05.03.2014 · IWW-Abrufnummer 141010
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 04.11.2013 – 5 Sa 222/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:
Die Berufung beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.04.2013, AZ: 7 Ca 3918/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen; der Kläger hat 34%, die Beklagte 55% der Kosten zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von dem Beklagten noch die Zahlung von Restvergütung (Überstunden, Urlaubsabgeltung) aus einem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis verlangen kann sowie darüber, ob der Beklagte ggfls. zur Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch befugt ist.
Der Kläger war von 2007 bis einschließlich dem 31.07.2012 beim Beklagten als Kranfahrer tätig. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche Eigenkündigung des Klägers. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand nicht. Die Parteien haben vereinbart, dass der Kläger für jede geleistete Überstunde 12,00 € brutto erhält. Der Beklagte hat den Juli 2012 mit 2006,59 € brutto abgerechnet und 2.700,00 € netto an den Kläger gezahlt. Der Kläger hat zwischen 2010 und 2012 jedenfalls 220 Überstunden für den Beklagten geleistet; im Kalenderjahr 2012 hat der Kläger zwölf Urlaubstage in Anspruch genommen.
Der Beklagte hat einen Kostenvoranschlag für die Instandsetzung eines Krans mit der Fahrgestellnummer 0000 vorgelegt, der eine Endsumme von 12.127,05 € ausweist (vgl. Bl. 61 f. d. A.). Der Gesamtwert des Krans, mit dem auch der Kläger gearbeitet hat, beträgt ca. 495.000,00 €. Für diesen Kran besteht keine Kaskoversicherung.
Der Kläger hat vorgetragen, zwischen den Parteien sei vereinbart gewesen, dass er ein Grundgehalt von zuletzt 1.980,00 € brutto und Vermögenswirksame Leistungen, also insgesamt 2.006,59 € brutto bei einer monatlichen Arbeitszeit von zuletzt 165 Stunden erhalte.
Unter Bezugnahme auf seine selbstgefertigte Arbeitsstundenaufstellung habe er im Kalenderjahr 2012: 1188 Stunden, 2011: 2269 Stunden und 2010: 2287 Stunden gearbeitet. Für jeden einzelnen Arbeitstag habe er einen Tagesbericht erstellt, wie z. B. exemplarisch den vom 31.01.2010 (vgl. Bl. 78 d. A.). Auf der Grundlage dieser handgefertigten Arbeitsberichte habe er Stundenaufstellungen gefertigt, und das für jeden einzelnen Arbeitstag. Diese habe er in korrigierter Fassung vom Beklagten zurückbekommen, woraus sich für 2010 ergebe, dass er einen Vergütungsanspruch für noch 83,5 Überstunden habe, für 2011 von insgesamt 197,75 und für 2012 für weitere 33 Überstunden. In der Summe seien daher 314,25 Überstunden á 12,00 € brutto zu vergüten, sodass ihm ein Zahlungsanspruch in Höhe von 3.771,00 € brutto zustehe.
Darüber hinaus beanspruche er für das Kalenderjahr 2012 die Abgeltung von zwei Resturlaubstagen.
Des Weiteren sei seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien vereinbar gewesen, dass der Beklagte ihm 6,00 € Anfahrtspauschale pro Tag für jegliche Anfahrten zum Kran und 25,00 € je Übernachtung zu zahlen habe. Aus der Anlage K 1 ergebe sich, dass er insgesamt 175 Anfahrten in 2010, 172 Anfahrten in 2011 und 27 Anfahrten in 2012 nachweisen könne. Daraus ergebe sich ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 2.394,00 € netto.
Schließlich bestehe zugunsten des Beklagten weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Schadensersatzanspruch. Er - der Kläger - gehe davon aus, den behaupteten Kranschaden selbst gar nicht verursacht zu haben. Jedenfalls könne der Schaden nicht dadurch verursacht worden sein, dass er die Stützhölzer auf dem Kran belassen habe. Er sei nicht gehalten gewesen, die Stützhölzer zu verwenden, da die Standsicherheit des Kranes aufgrund der asphaltierten Fläche und des felsigen Untergrundes gewährleistet gewesen sei. Die Stützen des Krans selbst habe er unstreitig stets verwendet. Auch habe er nicht gegen andere sicherheitsrelevante Umstände verstoßen. Ihm sei, wenn überhaupt, allenfalls einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Insbesondere werde auch bestritten, dass er die Stützhölzer umgelegt habe, weil er geglaubt habe, mit einem Trittbrett daran zu stoßen. Eine Unterweisung in den Kran habe nicht stattgefunden. Vorsorglich werde die Höhe des Sachschadens bestritten. Schließlich seien dem Beklagten die Betriebsgefahr eines solchen Fahrzeugs und das Unternehmerrisiko entgegenzuhalten. Wenn er Arbeitnehmer mit einem derart geringen Einkommen damit beschäftige, einen solchen Kran zu führen, sei er verpflichtet, für eine wirksame Betriebsschadenshaftpflichtversicherung bzw. Vollkaskoversicherung zu sorgen. Komme er dem nicht oder nur unzureichend nach, müsse er sich die Betriebsgefahr oder eine Selbstbeteiligung vollständig anrechnen lassen und könne dies nicht auf ihn, den Kläger, abwälzen. Zu keinem Zeitpunkt habe er - der Kläger - auch zugesichert, für den Schaden aufzukommen. Im Übrigen stehe dem Beklagten insoweit kein Zurückbehaltungsrecht zu, zumal er die Pfändungsfreigrenzen überschreite.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.949,61 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 2.700,00 EUR netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen;den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.394,00 EUR netto an Spesen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen;
