Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 07.09.2010 · IWW-Abrufnummer 167667

    Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 03.06.2010 – 25 Sa 973/09

    Einzelfallentscheidung zur Verschleierung von "schwarz" geleisteten Arbeitsstunden durch sogenannte Abdeckrechnungen.


    In Sachen pp hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 25. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2010 durch die Richterin am Arbeitsgericht Dr. H. als Vorsitzende sowie die ehrenamtlichen Richterinnen R. und Sch. für Recht erkannt: Tenor: I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Februar 2009 - 64 Ca 62303/08 - wird hinsichtlich der Zinsforderung aus Beiträgen für Juni bis August und Oktober 2007 als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird das Urteil teilweise abgeändert und insgesamt - teilweise zur Klarstellung - wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.640,25 EUR (siebzehntausendsechshundertvierzig 25/100) zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich eines Zahlungsbetrages von 1.068,55 EUR in der Hauptsache erledigt ist. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 22,86 % und die Beklagte zu 77,14 % zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für den Zeitraum von Dezember 2002 bis Mai 2005 weitere Beiträge nach den Sozialkassentarifverträgen nebst Verzugszinsen zu zahlen, und dabei darüber, ob die Beklagte bestimmte Bauleistungen nur zum Schein an andere Unternehmen als Nachunternehmer gegen so genannte Abdeckrechnungen vergeben hat. Ferner streiten die Parteien über Zinsansprüche auf Beiträge für die Monate Juni bis August und Oktober 2007. Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des B. (ZVK) und als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach näherer Maßgabe des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Die Beklagte unterhält in den neuen Bundesländern einen Beton- und Stahlbetonbaubetrieb und nimmt am Sozialkassenverfahren teil. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen die Beklagte kam das Hauptzollamt M. durch die Auswertung von Geschäftsunterlagen und die Befragung von Zeugen u. a. zu dem Ergebnis, dass die Beklagte im Zeitraum von Dezember 2002 bis Mai 2005 für verschiedene Bauunternehmen Bewehrungsarbeiten als Subunternehmerin ausgeführt und dabei einen Gesamtnettoumsatz 395.764,49 EUR erwirtschaftet habe. Davon entfielen 42.308,75 EUR auf reguläre Fremdleistungen. Den übrigen Umsatz von 353.455,74 EUR habe die Beklagte dadurch erzielt, dass sie neben dem Einsatz offiziell angemeldeter Arbeitnehmern eine unbestimmte Zahl namentlich nicht bekannter Arbeitnehmer "schwarz" beschäftigt habe oder die offiziell angemeldeten Arbeitnehmer "schwarz" Überstunden geleistet haben. Für die "schwarz" geleisteten Arbeitsstunden habe die Beklagte von "unregulären" Subunternehmern Abdeckrechnungen über vermeintliche Fremdleistungen im Umfang von 55.875,88 EUR erhalten. Soweit hier von Interesse handelt es sich bei den als unregulär eingestuften Subunternehmern um folgende Unternehmen: - Baufirma Ü., - R. H.- und T. GmbH, - Holz- und Bautenschutz/Eisenflechter J. B. und B. b. GmbH, - Baustahlarmierung M. R., - Eisenflechter & Trockenbau H.-O.-W., - M & S B.. Die insgesamt angefallenen Arbeitsstunden und die sich daraus ergebenden Bruttolöhne ermittelte das Hauptzollamt anhand der festgestellten Nettoumsätze auf der Basis einer durchschnittlichen Verlegezeit von 10 Stunden pro Tonne Betonstabstahl und 7,5 Stunden pro Tonne Lager/Listenmatten, soweit nicht mit einem festen Stundenverrechnungssatz gearbeitet wurde, sowie des jeweils maßgeblichen Mindestlohns der Lohngruppe 1. Wegen der Einzelheiten des Ermittlungsergebnisses wird auf die Ablichtung des der Klägerin mit Schreiben vom 31. Januar 2008 übersandten Schlussberichts des Hauptzollamts M. (Bl. 50 - 89, insb. Bl. 59 - 63 d. A.) verwiesen. Das gegen die Beklagte eingeleitete Strafverfahren wurde eingestellt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich um eine nur vorläufige Einstellung handelt. Mit der 20. Dezember 2007 