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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Lohnsteuer und Sozialabgaben sparen durch 20 begünstigte Gehaltsbestandteile von A bis Z

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Jutta Liess, Traunreut

    | Vater Staat bietet ein breites Angebot an steuer- und sozialabgabefreien Gehaltsleistungen, an Steuervergünstigungen und an pauschal besteuerbaren Komponenten. Aktuell mehren sich laut Auskunft der Finanzverwaltung in den Lohnsteuer-Arbeitgeberstellen Anträge auf Erteilung einer Anrufungsauskunft im Zusammenhang mit Gehaltsoptimierungsmodellen. Damit Arbeitgeber wissen, was zulässig ist, stellt LGP in einer Checkliste die 20 attraktivsten Gehaltsextras in alphabetischer Reihenfolge vor. |

     

    Checkliste / Gehaltsbestandteile von A bis Z

    Bestandteil
    Begünstigung

    1. Arbeitgeberdarlehen

     

     § 8 Abs. 2 EStG

    Gibt der Arbeitgeber Arbeitnehmern ein zinsgünstiges Darlehen, gilt Folgendes:

    • Ein geldwerter Vorteil entsteht nicht, wenn die Summe des noch nicht getilgten Darlehens am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 Euro nicht übersteigt.
    • Übersteigt das Kreditvolumen diesen Wert, muss zur Ermittlung des geldwerten Zinsvorteils der vereinbarte Zinssatz mit dem marktüblichen Zinssatz verglichen werden, und zwar entweder
      • nach dem ortsüblichen Endpreis (zum Beispiel Angebot einer örtlichen Bank, oder der bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Effektivzinssatz (abrufbar unter www.bundesbank.de) - hiervon darf ein Abschlag von vier Prozent abgezogen werden - oder
      • nach dem günstigsten Marktpreis (zum Beispiel Internetangebot einer Direktbank) - ohne Bewertungsabschlag.

    Wichtig | Zur Steuerpflicht kommt es nur, wenn der monatliche Zinsvorteil - zusammen mit anderen Sachbezügen - die Freigrenze von 44 Euro übersteigt. Ist sie überschritten, kann der Arbeitgeber den Vorteil pauschal nach § 37b Abs. 2 EStG versteuern. Vergibt er Darlehen an eine Vielzahl von Arbeitnehmern, kommt auch eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG in Betracht.

     

    Weiterführender Hinweis: Beitrag „Arbeitgeberdarlehen: BMF aktualisiert die steuerlichen Spielregeln“, LGP 8/2015, Seite 130.

    2. Aufmerksamkeiten

     

     R 19.6 LStR

    Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder deren Angehörige sind bei besonderen Anlässen - zum Beispiel Geburtstag, Heirat, Geburt eines Kindes - bis zu 60 Euro brutto pro Anlass steuer- und beitragsfrei. Auch kostenlose oder verbilligte Speisen und Getränke zum Verzehr im Betrieb oder bei einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz fallen darunter. Ist der Wert von 60 Euro überschritten, tritt volle Steuer- und Sozialversicherungspflicht ein (Freigrenze).

    3. Auslagenersatz

     

     § 3 Nr. 50 EStG

    Arbeitgeber können Arbeitnehmern pauschalen Auslagenersatz für regelmäßig entstehenden beruflich bedingten Aufwand zahlen. Steuer- und beitragsfrei erstattet werden können insbesondere

    • berufliche Telefonkosten vom Privatanschluss in Höhe von 20 Prozent, maximal 20 Euro im Monat,
    • Garagenkosten für den darin abgestellten Dienstwagen oder
    • ein pauschales Kleidergeld für typische Berufskleidung.

     

    Weiterführende Hinweise: Beitrag „Steuerfreie Überlassung von Arbeitskleidung bei betrieblichem Interesse des Arbeitgebers“, LGP 11/2006, Seite 196; Beitrag „Umsatzsteuer bei der Überlassung von Arbeitskleidung an Arbeitnehmer“, LGP 3/2008, Seite 107.