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe im Kalenderjahr 2010: 71 Überstunden, in 2011: 146,5 Überstunden und in 2012 2,5 Überstunden geleistet; folglich seien 220 Überstunden anzuerkennen. Zwar habe der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass er tägliche Arbeitsberichte gefertigt und diese sodann ihm - dem Beklagten - bzw. seiner Mitarbeiterin vorgelegt habe. Aus diesen Arbeitsberichten seien dann auch die vom Kläger vorgelegten Aufstellungen in Maschinenschrift tatsächlich gefertigt worden. Anhand der Aufträge und Tachoscheiben habe er - der Beklagte - die Aufstellungen dann überprüft und zur Grundlage seiner Abrechnung gemacht. Dies lasse sich an den handschriftlichen Aufzeichnungen nachprüfen. Insoweit werde Bezug genommen auf die Anlage 2 (Bl. 113 ff. d. A.). Aus den sich daraus ergebenden Aufstellungen seien dann aber die Überstunden abgerechnet worden, sodass sich die vorbezeichnete - und eben nicht eine höhere - Überstundenanzahl ergebe.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch für das Kalenderjahr 2012 werde bestritten. Der Kläger habe keinen Jahresanspruch von 24 Urlaubstagen gehabt, da zwischen den Parteien eine Fünf-Tage-Woche vereinbart gewesen sei.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Spesen sei vertraglich nicht vereinbart und daher nicht entstanden. Entgegen der Behauptung des Klägers sei keineswegs vereinbart worden, dass er für jeden Tag der Anreise eine Pauschale von 6,00 EUR erhalte. Tatsächlich sei es vielmehr so gewesen, dass er - der Beklagte - in den Jahren 2010, 2011 und bis 2012 eine Halle in W. bei B. angemietet habe, um dort seine Kräne unterzustellen. Da die Firma jedoch auch ihren Sitz in S. unterhalte, sei vereinbart worden, dass für die Tage, an denen die Arbeit von W. aus beginne, eine Pauschale in Höhe von 6,00 EUR bezahlt werden solle, der Kläger dafür aber keine Arbeitszeit für die Anfahrt vergütet bekomme. in 2010 sei der Kläger 114, in 2011 an 123 und in 2012 an 25 Tagen von W. aus zu den Einsätzen gefahren. Dies bedeute, dass ihm gemäß der Vereinbarung für insgesamt 262 Tage ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.572,00 EUR netto zustehe.
Schließlich habe der Kläger an dem Kranfahrzeug mit der Fahrgestellnummer 0000 grob fahrlässig einen Schaden verursacht, der nach Maßgabe eines Kostenvoranschlages Reparaturkosten in Höhe von 12.127,05 EUR auslöse. Die behauptete angebliche fehlende Unterweisung in dem Betrieb des Krans werde als bloße Schutzbehauptung zurückgewiesen. Auch sei dem Kläger die Verwendung und Nutzung der auf dem Kran mitgeführten Stützhölzer bestens bekannt. Der Umstand, der zu dem Schadensereignis geführt habe, wiege jedoch weit schwerer und mache das eigentliche Versäumnis des Klägers erst richtig deutlich. Bei jeder Aufstellung des Kranfahrzeugs zum Ziehen von Lasten seien unter den Ausfahrtstützen die Stützhölzer unterzulegen, damit der Kran eine zusätzliche Standsicherheit erhalte. Hätte der Kläger also, wie es von ihm hätte erwartet werden können, die Stützhölzer ordnungsgemäß vom Fahrzeug entladen und unter die Stützfüße des Krans gelegt, hätte es gar nicht zu dem Schadensereignis kommen können. Stattdessen habe der Kläger die Stützhölzer des Krans ohne vorherige Unterlage der Stützhölzer ausgefahren und damit gegen die ausdrückliche Sicherheitsbestimmungen verstoßen. Als der Kläger dann den Turm des Krans gedreht habe, habe er die nächste Fahrlässigkeit begangen, indem er sich nicht vergewissert habe, dass der Turm sich habe frei drehen können, ohne an Gegenstände zu stoßen. Am 31.07.2012 habe der Kläger ihm zudem telefonisch berichtet, dass er am Kran im Rahmen des Kranbereichs eine Beule verursacht habe. Danach seien zwischen den Parteien Gespräche geführt worden, wie der Kläger den Schaden beheben könne. Zwei Tage nach dem Schadensereignis habe der Kläger ihm gegenüber erklärt, er habe die Hölzer auf dem Kran umgelegt, weil er geglaubt habe, mit dem Trittbett daran zu stoßen. Hätte der Kläger die Stützhilfe ordnungsgemäß verwendet bzw. dort liegen lassen, wo er, der Beklagte, sie zuvor auf dem Kran abgelegt hatte, wäre es nicht zu dem Schadensereignis gekommen. Damit habe der Kläger als erfahrener Kranfahrer gleich gegen mehrere sicherheitsrelevante Umstände verstoßen und damit auch grob fahrlässig einen Schaden herbeigeführt.