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen, der Beklagten am 16. Januar 2008 zugestellten und mit Schriftsatz vom 12. Februar 2008 näher begründeten Klage (64 Ca 62303/08) hat die Klägerin weitere Sozialkassenbeiträge für die Monate Dezember 2002 bis März 2003, Mai bis Dezember 2003, Februar 2004 bis Februar 2005 und Mai 2005 in Höhe von insgesamt 19.453,54 EUR geltend gemacht. Mit einer weiteren Klage (64 Ca 61249/08) hat die Klägerin nach vorausgegangenem Mahnbescheid vom 11. April 2008 und Widerspruch der Beklagten vom 18. April 2008 Zinsen auf die Beitragsforderungen für die fraglichen Monate sowie auf Beiträge für die Monate Juni bis August und Oktober 2007 in Höhe von insgesamt 4.800,66 EUR (4.794,21 EUR und 6,45 EUR) geltend gemacht. Zur Begründung der Beitragsforderungen hat die Klägerin auf eine Aufstellung der von der Beklagten erzielten Nettoumsätze, der vom Hauptzollamt daraus ermittelten Arbeitszeiten, der Gesamtlohnansprüche auf der Basis des maßgeblichen Mindestlohns der Lohngruppe 1, der gemeldeten Bruttolohnsummen und der sich daraus ergebenden Differenzen (Bl. 21 - 26 d. A. zum Aktz. 64 Ca 62303/08) sowie auf eine Aufstellung der sich aus den Differenzen ergebenden weiteren Sozialkassenbeiträge (Bl. 27 d. A. zum Aktz. 64 Ca 62303/08) Bezug genommen. Weiter hat sie ausgeführt, nach den Ermittlungen des Hauptzollamtes seien von den oben aufgeführten vermeintlichen Subunternehmen keine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet worden. Die in diesem Rahmen erzielten Umsätze könnten deshalb nur auf Tätigkeiten von Arbeitnehmern der Beklagten zurückgeführt werden. Dabei seien von der Beklagten Leistungen in einem Umfang erbracht worden, die realistischer Weise nicht durch die Zahl der von der Beklagten gemeldeten Arbeitnehmer hätten erbracht werden können. Zur Begründung der Zinsforderungen hat die Klägerin im Wesentlichen auf eine entsprechende Aufstellung (Bl. 8 - 19 d. A. zum Aktz. 64 Ca 61249/08) Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2009 hat das Arbeitsgericht die Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Aktenzeichens 64 Ca 62303/08 verbunden. Ferner hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich der Zinsforderungen bis auf einen Betrag von 3.731,91 EUR in der Hauptsache für erledigt erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erläuterungen der Klägerin im Berufungsverfahren auf Seite 8 ihres Schriftsatzes vom 26. November 2009 (Bl. 251 d. A.) verwiesen. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 23.185,45 EUR zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat gemeint, die Klage sei unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig. Mit Urteil vom 25. Februar 2009, auf dessen Tatbestand (Bl. 91 d. A.) wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht den verbundenen Klagen stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stünden die Beitragsnachforderungen in Höhe von insgesamt 19.453,54 EUR sowie die sich daraus ergebenden Zinsforderungen in Höhe von noch 3.731,91 EUR zu. Die Forderungen beruhten auf den von der Klägerin zitierten Vorschriften des VTV. Das Vorbringen der Klägerin sei hinreichend konkret, weshalb es der Beklagten insbesondere wegen ihrer größeren Sachnähe möglich gewesen wäre, den Sachvortrag der Klägerin konkret zu bestreiten. Entsprechendes gelte für die Zinsforderungen, welche an Hand der eingereichten Berechnungen rechnerisch nachvollziehbar seien. Soweit die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich der geltend gemachten Zinsforderungen teilweise für erledigt erklärt habe, seien auch diese Forderungen ursprünglich begründet gewesen. Durch die Verrechnung mit Erstattungsleistungen sei die Erledigung der Hauptsache eingetreten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 92 d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses der Klägerin 14. April 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. Mai 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der Beklagten, welche sie nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27. Juli 2009 mit am 