    4. BahnCard

     

    § 3 Nr. 16 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG

    Die Überlassung einer BahnCard an den Arbeitnehmer ist steuerfrei, wenn

    • der Arbeitnehmer sie grundsätzlich für dienstliche Fahrten einsetzt und
    • der Arbeitgeber sie aus eigenbetrieblichem Interesse anschafft. Das betriebliche Eigeninteresse ist erfüllt, wenn bei vorausschauender Planung während der Gültigkeitsdauer der BahnCard
      • die Einsparungen durch die Preisnachlässe für Dienstreisen
      • die Kosten für die BahnCard übersteigen.
    Bestandteil
    Begünstigung

    4. BahnCard

     

    § 3 Nr. 16 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG

    Beachten Sie | Nutzt der Arbeitnehmer die BahnCard ausschließlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, liegt ein steuerpflichtiger Vorteil vor, den der Arbeitgeber mit 15 Prozent pauschal versteuern und sozialabgabenfrei belassen kann (§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG).

    Weiterführender Hinweis: Beitrag „Überlassung einer BahnCard an Arbeitnehmer“, LGP 7/2014, Seite 113.

    5. Beihilfen

     

    R 3.11 Abs. 2 LStR,§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG

    • Unterstützungsleistungen: Arbeitgeber können steuerfrei bis zu 600 Euro im Jahr - in schweren Fällen auch höhere Beträge - an Arbeitnehmer zahlen, die durch Unglücksfälle in Not geraten sind. Arbeitgeber mit mehr als fünf Arbeitnehmern müssen bestimmte Auszahlungsmodalitäten beachten.
    • Weiterführender Hinweis: Beitrag „Unterstützung von Arbeitnehmern in Notlagen und Unglücksfällen“, LGP 12/2014, Seite 209.
    • Erholungsbeihilfen: Arbeitgeber können im Jahr bis zu 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind als Erholungsbeihilfe zahlen. 25 Prozent Lohnsteuer fallen darauf an (keine Sozialabgaben, § 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). Das Geld muss tatsächlich zur Erholung verwendet werden. Die Zahlung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub des Arbeitnehmers ist dafür ein Indiz. Am sichersten ist die Aufbewahrung von Belegen über eine Urlaubsbuchung (FG Niedersachsen, Urteil vom 18.2.2015, Az. 9 K 64/13, Abruf-Nr. 144579, rechtskräftig).

    6. Betriebs-veranstaltungen

     

     § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG

    Geldwerte Vorteile, die Arbeitnehmer aus Anlass von betrieblichen Veranstaltungen mit „gesellschaftlichem Charakter“ erhalten, führen nicht zu Arbeitslohn,

    • wenn es sich um die erste oder zweite Veranstaltung im Jahr handelt (jede weitere kann sozialabgabenfrei mit 25 Prozent pauschaliert werden, § 40 Abs. 2 Nr. EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV),
    • wenn die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs oder einer Abteilung bzw. eines Standorts offen steht, und
    • soweit die Zuwendungen für die Veranstaltung 110 Euro brutto je teilnehmendem Arbeitnehmer nicht übersteigen (seit 1. Januar 2015 Freibetrag, somit 110 Euro auch bei höheren Kosten steuerfrei).

     

    Weiterführende Hinweise: Beitrag „BMF-Schreiben verschärft die gesetzliche Neuregelung für Betriebsveranstaltungen“, LGP 11/2015, Seite 184; Arbeitshilfe „Prüfschema Begünstigte Betriebsveranstaltung“ auf lgp.iww.de unter → Downloads → Arbeitshilfen/Checklisten → Lohnsteuer

    7. Dienstwohnung

     

    R 8.1 Abs. 5, 6 LStR

    Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Wohnraum an Arbeitnehmer ist

    • mit dem ortsüblichen Mietwert zu versteuern, wenn es sich um eine Wohnung handelt, in der eine eigene Haushaltsführung möglich ist, bzw.
    • mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen, wenn es sich um eine Unterkunft mit gemeinschaftlicher Nutzung von Küche und Sanitäranlagen handelt. Auch 2016 beträgt der Monatswert 223 Euro, für Auszubildende und Jugendliche 189,55 Euro. Bei Mehrfachbelegungen reduzieren sich die Werte.

    Beachten Sie | Für Arbeitgeber, die vermietend tätig sind, gilt der Rabattfreibetrag von jährlich 1.080 Euro (§ 8 Abs. 3 EStG). Für einen doppelten Haushalt kann jeder Arbeitgeber bis zu 1.000 Euro monatlich steuerfrei erstatten (§§ 3 Nr. 16, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG). Gesetzlich geförderter Wohnraum bleibt steuerfrei, sofern der Vorteil daraus die gesetzliche Förderung nicht übersteigt (§ 3 Nr. 59 EStG).