Er habe den Kran schließlich deshalb nicht versichert, weil ihm die Versicherungssumme zu hoch und die Modalitäten zu schlecht gewesen seien. Jedenfalls aber wäre, gleich bei welcher Versicherung stets ein Selbstbehalt von 5.000,00 EUR zu berücksichtigen zuzüglich einer Höherstufung in den nächsten Kalenderjahren.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat daraufhin durch Schlussurteil vom 11.04.2013 - 7 Ca 3918/12 - die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.818,61 EUR brutto abzüglich bereits gezahlter 2.700,00 EUR netto nebst Zinsen sowie weitere 10.572,00 EUR netto Spesen nebst Zinsen zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 159 bis 170 d. A. Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde am 11.04.2013 verkündet und am 25.07.2013 beiden Parteien zugestellt. Dagegen hat der Beklagte durch am 23.05.2013 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 02.09.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger hat Berufung eingelegt durch am 22.08.2013 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz. Er hat die Berufung durch am 25.09.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Beklagte wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, das Verhalten des Klägers beim Einsatz des Kranfahrzeuges könne nicht nur als mittlere Fahrlässigkeit eingestuft werden. Denn der Kläger gelte als erfahrener und von dem Beklagten in jeder Hinsicht in den Betrieb des Kranes eingewiesener Kranfahrer und Kranführer. So seien die vorangegangenen Einsätze des Klägers ohne Probleme verlaufen. Vor diesem Hintergrund stelle das Fehlverhalten des Klägers einen groben Verstoß gegen die Beachtung der Sorgfaltspflichten dar, die zum einen die Rechtsgüter des Beklagten aber auch die Rechtsgüter der Kunden gefährdeten und hier zu dem konkreten Schaden geführt hätten. Auch ein Mitverschulden sei dem Beklagten nicht anzulasten. Selbst für den Fall einer Vollkaskoversicherung für den Kran hätte der Beklagte eine Selbstbeteiligung in Höhe von 5.000,00 EUR zu tragen gehabt, so dass für Zahlungsansprüche des Klägers kein Raum mehr sei.
Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Vorbringens des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 29.08.2013 (Bl. 245 bis 247 d. A.) sowie die Berufungserwiderungsschrift vom 28.10.2013 (Bl. 267, 268 d. A.) Bezug genommen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.04.2013, in vollständig abgefasster Form, zugestellt am 25.07.2013, abzuändern.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt insoweit die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, er gehe nach wie vor davon aus, dass er an dem Kran keinen Schaden verursacht habe. Aber auch im Übrigen sei ein Schadensersatz von dem Kläger nicht zu fordern.
Im Übrigen wiederholt der Kläger, soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, er sei seiner Darlegungslast hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Überstunden durchaus nachgekommen. Im Übrigen folge der Klageanspruch hinsichtlich der Vergütungsabrede bezüglich der Spesen auch aus einem Verstoß des Beklagten gegen das Nachweisgesetz, weil der Beklagte dem Kläger - unstreitig - keinen schriftlichen Arbeitsvertrag ausgehändigt habe.
Deshalb beantragt der Kläger des Weiteren:
Unter Abänderung des am 11.04.2013 verkündeten (ohne Urteilsgründe) und am 25.07.2013 zugestellten Schlussurteils des Arbeitsgerichts Koblenz, Aktenzeichen 7 Ca 3918/12, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 1.131,00 EUR brutto und weitere 822,00 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.09.2012 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt insoweit die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 04.11.2013.
Entscheidungsgründe
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Diese Grundsätze gelten für die Rechtsmittel beider Parteien vorliegend gleichermaßen.
II. Die Rechtsmittel beider Parteien haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Denn das Arbeitsgericht ist entgegen der Auffassung des Beklagten zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 5.991,61 EUR brutto abzüglich 2.700,00 EUR netto sowie weiterer 2.394,00 EUR netto jeweils zuzüglich Zinsen verlangen kann. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt aber eine Verurteilung zu weiteren Zahlungen nicht in Betracht.
Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch für 222 Überstunden aus den Kalenderjahren 2010 bis 2012 zu, da die Anzahl der Überstunden zwischen den Parteien unstreitig ist. Da jede Überstunde mit unwidersprochen 12,00 EUR zu vergüten ist, ergibt sich insoweit ein Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 2.046,00 EUR brutto.
Ein Zahlungsanspruch für eine weitergehende Überstundenvergütung besteht dagegen nicht. Denn insoweit ist der Kläger seiner Darlegungslast nicht nachgekommen.
Ein allgemeiner Rechtsanspruch auf gesonderte Überstundenvergütung für jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheitszeit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus besteht zwar grds. nicht (BAG 21.09.2011 EzA § 612 BGB 2002 Nr. 11 = NZA 2012, 145; 22.02.2012 - 5 AZR 765/10 - NZA 2012, 861). Sie liegt aber nahe, wenn die Überarbeit über die persönliche regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers hinausgeht. Bei Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung verpflichtet § 612 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber, geleistete Mehrarbeit zusätzlich zu vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine entsprechende objektive Vergütungserwartung ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer - wie vorliegend - kein herausgehobenes Entgelt bezieht (BAG 22.02.2012 - 5 AZR 765/10 - NZA 2012, 861). Für derartige Überarbeit kann grds. eine zusätzliche Vergütung nach dem Maßstab verlangt werden, nach dem auch sonst der Lohn berechnet wird (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 11. Aufl. 2013, Kap. 3, Rn. 92 ff.)
