 2 LStR | Arbeitgeber können einem Heimarbeiter im Sinne des § 2 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz zur Abgeltung seiner mit der Heimarbeit verbundenen Mehraufwendungen, zum Beispiel für Miete und Nebenkosten in den Arbeitsräumen, Arbeitsmittelkosten oder Fahrtkosten, neben seinem Grundlohn bis zu 10 Prozent des Grundlohns steuer- und beitragsfrei zahlen. Die Zuschläge muss der Arbeitgeber im Lohnkonto gesondert ausweisen. |
14. Jobticket
§ 8 Abs. 2 EStG, § 40 Abs. 2 S. 2 EStG | Erwirbt der Arbeitgeber bei Verkehrsunternehmen vergünstigte Monats- oder Jahresfahrkarten und gibt sie unentgeltlich oder verbilligt an den Arbeitnehmer weiter, entsteht ein geldwerter Vorteil, der als Arbeitslohn zu versteuern ist. Der Vorteil kann steuer- und sozialabgabenfrei bleiben, wenn die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro nicht überschritten ist (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Ist die Freigrenze von 44 Euro - durch den Wert der Fahrkarte oder andere Sachbezüge - überschritten, kann der Arbeitgeber den Vorteil mit 15 Prozent pauschal versteuern und sozialabgabenfrei lassen.
Weiterführende Hinweise: Beitrag „Jobticket für Arbeitnehmer: Lohnsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten optimal nutzen“, LGP 6/2015, Seite 95. Zum Zuflusszeitpunkt siehe auch BayLfSt, Verfügung vom 12.8.2015, Az. S 2334.2.1-8/5 St32, Abruf-Nr. 145364. |
15. Kindergarten- beiträge
| Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern steuer- und sozialabgabenfreie Zuschüsse zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung der Kinder bei entsprechendem Nachweis zahlen. Voraussetzung ist, dass
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Bestandteil | Begünstigung |
16. Kommunikations-geräte
§ 3 Nr. 44 EStG, § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG, R 3.45 LStR, R 40.2 Abs. 5 LStR | Für die Nutzung oder Überlassung von PC, Laptop, Smartphone etc. gibt es folgende Vergünstigungen:
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Smartphone, EDV und Software steuergünstig an Arbeitnehmer überlassen oder bezuschussen“, LGP 8/2013, Seite 133 |
17. Mahlzeiten
§ 8 Abs. 2 S. 6, 9, 11 EStG,§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 EStG, R 8.1 Abs. 7, 8 LStR |
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Was bei der Gestellung von Mahlzeiten an auswärts tätige Arbeitnehmer zu beachten ist“, LGP 3/2015, Seite 40 |
18. Mitarbeiterbeteiligungen
| Überlassen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Beteiligungen am eigenen oder einem verbundenen Unternehmen unentgeltlich oder verbilligt, bleibt ein geldwerter Vorteil bis zu 360 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei. Voraussetzung ist, dass die Vergünstigung allen Arbeitnehmern - auch Teilzeitkräften und Minijobbern - offen steht. Begünstigt sind nur direkte Beteiligungen, nicht hingegen Optionen auf deren Erwerb oder Geldleistungen zum Erwerb einer Unternehmensbeteiligung. Für Mitarbeiterbeteiligungsfonds gilt die Vergünstigung allerdings auch. |
19. Reisekostenersatz
§ 3 Nr. 16 EStG,§ 9 Abs. 4a S. 8 EStG,§ 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG | Der Arbeitgeber kann Aufwendungen des Arbeitnehmers bei Auswärtstätigkeiten bis zu den Beträgen steuerfrei erstatten, die als Werbungskosten absetzbar wären. Die gesetzlichen Verpflegungspauschalen
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Änderungen bei den Verpflegungspauschalen durch das ergänzte BMF-Einführungsschreiben“, LGP 2/2015, Seite 26 |
20. Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nacht- arbeit
§ 3b EStG, R 3b LStR | Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit können steuerfrei sein, wenn
Wichtig | Sozialversicherungsfrei sind die Zuschläge nur, soweit sie von einem Grundstundenlohn von maximal 25 Euro berechnet werden (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV). |
PRAXISHINWEIS | Bei einigen Gehaltsextras hängt die Steuerfreiheit davon ab, das sie zusätzlich zum arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Steuerfreiheit entfällt bei einer Gehaltsumwandlung oder bei Rückfallklauseln, wonach ab Wegfall der Voraussetzungen für die zusätzliche Leistung wieder der ursprüngliche Bruttolohn zusteht (Einzelheiten, OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation Lohnsteuer Nr. 05/2015 vom 9.7.2015, Abruf-Nr. 145108). |