    8. Fahrtkostenzuschuss

     

     § 40 Abs. 2 S. 2 EStG

    Der Arbeitgeber kann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

    • 0,30 Euro pro Entfernungskilometer zahlen, wenn ein Arbeitnehmer sein privates Auto für die Fahrten zur Arbeit nutzt. Dafür entstehen 15 Prozent Pauschalsteuer, Sozialabgaben fallen nicht an.
    • einen Zuschuss zahlen, wenn der Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt. Den Zuschuss kann er pauschal versteuern, wenn er nicht höher ist als der Preis für die Fahrkarten.

    9. Familie und Beruf

     

     § 3 Nr. 34a EStG

    Arbeitgeber können zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

    • bis zu 600 Euro direkt an den Arbeitnehmer zahlen, wenn die kurzfristige Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist.
    • unbegrenzt Leistungen an einen Dienstleister erbringen, der den Arbeitnehmer in Sachen Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder Betreuungspersonen vermittelt.

     

    Weiterführender Hinweis: Beitrag „Ab 2015 können Arbeitgeber Betreuungsleistungen steuerfrei bezuschussen “, LGP 3/2015, Seite 45.

    10. Fortbildungskosten

     

     R 19.7 LStR

    Die Übernahme von Fortbildungskosten zur verbesserten Einsatzmöglichkeit des Arbeitnehmers führt nicht zu Arbeitslohn. Hat die Maßnahme hingegen keinen Bezug zur konkreten Arbeitstätigkeit oder eines geplanten Positionswechsels, spricht das gegen das überwiegende betriebliche Interesse. Dann liegt steuerpflichtiger Lohn vor.

    Bestandteil
    Begünstigung

    11. Gesundheits-förderung

     

     § 3 Nr. 34 EStG

    Leistungen des Arbeitgebers, die den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern, sind bis zu 500 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Das betrifft

    • Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustands nach § 20 Abs. 1 SGB V,
    • Maßnahmen für die betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20a SGB V sowie
    • gesunde Mahlzeiten bei der Kantinenverpflegung, wenn ein Sozialversicherungsträger das als Maßnahme im Sinne der §§ 20, 20a SGB V bescheinigt (OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 12.5.2014, Az. S 2342 A - 81 - St 211, Abruf-Nr. 142163).

    Praxishinweis | Will der Arbeitgeber größere Aktionen einführen, sollte er eine Anrufungsauskunft einholen (§ 42e EStG). Dabei kann er auch die erforderlichen Nachweise abklären.

     

    Weiterführende Hinweise: Beiträge „Steuerfreibetrag für betriebliche Gesundheitsförderung gilt auch für Kantinenessen“, LGP 9/2014, Seite 157, und „Das müssen Arbeitgeber bei der Übernahme der Kosten für Vorsorgeuntersuchungen beachten“, LGP 4/2015, Seite 63

    12. Gutschein

     

    § 8 Abs. 2 S. 11 EStG,

    § 8 Abs. 3 EStG, R 38.2 Abs. 3 LStR

    Gutscheine über den Bezug von Waren (auch Tankfüllungen) oder Dienstleistungen gehören prinzipiell zum Arbeitslohn. Ist der Gutschein ein Sachbezug, gilt

    • die monatliche 44-Euro-Freigrenze für Gutscheine bei fremden Unternehmen (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) - sofern der Betrag noch nicht ausgeschöpft ist,
    • der jährliche Rabattfreibetrag von 1.080 Euro für Gutscheine aus dem eigenen Sortiment des Arbeitgebers (§ 8 Abs. 3 EStG), sowie
    • die Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung mit 30 Prozent (§ 37b EStG).

     

    Sozialversicherungsfrei bleiben Gutscheine als lohnsteuerfreie Sachzuwendungen, wenn sie zusätzlich gewährt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV). Barlohnumwandlungen sind also nicht begünstigt.

     

    Wichtig | Der Zuflusszeitpunkt ist unterschiedlich. Gutscheine, die

    • beim Arbeitgeber einzulösen sind, fließen erst mit der Einlösung zu;
    • bei fremden Firmen einzulösen sind, fließen bereits mit der Übergabe an den Arbeitnehmer zu. Insofern kann ein Arbeitnehmer monatlich übergebene Tankgutscheine im Wert von 44 Euro sammeln und später gleichzeitig einlösen. Eine elektronische Tankkarte darf hingegen monatlich nur mit 44 Euro belastet werden.