Darlegungs- und beweispflichtig für das Bestehen einer Vergütungserwartung ist allgemeinen Grundsätzen derjenige, der eine Vergütung begehrt (BAG 17.08.2011 - 5 AZR 406/10; 22.02.2012 EzA § 612 BGB 2002 Nr. 12 = NZA 2012, 861). An der objektiven Erwartung einer besonderen Vergütung von Überstunden wird es regelmäßig fehlen, wenn arbeitszeitbezogene und arbeitszeitunabhängige vergütete Arbeitsleistungen zeitlich verschränkt sind oder wenn Dienste höherer Art geschuldet sind oder insgesamt eine deutlich herausgehobene Vergütung gezahlt wird. Von letztem Fall wird ausgegangen werden können, wenn das Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet (BAG 22.02.2012 EzA § 612 BGB 2002 Nr. 12 = NZA 2012, 861).
Vorliegend ist insoweit davon auszugehen, dass es an einer deutlich herausgehobenen Vergütung fehlt. Folglich gelten die allgemeinen Grundsätze, sodass nicht angenommen werden kann, dass es an der objektiven Erwartung einer besonderen Vergütung grundsätzlich fehlt, auch wenn zu berücksichtigen ist, dass sicherlich vom Kläger Dienste höherer Art geschuldet waren.
Der Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert, muss allerdings, zumal wenn zwischen der Geltendmachung und der behaupteten Leistung ein längerer Zeitraum liegt, beim Bestreiten der Überstunden im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus tätig geworden ist (BAG 29.05.2002 EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 10; 25.05.2005 EzA § 611 BGB 2002 Mehrarbeit Nr. 1). Er muss vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht, er muss die genauen Zeiten angeben, die er über die Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet hat, dass er tatsächlich gearbeitet hat und welche Tätigkeit er ausgeführt hat (BAG 03.11.2004 - 5 AZR 648/03, EzA-SD 2/05 S. 8; 17.08.2011 EzA § 612 BGB 2002 Nr. 10 = NZA 2011, 1335; LAG SchlH 31.05.2005 NZA-RR 2005, 458). Er muss also auch darlegen, welche konkrete geschuldete Arbeit er ausgeführt hat; das gilt auch dann, wenn streitig ist, ob Arbeitsleistung (BAG 25.05.2005 EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 1) oder Bereitschaftsdienst angefallen ist (BAG 29.05.2002 EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 10); auch die Pausen sind anzugeben (LAG Bln.-Bra. 03.06.2010 LAGE § 307 BGB 2002 Nr. 24.
Es darf sich auch bei entsprechendem Bestreiten des Arbeitgebers und dessen Darlegung, die Arbeiten hätten innerhalb der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden können, nicht auf die pauschale Behauptung, die Überstunden seien sachdienlich gewesen, beschränken. Vielmehr muss er dann für die einzelnen Überstunden Umstände vortragen, aus denen auf ihre Sachdienlichkeit geschlossen werden kann. Der Hinweis auf die Befassung mit bestimmten Projekten reicht nicht aus, denn aus ihr allein folgt nicht zwangsläufig, dass die angefallene Arbeit nur durch Überschreitung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit erledigt werden konnte (LAG SchlH 14.11.2007 - 6 Sa 492/06, EzA-SD 6/2008 S. 8 LS).
Dem Arbeitgeber obliegt es, dem Vortrag des Arbeitnehmers substantiiert entgegenzutreten. Pauschales Bestreiten genügt nicht. Behauptete eigene Unkenntnis des Arbeitgebers genügt ebenfalls nicht, denn es handelt sich um eine organisatorische Frage, hinsichtlich derer ein Arbeitgeber sicherstellt, Informationen über den Betriebsablauf zu erhalten (LAG Bln.-Bra. 03.06.2010 LAGE § 307 BGB 2002 Nr. 24).
Der Arbeitnehmer muss im Streitfall insoweit allerdings eindeutig vortragen (BAG 15.06.1961 AP Nr. 7 zu § 253 ZPO; LAG Köln 03.07.2003 - 8 (3) Sa 220/03 - EzA-SD 2/04, S. 9 LS), - je nach Fallgestaltung - ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeit notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind (BAG 15.06.1961 AP Nr. 7 zu § 253 ZPO; 25.11.1993 EzA§ 253 ZPO Nr. 14; 03.11.2004 - 5 AZR 648/03, EzA-SD 2/05 S. 8; 25.05.2005 EzA § 611 BGB 2002 Mehrarbeit Nr. 1; s. a. BAG 26.07.2006 EzA § 14 TzBfG Nr. 31; LAG Köln 25.06.1999 ZTR 2000, 128 [LAG Köln 25.06.1999 - 11 Sa 1488/98]; 16.12.2000 ZTR 2001, 329 LS; LAG SchlH 05.11.2002 NZA-RR 2003, 242, 14.11.2007 - 6 Sa 492/06, EzA-SD 6/2008 S. 8 LS). Der Arbeitgeber duldet Überstunden dann, wenn er die Arbeitsleistungen, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen, entgegennimmt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Erbringung von Überstunden über mehrere Wochen erfolgt und der Arbeitgeber keinerlei ernst gemeinte organisatorische Vorkehrungen trifft, um eine freiwillige Ableistung von Überstunden zu unterbinden (LAG Bln.-Bra. 03.06.2010 LAGE § 307 BGB 2002 Nr. 24). Der Arbeitgeber muss sich die Duldung von Überstunden durch den Vorgesetzten zudem als Direktionsbefugten zurechnen lassen (LAG Bln.-Bra 23.12.2011 LAGE § 611 BGB 2002 Überarbeit Nr. 3).
Dem Arbeitgeber obliegt es sodann, dem Sachvortrag des Arbeitnehmers substantiiert entgegenzutreten (abgestufte Darlegungs- und Beweislast; vgl. BAG 25.05.2005 EzA § 611 BGB 2002 Mehrarbeit Nr. 1; LAG SchlH 31.05.2005 NZA-RR 2005, 458).
