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  • · Firmierung/Datenschutz

    Wie sich Handelsregistereintrag auf Einzelkauf-leute auswirkt und was bei Inhaberwechsel gilt

    Bild: © yubin - stock.adobe.com / KI-generiert

    | Immer wieder kommt es vor, dass Versicherungsmakler als Einzelkaufleute auf freiwilliger Basis oder aufgrund der handelsrechtlichen Pflicht im Handelsregister eingetragen werden. Für sie stellen sich dann einige Fragen: Bedarf es formal eines Übertragungsvertrags, insbesondere mit Blick auf den Kundenbestand? Welche Konsequenzen hat die Eintragung für die Maklerkunden und Geschäftspartner? Was ist beim Inhaberwechsel zu beachten, wenn die im Handelsregister eingetragene Einzelfirma fortgeführt wird? VVP klärt auf, was gilt und was alles zu beachten ist. |

    Eingetragene Kaufleute bleiben natürliche Personen

    Ein Kaufmann, der im Handelsregister (HR) mit der Bezeichnung „e. K.“ oder „e. Kfm.“ (eingetragener Kaufmann) geführt wird ‒ bei einer Kauffrau neben „e. K.“ auch „e. Kfr.“ möglich ‒, ist ein Einzelunternehmer. Das bedeutet: Es handelt sich um eine natürliche Person, die als Kaufmann im HR eingetragen ist. Er ist alleiniger Firmeninhaber und hat keinen Partner. Ob eine Eintragung ins HR gesetzlich notwendig ist, hängt vom Gegenstand oder Art und Umfang des Geschäftsbetriebs ab.

    Handelsregistereintrag lässt Rechtspersönlichkeit unberührt

    Der zunächst nicht im HR eingetragene Einzelkaufmann, der sich freiwillig ins HR eintragen lässt oder schließlich zur Eintragung ins HR verpflichtet ist, weil z. B. die Betriebsgröße entsprechend gewachsen ist, ist und bleibt in all diesen Fällen eine „natürliche Person“. Unabhängig von der HR-Eintragung haftet der Einzelkaufmann persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten seines Unternehmens. Er (bzw. sein Unternehmen) wird infolge seiner Eintragung im HR keine „andere“ Rechtspersönlichkeit. Beim Makler ergeben sich infolge der HR-Eintragung für seine Geschäftspartner (z. B. Maklerkunden, Versicherer, Maklerverbünde und -pools etc.) keine Änderungen in den bestehenden Rechtsbeziehungen. Auch der Datenschutz die Kunden betreffend ist nicht tangiert.