     

    Weiterführender Hinweis: Beitrag „Tank- und Geschenkgutscheine bei der Lohn- und Umsatzsteuer richtig behandeln“, LGP 9/2014, Seite 148

    13. Heimarbeiterzuschlag

     

     R 9.13 Abs. 2 LStR

    Arbeitgeber können einem Heimarbeiter im Sinne des § 2 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz zur Abgeltung seiner mit der Heimarbeit verbundenen Mehraufwendungen, zum Beispiel für Miete und Nebenkosten in den Arbeitsräumen, Arbeitsmittelkosten oder Fahrtkosten, neben seinem Grundlohn bis zu 10 Prozent des Grundlohns steuer- und beitragsfrei zahlen. Die Zuschläge muss der Arbeitgeber im Lohnkonto gesondert ausweisen.

    14. Jobticket

     

    § 8 Abs. 2 EStG,

    § 40 Abs. 2

    S. 2 EStG

    Erwirbt der Arbeitgeber bei Verkehrsunternehmen vergünstigte Monats- oder Jahresfahrkarten und gibt sie unentgeltlich oder verbilligt an den Arbeitnehmer weiter, entsteht ein geldwerter Vorteil, der als Arbeitslohn zu versteuern ist. Der Vorteil kann steuer- und sozialabgabenfrei bleiben, wenn die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro nicht überschritten ist (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Ist die Freigrenze von 44 Euro - durch den Wert der Fahrkarte oder andere Sachbezüge - überschritten, kann der Arbeitgeber den Vorteil mit 15 Prozent pauschal versteuern und sozialabgabenfrei lassen.

     

    Weiterführende Hinweise: Beitrag „Jobticket für Arbeitnehmer: Lohnsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten optimal nutzen“, LGP 6/2015, Seite 95. Zum Zuflusszeitpunkt siehe auch BayLfSt, Verfügung vom 12.8.2015, Az. S 2334.2.1-8/5 St32, Abruf-Nr. 145364.

    15. Kindergarten-

    beiträge

     

     § 3 Nr. 33 EStG

    Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern steuer- und sozialabgabenfreie Zuschüsse zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung der Kinder bei entsprechendem Nachweis zahlen. Voraussetzung ist, dass

    • es sich um nicht schulpflichtige Kinder handelt,
    • die in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen untergebracht sind, und
    • der Zuschuss zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gezahlt wird (Einzelheiten zum Erfordernis der Zusätzlichkeit unten nach der Übersicht).
    Bestandteil
    Begünstigung

    16. Kommunikations-geräte

     

    § 3 Nr. 44 EStG, § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG,

    R 3.45 LStR,

     R 40.2 Abs. 5 LStR

    Für die Nutzung oder Überlassung von PC, Laptop, Smartphone etc. gibt es folgende Vergünstigungen:

    • Die Nutzung betrieblicher Geräte zu privaten Zwecken ist steuerfrei.
    • Erhält der Arbeitnehmer ein Elektronik-Gerät verbilligt oder kostenlos vom Arbeitgeber (zusätzlich zum geschuldeten Lohn), fallen 25 Prozent Pauschalsteuer und keine Sozialabgaben an. Arbeitgeber, die mit Hard- oder Software handeln, können den Rabattfreibetrag von 1.080 Euro jährlich nutzen.
    • Der Arbeitgeber kann für die berufliche Nutzung eines privaten Internetanschlusses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bis zu 50 Euro monatlich zahlen und pauschal versteuern. Die Zahlung bleibt sozialversicherungsfrei.

     

    Weiterführender Hinweis: Beitrag „Smartphone, EDV und Software steuergünstig an Arbeitnehmer überlassen oder bezuschussen“, LGP 8/2013, Seite 133

    17. Mahlzeiten

     

    § 8 Abs. 2 S. 6, 9, 11 EStG40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 EStG, R 8.1 Abs. 7, 8 LStR