Zusammengefasst gilt insoweit Folgendes (BAG 16.05.2012 EzA § 611 BGB 2002 Mehrarbeit Nr. 6 = NZA 2012, 939; s. LAG Berlin-Brandenburg 10.09.2012 - 15 Ta 1766/12 AuR 2013, S. 54 LS: Bauer/Arnold/Willemsen DB 2012, 1986 ff.; Strecker BB 2013, 949):
Für die Darlegung und den Beweis der Leistung von Überstunden gelten dieselben Grundsätze wie für die Behauptung des Arbeitnehmers, die geschuldete (Normal-)Arbeit verrichtet zu haben. Verlangt der Arbeitnehmer Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, in dem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist. Diese Grundsätze dürfen allerdings nicht schematisch angewendet werden, sondern bedürfen stets der Berücksichtigung der im jeweiligen Streitfall zu verrichtenden Tätigkeit und der konkreten betrieblichen Abläufe. Die Darlegung der Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer und die substantiierte Erwiderung hierauf durch den Arbeitgeber haben entsprechend § 130 Nr. 3 und Nr. 4 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen. Beigefügte Anlagen k önnen den schriftsätzlichen Vortrag lediglich erläutern oder belegen, verpflichten das Gericht aber nicht, sich die unstreitigen oder streitigen Arbeitszeiten aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen (BAG 16.05.2012 EzA § 611 BGB 2002 Mehrarbeit Nr. 6 = NZA 2012, 939; s. Bauer/Arnold/Willemsen DB 2012, 1986 ff.; Strecker BB 2013, 949 Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a. a. O., Kapitel 3 Rn 98 ff.).
Diesen Anforderungen genügt das tatsächliche Vorbringen des Klägers nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen ersichtlich nicht. Denn er hat weder dargelegt, dass die von ihm behaupteten Überstunden von der Beklagten angeordnet noch betriebsnotwendig waren. Seinem tatsächlichen Vorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Beklagte die behaupteten Überstunden auch nur geduldet hat. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt dies auch nicht aus der Vorlage der maschinenschriftlichen Auflistungen der einzelnen Tage und der dazu gehörigen Stundenkontingente. Denn nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien hat der Beklagte an den Arbeitsstundenlisten des Klägers nach Abgleich mit den Tachoscheiben und den Aufträgen Korrekturen in Höhe von Abzügen bei einzelnen Stundenangaben vorgenommen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die über die vom Beklagten anerkannten hinaus geleisteten Überstunden gerade nicht von ihm geduldet worden sind.
Dagegen steht dem Kläger der abgerechnete Julilohn in Höhe von unstreitig 2.006,59 EUR brutto zu.
Des Weiteren kann er die Urlaubsabgeltung für das Kalenderjahr in der geltend gemachten Höhe (2 Urlaubstage = 172,02 EUR brutto) verlangen; insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 9 = Bl. 166 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Darüber hinaus ist der Spesenanspruch in Höhe von 1.572,00 EUR netto begründet. Denn hinsichtlich dieses Betrages ist das Vorbringen des Klägers schlüssig und zudem dem Grunde und der Höhe nach auch unstreitig.
Einen weitergehenden Zahlungsanspruch hat der Kläger insoweit aber nicht. Denn auch insoweit ist der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast - substantiierter Tatsachenvortrag nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen - nicht nachgekommen. Davon ist das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung ausgegangen; deshalb wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 10 = Bl. 167 d. A.) Bezug genommen.
Die danach gegebenen Zahlungsansprüche, von denen der Kläger bereits in der Klageschrift 2.700,00 EUR netto, die tatsächlich gezahlt worden sind, in Abzug gebracht hat, sind nicht durch eine Aufrechnungserklärung des Beklagten wegen des behaupteten Schadensereignisses an dem Kran ganz oder teilweise erloschen.
Zwar kann mit dem Arbeitsgericht das Vorbringen des Beklagten dahin ausgelegt werden, dass er mit dem behaupteten Schaden an dem Kran entsprechend dem vorgelegten Kostenvoranschlag gegenüber den Zahlungspositionen des Klägers aufrechnen will, auch wenn er eine ausdrückliche Aufrechnungserklärung insoweit nicht abgegeben hat. Zahlungsansprüche des Klägers können aber nur dann durch die Aufrechnungserklärung in Höhe eines Betrages oberhalb der Pfändungsfreigrenze erloschen sein, wenn und soweit dem Beklagten ein Zahlungsanspruch gegen den Kläger überhaupt zusteht.
Der dem Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer zugefügte Schaden, der entweder durch die oder gelegentlich der Arbeitsleistung bzw. infolge Ausfall der Arbeitsleistung durch eine vertragswidrige Verletzung entstanden ist, ist von diesem nach den §§ 280 ff., 241 Abs. 2 BGB, nach Maßgabe einschlägiger Spezialbestimmungen (z. B. § 61 HGB) sowie gem. §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. einem Schutzgesetz (z.B. § 303 StGB), 826 BGB zu ersetzen (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß Handbuch des Fachanwalts für Arbeitsrecht, 11. Auflage 2014, Kap. 3, Rn. 645 ff.).
Das Verhalten des Arbeitnehmers muss vertragliche bzw. gesetzliche Rechte des Arbeitgebers verletzt haben und für die Rechtsgutsverletzung kausal geworden sein (so. haftungsbegründende Kausalität).
