· Fachbeitrag · Betriebsprüfung
PC-gestütztes Kassensystem ist grundsätzlich manipulationsanfällig
| Das FG Münster (29.3.17, 7 K 3675/13 E,G,U, Abruf-Nr. 193329 ) hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen ein PC-gestütztes Kassensystem ausnahmsweise als nicht manipulierbar angesehen werden kann. |
1. Sachverhalt
Der Steuerpflichtige betrieb in den Streitjahren zwei Friseursalons. Seine Bareinnahmen erfasste er über eine PC-gestützte Kassensoftware, die auch über andere Funktionen wie Kundenkartei oder Terminverwaltung verfügte. Aufgrund einer Betriebsprüfung, in deren Verlauf der Unternehmer keine Programmierprotokolle für die Kasse vorgelegt hatte, nahm das Finanzamt erhebliche Hinzuschätzungen zu den Umsätzen und Gewinnen für die Jahre 2007 bis 2009 vor. Als Grundlage der Hinzuschätzungen diente eine Bargeldverkehrsrechnung sowie eine Kalkulation von „Chemieumsätzen“ (Blondierungen, Färbungen, Dauerwellen). Die Kalkulation basiert auf der Auswertung eines Teils des Wareneinkaufs für 2007.
Hiergegen wandte der Steuerpflichtige ein, dass seine Programmierprotokolle in Dateiform im System gespeichert seien, was er durch Vorlage der Datenbank nachweisen könne. Ferner sei seine Kasse nicht manipulierbar, weshalb nach der BFH-Rechtsprechung (25.3.15 X R 20/13, Tz. 28) keine Schätzungsbefugnis bestehe. Darüber hinaus seien die Hinzuschätzungen zu hoch, da die Bargeldverkehrsrechnung unvollständig sei, die Nachkalkulation nur auf stichprobenartig ausgewerteten Daten basiere und das Ergebnis die amtlichen Richtsätze überschreite.
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