· Fachbeitrag · Ehegatten-Arbeitsverhältnisse
Ehegatten-Arbeitsverhältnisse rechtssicher und optimal gestalten - Teil 2
| Viele Kleinbetriebler und Mittelständler sind auf die Mitarbeit des Ehe- oder Lebenspartners angewiesen, zumindest wären sie ohne deren Mithilfe nicht so erfolgreich. Erfahren Sie in einer dreiteiligen Beitragsserie, wie entsprechende Arbeitsverhältnisse rechtssicher gestaltet und optimiert werden können. Der erste Beitrag hat Sie mit der sozialversicherungsrechtlichen Komponente vertraut gemacht. Lesen Sie nun, wie Sie mit dem Ehegatten-Arbeitsverhältnis sicher durch alle Steuerprüfungen kommen. |
Strenge Kriterien für die steuerliche Anerkennung
Verträge zwischen nahen Angehörigen beobachtet der Fiskus wegen des fehlenden Interessengegensatzes besonders kritisch. Prüfer der allgemeinen Betriebsprüfung sind dabei strenger als die Kollegen der Lohnsteuerprüfung. Lohnzahlungen oder Versorgungszusagen, die den Gewinn und damit die Gewerbesteuer mindern, werden nämlich nur dann als Betriebsausgaben anerkannt, wenn es sich nicht um private Unterhaltsleistungen bzw. Zuwendungen handelt, die auf der familiären Verbundenheit beruhen und nur zum Schein als Arbeitsverhältnis verpackt wurden (BFH, Urteil vom 11.7.1990, Az. III R 73/85; Abruf-Nr. 133016).
PRAXISHINWEISE | Ein Ehehatten-Arbeitsverhältnis wird steuerlich anerkannt, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind (R 4.8 Abs. 1 EStR):
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Klare vertragliche Regelungen treffen
Im Vertrag müssen die Hauptvertragspflichten genannt sein. Dazu gehört vor allem die Höhe des Lohns einschließlich aller Nebenleistungen sowie Art und Umfang der Tätigkeit. Folgende Fragen müssen klar geregelt werden:
- Welche Arbeiten erledigt der Ehe- bzw. Lebenspartner?
- In welchem Umfang arbeitet er?
- Welchen Lohn bekommt er?
PRAXISHINWEIS | Die Aufgaben des Ehe- oder Lebenspartners sollten über das hinausgehen, was Familienmitglieder normalerweise unentgeltlich erledigen. Der zeitliche Umfang sollte festgelegt werden oder sich aus dem betrieblichen Ablauf ergeben (Öffnungs- oder Sprechzeiten). Auch der Urlaubsanspruch ist zu regeln. Hier kann der Verweis auf Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung genügen. |
Tatsächliche Durchführung
Viele Unternehmer übersehen, dass die Betriebsprüfung einen großen Einblick in die betrieblichen Abläufe hat. Vereinbarungen, die nur auf dem Papier bestehen, fallen daher schnell auf. Prüfer erkennen insbesondere, wenn der Ehe- oder Lebenspartner nicht wirklich für den Betrieb arbeitet. Dann entspricht das Vereinbarte nicht der tatsächlichen Durchführung mit der Konsequenz, dass das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anerkannt wird. In diesem Fall nutzt es nichts, wenn ein Arbeitsgericht den Vertrag akzeptiert hat (BFH, Urteil vom 1.12.2004, Az. X R 4/03; Abruf-Nr. 050551).
Für die Anerkennung der ernsthaften Durchführung des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses ist auf folgende Details zu achten:
- Die geleistete Arbeitszeit sollte aufgezeichnet werden (FG Düsseldorf, Urteil vom 6.11.2012, Az. 9 K 2351/12 E; Abruf-Nr. 133017).
- Der Lohn sollte nachweisbar gezahlt werden, am besten durch Überweisung auf ein Konto des Ehe- bzw. Lebenspartners. Denn Barzahlungen sorgen für besonderes Misstrauen bei den Prüfern. Keine Rolle spielt, ob der Ehe- oder Lebenspartner die alleinige Verfügungsmacht über das Konto hat oder ob es sich um ein „Oder-Konto“ handelt (BVerfG, Beschluss vom 15.8.1996, Az. 2 BvR 3027/95; Abruf-Nr. 000149).
- Dem Ehe- oder Lebenspartner muss der Lohn so pünktlich ausgezahlt werden wie den anderen Arbeitnehmern. Wird der Arbeitslohn des Ehepartners immer wieder verspätet oder monatsweise gar nicht ausgezahlt, geht die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses verloren (BFH, Urteil vom 26.6.1996, Az. X R 155/94; Abruf-Nr. 133018).
- Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens wäre der Ehepartner sicherlich bereit, auf sein Gehalt zu verzichten. Ein einfacher Gehaltsverzicht ist dabei jedoch nicht empfehlenswert:
- Beispiel
Die Ehefrau eines Handwerksmeisters arbeitet vormittags im Büro für 1.600 Euro brutto. Im September 2013 ist der Kontokorrentrahmen weitgehend ausgeschöpft. Die Ehefrau schlägt vor, ihr bis Ende 2013 keinen Lohn mehr auszuzahlen, sondern den Nettolohn buchhalterisch auf ein Darlehenskonto zu buchen. Damit ist das Arbeitsverhältnis ab September 2013 steuerlich nicht mehr anzuerkennen (BFH, Urteil vom 18.10.1989, Az. I R 203/84). Lohn und Abgaben werden nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt.
PRAXISHINWEIS | Zur Sicherung der steuerlichen Anerkennung muss der Arbeitgeber in Krisenzeiten dem Ehe- bzw. Lebenspartner die Lohnzahlung anbieten und ihn gleichzeitig bitten, den Auszahlungsbetrag dem Unternehmen als Darlehen zur Verfügung zu stellen (im Beispielsfall 4.538,60 Euro). Auch hierüber empfiehlt sich, vor dem Lohnzahlungszeitpunkt einen schriftlichen Darlehensvertrag zu schließen, der zumindest die Laufzeit und die Rückzahlung regelt (BMF, Schreiben vom 23.12.2010, Az. IV C 6 - S 2144/07/10004; Abruf-Nr. 110080). |
Prüfung der Angemessenheit mittels Fremdvergleich
Maßstab für die Angemessenheit zwischen erbrachter Arbeitsleistung und Lohnhöhe ist die Frage: Was würde ein fremder Dritter für diese Tätigkeit bekommen? Gesamtgehalt und Lohnbestandteile müssen bei vergleichbaren Tätigkeiten betriebs- oder branchenüblich sein. Im Einzelnen gilt:
- Bei Lohnnebenleistungen, wie zum Beispiel Sachzuwendungen oder steuerfreien Lohnbestandteilen, wird vor allem verglichen, ob diese Vergütungen auch den anderen Arbeitnehmern im Unternehmen zur Verfügung gestellt werden (betriebsinterner Vergleich).
- Beispiel
Die Ehefrau des Betriebsinhabers erhält neben dem angemessenen Lohn einen Kindergartenzuschuss für die beiden Kinder von monatlich 2 x 180 Euro (tatsächliche Gebühren). Zwei weitere Mitarbeiter mit Kindergarten-Kindern erhalten den steuerfreien Ersatz (§ 3 Nr. 33 EStG). Die Ehefrau wird nicht bevorzugt.
- Ein Dienstwagen ist nicht in allen Berufen üblich. Zum Beispiel würde bei einer Arzthelferin, einer Sekretärin oder einem Fachverkäufer ein Dienstwagen die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses gefährden.
- Beispiel
Die Ehefrau arbeitet monatlich 30 Stunden als Sekretärin. Von 470 Euro Monatslohn entfallen 300 Euro auf den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung. Auffällig ist sowohl die geringe Überschreitung der Minijob-Grenze als auch das ungewöhnliche Verhältnis zwischen Bar- und Sachlohn.
- Auch bei Sonderzahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld darf der Ehe- bzw. Lebenspartner im Vergleich zu den anderen Mitarbeitern nicht bevorzugt werden. Gibt es im Betrieb keine weiteren Arbeitnehmer, kommt es auf die Branchenüblichkeit an. Hier bietet eine Nachfrage bei der Handwerkskammer oder beim Berufsverband Sicherheit. Wegen des Rückwirkungsverbots sollte die Sonderzahlung von vorneherein im Arbeitsvertrag vorgesehen sein, zumindest als freiwillige Zusatzleistung.
- Eine steuerbegünstigte Altersvorsorge mittels Gehaltsumwandlung wird bei Ehe- oder Lebenspartnern steuerlich akzeptiert, selbst wenn sonst kein Arbeitnehmer im Betrieb davon Gebrauch macht. Sagt der Arbeitgeber die Altersvorsorge zusätzlich zu, gilt wieder der Fremdvergleich. Gibt es keine vergleichbaren Arbeitnehmer, wird die Zusage steuerlich anerkannt, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auch einem fremden Arbeitnehmer gewährt worden wäre (BFH, Urteil vom 14.7.1989, Az. III R 97/86; Abruf-Nr. 133019).
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Ehegatten-Arbeitsverhältnisse rechtssicher und optimal gestalten - Teil 1“, LGP 9/2013, Seite 157
- Welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten in Ehegatten-Arbeitsverhältnissen gelten, erfahren Sie in der November-Ausgabe.