Erforderlich ist ein Verschulden des Arbeitnehmers (§ 276 BGB). Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen sich nur auf die Rechtsgutsverletzung, nicht auf den Schaden erstrecken. Der für die Fahrlässigkeit maßgebliche Sorgfaltsmaßstab richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Stellung des Arbeitnehmers und nach seiner Tätigkeits- und ggf auch Altersgruppe. Innerhalb der einzelnen Gruppen (z.B. Facharbeiter, Kraftfahrer) gilt ein objektiv-abstrakter Maßstab. Mit Rücksicht auf die höchstpersönliche Natur der Arbeitsleistungspflicht (§ 613 BGB) ist im Arbeitsverhältnis allerdings auf die subjektiven Fähigkeiten des Arbeitnehmers abzustellen.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, d. h. wenn das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen und wenn selbst einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt wurden (BAG 28.05.1960 AP Nr. 19 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Maßgeblich sind die persönlichen Umstände des Schädigers (vgl. BAG 18.01.1972 AP Nr. 69 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
So sind etwa bei Unfällen im Straßenverkehr das Alter des Arbeitnehmers, die Dauer des Führerscheinbesitzes und die Fahrpraxis von Bedeutung.
Schließlich muss dem Arbeitgeber ein Schaden entstanden sein (§A§A 249 ff. BGB).
Letztlich muss die Verletzung des Rechtsguts kausal für den daraus entstandenen Schaden geworden sein (sog. haftungsausfüllende Kausalität; vgl. LAG Köln 12.12.2002 ARST 2004, 67 LS). Allerdings werden dem Verursacher nur diejenigen Schadensfolgen zugerechnet, deren Eintritt im Augenblick des Schadensereignisses vom Standpunkt eines erfahrenen Beobachters aus nicht völlig unwahrscheinlich erscheinen konnten.
Der Arbeitnehmer haftet grds. in vollem Umfang für alle von ihm verursachten und zu vertretenden Schädigungen des Arbeitgebers nach den Grundsätzen der pFV (§§ 280 ff., 241 Abs. 2 BGB) bzw. gem. §§ 823 ff. BGB. Dies erscheint bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten unbillig, weil wegen der Dauerhaftigkeit der Arbeitsleistung sich gelegentliche Fehler nicht vermeiden lassen und der Arbeitnehmer fremdbestimmte Arbeit innerhalb der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers leistet. Zudem schuldet er vertraglich keinen Leistungserfolg, sondern lediglich eine Leistungshandlung; das dafür bezogene Arbeitsentgelt vergütet das Handeln, nicht aber die Übernahme eines Risikos (vgl. Busemann Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber und Dritten Rn. 30 ff.; Krause NZA 2003, 577 ff.) Ein Handeln ist dann betrieblich veranlasst, wenn bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Schädigers im Betriebsinteresse zu handeln war, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war und keinen Exzess darstellte. Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht auch nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei Durchführung der Tätigkeit grob fahrlässig handelt (BAG 28.10.2010 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3).
Das BAG (GS 25.09.1957 AP Nr. 3 zu §§ 898, 899 RVO; 21.01.1974 AP Nr. 74 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) ist zunächst davon ausgegangen, dass - lediglich - für die sog. gefahr- oder schadensgeneigte Arbeit eine Haftungsbeschränkung erforderlich ist. Sie griff dann ein, wenn es die konkrete Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit mit sich brachte, dass auch einem sorgfältigen Arbeitnehmer gelegentlich Fehler unterliefen, mit denen wegen der menschlichen Unzulänglichkeit erfahrungsgemäß zu rechnen ist. Das einschränkende Kriterium der Gefahrgeneigtheit hat das BAG (GS 12.06.1992 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 58; zust. BGH 21.09.1993 AP Nr. 102 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) aber schließlich ausdrücklich aufgegeben.
Denn bei der Haftung des Arbeitnehmers für dem Arbeitgeber zugefügte Schäden innerhalb betrieblicher Tätigkeit müssen die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses und die Wertungen des Grundgesetzes berücksichtigt werden.
Das Arbeitsverhältnis ist geprägt einerseits u.a. durch die unternehmerische und betriebsorganisatorische Gestaltungs- und Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, durch das Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer und durch soziale Schutzpflichten, andererseits durch die Einbindung des Arbeitnehmers in das gesamte betriebliche Geschehen, durch seine Weisungsabhängigkeit und seine soziale Schutzbedürftigkeit.
Diesen Besonderheiten ist unter dem Aspekt der Art. 1, 2, 12, 14 GG durch eine alle Umstände berücksichtigende verfassungskonforme Auslegung der §§ 276, 254 BGB Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber hat dies durch § 276 Abs. 1 BGB ausdrücklich anerkannt, indem dort vorgesehen ist, dass der Schuldner Vorsatz und Fahrl ässigkeit zu vertreten hat, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist.
Bei der Haftung für Schäden, die der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber in Ausführung betrieblicher Verrichtungen zugefügt hat, ist deshalb ein innerbetrieblicher Schadensausgleich durchzuführen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall gefahrgeneigte Arbeit vorliegt oder nicht.
Deshalb wurde letztlich die Anwendung der Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf alle Arbeiten ausgedehnt, die durch den Betrieb veranlasst sind und auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden, auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind (BAG 27.09.1994 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 59; 18.04.2002 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 70).