    • Verbilligte oder unentgeltliche arbeitstägliche Mahlzeiten im Betrieb
      • sind mit den amtlichen Sachbezugswerten zu bewerten (2016 für Mittag- oder Abendessen 3,10 Euro [bisher 3,00 Euro], Frühstück 1,67 Euro [bisher 1,63 Euro]) ; der geldwerte Vorteil ergibt sich abzüglich einer Zuzahlung vom Arbeitnehmer. Die 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze ist anwendbar.
      • können pauschal und sozialabgabenfrei mit 25 Prozent versteuert werden, sofern ein Arbeitgeber aus der Gastronomie für die Mahlzeiten an seine Arbeitnehmer nicht den Rabattfreibetrag von 1.080 Euro anwendet; bei unterschiedlichen Preisen ist eine Durchschnittsbewertung möglich.
    • Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit im Wert bis zu 60 Euro können ebenfalls mit den günstigen Sachbezugswerten angesetzt werden, sofern dem Arbeitnehmer keine Verpflegungspauschalen zustehen. Stehen ihm welche zu, entfällt der Ansatz des Sachbezugswerts. Die Verpflegungspauschalen sind dann zu kürzen um 20 Prozent für ein unentgeltliches Frühstück (4,80 Euro im Inland) bzw. 40 Prozent für ein Mittag- oder Abendessen (9,60 Euro im Inland).
    • Bei der Teilnahme an einer Bewirtung von Geschäftspartnern entsteht kein geldwerter Vorteil.

     

    Weiterführender Hinweis: Beitrag „Was bei der Gestellung von Mahlzeiten an auswärts tätige Arbeitnehmer zu beachten ist“, LGP 3/2015, Seite 40

    18. Mitarbeiterbeteiligungen

     

     § 3 Nr. 39 EStG

    Überlassen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Beteiligungen am eigenen oder einem verbundenen Unternehmen unentgeltlich oder verbilligt, bleibt ein geldwerter Vorteil bis zu 360 Euro im Jahr steuer- und sozialabgabenfrei. Voraussetzung ist, dass die Vergünstigung allen Arbeitnehmern - auch Teilzeitkräften und Minijobbern - offen steht. Begünstigt sind nur direkte Beteiligungen, nicht hingegen Optionen auf deren Erwerb oder Geldleistungen zum Erwerb einer Unternehmensbeteiligung. Für Mitarbeiterbeteiligungsfonds gilt die Vergünstigung allerdings auch.

    19. Reisekostenersatz

     

    § 3 Nr. 16 EStG9 Abs. 4a S. 8 EStG,§ 40 Abs. 2 Nr. 4 EStG

    Der Arbeitgeber kann Aufwendungen des Arbeitnehmers bei Auswärtstätigkeiten bis zu den Beträgen steuerfrei erstatten, die als Werbungskosten absetzbar wären. Die gesetzlichen Verpflegungspauschalen

    • muss der Arbeitgeber kürzen, wenn der Arbeitnehmer unentgeltlich verpflegt wird,
    • kann der Arbeitgeber trotz Kürzungspflicht voll zahlen und den unterlassenen Kürzungsbetrag mit 25 Prozent pauschal und abgabenfrei versteuern,
    • kann der Arbeitgeber verdoppeln und ebenfalls pauschal mit 25 Prozent versteuern.

     

    Weiterführender Hinweis: Beitrag „Änderungen bei den Verpflegungspauschalen durch das ergänzte BMF-Einführungsschreiben“, LGP 2/2015, Seite 26

    20. Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nacht-

    arbeit

     

    § 3b EStG, R 3b LStR

    Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit können steuerfrei sein, wenn

    • sie zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden,
    • nachweislich tatsächlich an Sonn- oder Feiertagen bzw. in der Nacht gearbeitet wurde - was bei Pauschalen eine spätere Verrechnung laut Aufzeichnungen erfordert,
    • sie die gesetzlichen Prozentsätze - zwischen 25 und 150 Prozent - nicht übersteigen. Hierfür sind genaue Berechnungen des Grundlohns erforderlich.

    Wichtig | Sozialversicherungsfrei sind die Zuschläge nur, soweit sie von einem Grundstundenlohn von maximal 25 Euro berechnet werden (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV).

     

    PRAXISHINWEIS | Bei einigen Gehaltsextras hängt die Steuerfreiheit davon ab, das sie zusätzlich zum arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Steuerfreiheit entfällt bei einer Gehaltsumwandlung oder bei Rückfallklauseln, wonach ab Wegfall der Voraussetzungen für die zusätzliche Leistung wieder der ursprüngliche Bruttolohn zusteht (Einzelheiten, OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation Lohnsteuer Nr. 05/2015 vom 9.7.2015, Abruf-Nr. 145108).

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2015 | Seite 204 | ID 43563579