Das BAG (13.05.1970 AP Nr. 56 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) ist dann, wenn die Voraussetzungen für eine Haftungsbeschränkung an sich gegeben sind, im Hinblick auf das im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB zu Lasten des Arbeitgebers zu berücksichtigende Betriebsrisiko zunächst davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer bei sog. "leichtester Fahrlässigkeit" überhaupt nicht haftet (s. ArbG Oberhausen 24.01.2011 - 2 Ca 1013/11, AuR 2011, 508 LS). Bei mittlerer Fahrlässigkeit sollte eine Schadensaufteilung zwischen den Vertragspartnern unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eintreten; bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sollte der Arbeitnehmer uneingeschränkt haften (vgl. Krause NZA 2003, 577 ff.).
Seit 1987 geht das BAG (24.11.1987 AP Nr. 16, 17 zu § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit) dagegen davon aus, dass ein Schaden, den ein Arbeitnehmer nicht grob fahrlässig verursacht hat, bei Fehlern einer individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarung über weitergehende Haftungserleichterungen grds. zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotenmäßig zu verteilen ist.
Dabei sind die Gesamtumstände von Schadensanlass und Schadensfolgen nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgrundsätzen gegeneinander abzuwägen.
Solange dem Arbeitnehmer eine normale Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, müssen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer also den Schaden teilen. In welcher Höhe der Arbeitnehmer den Schaden zu zahlen hat, hängt vom Einzelfall ab (BAG 18.04.2002 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 70; LAG Rhld-Pf. 19.06.2001 - 5 Sa 391/01).
Zu Lasten des Arbeitgebers (vgl. § 254 BGB) kann ins Gewicht fallen, dass der Schaden in einer den Rückgriff des Versicherers ausschließenden Weise hätte versichert werden können. Zwar ist der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer nicht verpflichtet, z. B. für ein betriebseigenes Kfz eine Kaskoversicherung abzuschließen, wenn sich dies nicht aus dem Arbeitsvertrag oder den das Arbeitsverh ältnis gestaltende Bestimmungen ergibt. Im Rahmen der Gesamtabwägung kann eine nicht abgeschlossene Kaskoversicherung aber dazu führen, dass der Arbeitnehmer nur in Höhe einer Selbstbeteiligung haftet, die bei Abschluss einer Kaskoversicherung zu vereinbaren gewesen wäre (vgl. LAG Brem. 26.07.1999 NZA-RR 2000, 126; vgl. Busemann Die Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber und Dritten Rn. 31). Ein durch ein schädigendes Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust ist zudem umso mehr dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zuzurechnen, als dieser einkalkuliert oder durch Versicherungen - ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer - gedeckt werden kann. Von Relevanz ist eine abgeschlossene oder abzuschließende Versicherung aber nur dann, wenn durch sie ein Schutz des Arbeitnehmers erreicht wird. Decken Versicherungen das eingetretene Haftungsrisiko entweder nicht oder nicht mit der Folge ab, dass der Arbeitnehmer von diesen nicht in Regress genommen werden könnte, können sie bei der Beurteilung des Haftungsumfangs nicht berücksichtigt werden (BAG 18.01.2007 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2; s. LAG Köln 27.01.2011- 7 Sa 802/10, AuR 2011, 313 LS).
Das BAG (24.11.1987 AP Nr. 16, 17 zu § 611 BGB Gefahrengeneigte Arbeit) hat das damit begründet, dass sich dem geltenden Recht (§§§ 276, 254 BGB) eine generelle Haftungsbeschränkung der zuvor angenommenen Art nicht entnehmen lässt und zudem die Voraussetzungen für eine richterliche Rechtsfortbildung mangels entsprechender gemeinsamer Rechtsüberzeugung insoweit nicht gegeben sind (vgl. Krause NZA 2003, 577 ff.).
Verursacht ein Arbeitnehmer grob fahrlässig einen Schaden, so hat er grundsätzlich den gesamten Schaden zu ersetzen (BAG 15.11.2012 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 4). Selbst bei grober Fahrlässigkeit kann aber nach der Auffassung des BAG (12.10.1989 EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 23; 18.04.2002 EzA § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 70; 28.10.2010 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3; 15.11.2012 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 4; s.a. LAG Nds. 07.07.2003 LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 28; LAG Köln 09.11.2005 NZA-RR 2006, 311), eine Haftungserleichterung zugunsten des Arbeitnehmers eingreifen.
Denn auch dann kann gegenüber dem Verschulden des Arbeitnehmers das vom Arbeitgeber zu tragende Betriebsrisiko (vgl. dazu Krause NZA 2003, 577 ff.) ins Gewicht fallen und zu einer möglicherweise nicht unerheblichen Herabsetzung der Schadensersatzpflichten führen. Die Entscheidung darüber ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. In die Abwägung ist zwar der Grad des Verschuldens mit einzubeziehen. Insoweit kann auch eine besonders grobe Missachtung von Sorgfaltspflichten eine Rolle spielen. Jedoch sind Haftungserleichterungen auch bei gröbster Fahrlässigkeit nicht grds. ausgeschlossen (BAG 28.10.2010 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3).
Dabei kann entscheidend sein, ob der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum Schadensrisiko der jeweiligen Tätigkeit steht (vgl. LAG Nds. 07.07.2003 LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 28). Dies kommt z. B. in Betracht, wenn Arbeitnehmer teure Fahrzeuge des Arbeitgebers zu führen oder wertvolle Maschinen zu bedienen haben.
Eine allgemeine Haftungsbeschränkung auf drei Bruttomonatsverdienste des Arbeitnehmers besteht allerdings nicht (BAG 15.11.2012 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 4).
Die konkrete Verteilung des Schadens zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist somit anhand einer Abwägung zu ermitteln, für die das maßgebliche Kriterium der Grad des Verschuldens (§ 276 BGB) ist, das dem Arbeitnehmer zur Last fällt. Bei Vorsatz hat er den Schaden stets, bei grober Fahrlässigkeit i.d.R. allein zu tragen. Bei leichter Fahrlässigkeit trägt den Schaden in voller Höhe der Arbeitgeber. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden unter Berücksichtigung aller Umstände quotal zu verteilen (BAG 24.11.1987 EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 16; 28.10.2010 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3). Bei der Bestimmung der Haftungsquote bei mittlerer Fahrlässigkeit sind nach der Rechtsprechung (BAG 24.11.1987 EzA § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 16; 28.10.2010 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3; LAG Nds. 07.07.2003 LAGE § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 28) zahlreiche Umstände maßgeblich:
Zu berücksichtigen sind der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko (vgl. Hübsch BB 1998, 690 ff.), die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb oder die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten ist. Auch können unter Umständen die persönlichen Lebensverhältnisse des Arbeitnehmers wie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten zu berücksichtigen sein (abl. Joussen AuR 2005, 432 ff.). Dieser Katalog ist für weitere Kriterien offen, denn die Umstände, denen je nach Lage des Einzelfalles ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist, können im Hinblick auf die Vielzahl möglicher Schadensursachen nicht abschließend bezeichnet werden (vgl. ausf. Peifer ZfA 1996, 70 ff.).
Bei hohen Schadenssummen - eine starre Haftungsobergrenze existiert nicht (LAG Köln 28.05.2003 LAGE § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 27 a; s. aber LAG Nds. 07.07.2003 LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung Nr. 28; Begrenzung auf zwei Bruttojahreseinkommen) - kann die Haftung unbillig sein (vgl. dazu Annuß NZA 1998, 1089 ff.); das Arbeitsentgelt kann Aufschluss darüber geben, ob das Schadensrisiko angemessen vergütet wird. In entsprechender Anwendung des § 254 BGB kann eine nicht abgeschlossene Kaskoversicherung dazu führen, dass der Arbeitnehmer nur in Höhe einer Selbstbeteiligung haftet, die bei Abschluss einer Kaskoversicherung zu vereinbaren gewesen wäre.
Wird die schädigende Handlung von einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung erfasst, so ist die Existenz eines Versicherungsschutzes in die Abwägung einzubeziehen (BAG 28.10.2010 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3). Ein Arbeitnehmer kann sich dann nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, wenn z. B. eine Kfz-Haftpflichtversicherung, eingreift (BAG 25.09.1997 EzA § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 63). Bei Bestehen einer Pflichtversicherung liegen Risiken vor, die der Gesetzgeber als so gefahrträchtig erachtet hat, dass er den Handelnden im Hinblick auf mögliche Gefahren für andere ohne Versicherungsschutz nicht tätig sehen wollte. Dieser Grund für eine gesetzliche Pflichtversicherung überlagert gleichsam die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Entsprechendes gilt, wenn die Vertragsparteien den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vertraglich ausbedungen haben und der Arbeitnehmer dafür eine zusätzliche Vergütung erhält (BAG 28.10.2010 EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerhaftung Nr. 3).
Insoweit ist vorliegend zunächst bereits davon auszugehen, dass nach dem Vorbringen des Beklagten nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger überhaupt bei seiner Tätigkeit für den Beklagten mit dem Kran einen Schaden verursacht hat. Der Kläger hat dies in Abrede gestellt; insoweit wäre es Sache des Beklagten gewesen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert dazu vorzutragen. Daran fehlt es. Schon deshalb kommt ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger nicht in Betracht.
Unterstellt man dagegen, der Kläger habe bei seiner Tätigkeit den fraglichen Schaden verursacht, dann lässt sich nach dem Vorbringen des insoweit darlegungsbelasteten Beklagten auch im Ansatz nicht nachvollziehen, welcher Verschuldensgrad dem Kläger anzulasten wäre. Auch insoweit fehlt es an substantiiertem tatsächlichem Vorbringen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen. Lediglich ergänzend wäre abschließend davon auszugehen, dass die Schadensersatzpflicht des Klägers jedenfalls aufgrund eines überwiegenden Mitverschuldens des Beklagten ausgeschlossen ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 11 bis 13 = Bl.168 bis 170 d. A.) Bezug genommen.
Das Berufungsvorbringen beider Parteien rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.
Denn es enthält - beiderseitig - keine neuen nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Es macht vielmehr lediglich - aus der jeweiligen Sicht der Parteien verständlich - deutlich, dass die Parteien mit der abschließenden Würdigung ihres tatsächlichen Vorbringens durch das Arbeitsgericht, dem die Kammer weitgehend folgt, nicht einverstanden sind. Insoweit der Kläger hinsichtlich des von ihm im Berufungsverfahren weiterhin geltend gemachten Spesenanspruchs darauf verweist, es liege ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz vor, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung, denn es lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen, inwieweit das bloße Nichtaushändigen eines schriftlichen Arbeitsvertrages ursächlich für den von ihm behaupteten Rechtsverlust gewesen sein könnte. Gründe, die ihn gehindert haben könnten, den von ihm geltend gemachten Anspruch nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert vorzutragen und unter Beweis zu stellen, sind nicht ersichtlich. Weitere Ausführungen sind durch das Vorliegen der Parteien in beiden Rechtszügen nicht veranlasst.
Nach alledem waren die Rechtsmittel beider Parteien zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.