27. Juli 2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Die Beklagte setzt sich hinsichtlich der Beitragsnachforderungen mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, das Vorbringen der Klägerin sei unsubstantiiert. Jedenfalls seien die Beitragsnachforderungen unbegründet. Bei den jeweiligen Firmen handele es sich nicht um Scheinfirmen. Die Firmen seien ordnungsgemäß angemeldet gewesen, hätten über eine Steuernummer und Unbedenklichkeitsbescheinigungen verfügt und hätten mit ihren Arbeitnehmern die fraglichen Leistungen erbracht. Dies habe die Verteidigung in dem Strafverfahren beweisen können. Die Angaben zu den Verlegezeiten seien vollkommen aus der Luft gegriffen. Es liege auf der Hand, dass es auf die jeweilige Baustelle ankomme. Zu den Baustellen habe die Klägerin jedoch nichts vorgetragen. Sie, die Beklagte, sei in der Lage, eine Tonne Betonstabstahl in drei bis sechs Stunden und eine Tonne Betonstahlmatten in zwei bis fünf Stunden zu verlegen. Außerdem sei bei den Berechnungen nicht berücksichtigt worden, dass ihr Geschäftsführer auf den Baustellen mitgearbeitet habe. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsätze vom 10. Juni 2009 (Bl. 109 - 110 d. A.) vom 27. Juli 2009 (Bl. 116 - 119 d. A.), vom 9. Oktober 2009 (Bl. 140 - 143 d. A.) und vom 22. Dezember 2009 (Bl. 294 - 297 d. A.) verwiesen. Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. Februar 2009 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und fasst die Ermittlungsergebnisse Hauptzollamts M. zusammen. Weiter führt sie aus, die Berechnung der Bruttolohnsummen sei unter Berücksichtigung der Einzelfallbetrachtung und des Günstigkeitsprinzips im Rahmen der angesetzten Arbeitszeiten erfolgt. Die Berechnung der tatsächlich benötigten Arbeitsstunden sei auf der Grundlage der vom Institut für Z. und B. B. im Zusammenwirken mit den drei Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach arbeitswissenschaftlich anerkannten Methoden erstellten und herausgegebenen Arbeitszeit-Richtwerte-Tabellen (sog. ARH-Tabellen) erfolgt. Auf Hinweise des Berufungsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. November 2009 eine Aufstellung der ermittelten Arbeitszeiten unter Angabe der Rechnungsdaten und der in Rechnung gestellten Verlegemengen bzw. Arbeitsstunden (252 - 267 d. A.), eine Aufstellung der Arbeitszeiten nach Abzug der anerkannten Fremdleistungen (Bl. 268 d. A.) sowie korrigierte Berechnungen der Beitragnachforderungen und der Zinsforderungen (Bl. 269 - 271 u. Bl. 272 - 284 d. A.) eingereicht und mit Schriftsatz vom 11. Mai 2010 Auszüge aus den ARH-Tabellen für Bewehrungsarbeiten im Hochbau (Bl. 363 - 368 d. A.) und hierzu jeweils näher vorgetragen. Sofern die R. -H.- und T. GmbH entgegen ihrer Überzeugung nicht als Scheinfirma angesehen werde, reduzierte sich die Beitragsnachforderung um 211,40 EUR und die Zinsforderung um 56,93 EUR. Wegen der Einzelheiten zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf deren Schriftsätze vom 17. September 2009 (Bl. 132 - 139 d. A.), vom 26. November 2009 (Bl. 244 - 251 d. A.), vom 20. Januar 2010 (Bl. 329 - 332 d. A.), und vom 11. Mai 2010 (Bl. 349 - 351 d. A.) verwiesen. Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz vom 26. November 2009 hinsichtlich der Beitragsforderungen in Höhe von 4.223,47 EUR und hinsichtlich der Zinsforderungen in Höhe von 1.053,40 EUR zurückgenommen (Bl. 246 d. A.). Die Beklagte hat der Teilklagerücknahme in der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2010 zugestimmt. Ferner hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gebeten, zur gerichtlichen Auflage vom 22. Januar 2010 (richtig vom 22. bzw. 28. Dezember 2009) noch vortragen zu dürfen, weil er keine Kenntnis von der Auflage habe. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 - geändert am 28. Dezember 2009 - (Bl. 321 d. A.) ist der Beklagten aufgegeben worden, bis zum 20. Januar 2010 die Entscheidung über die Einstellung des Strafverfahrens sowie sämtliche diesbezüglich relevanten Unterlagen wie beispielsweise die Verteidigungsschrift in Kopie zu den Akten zu reichen. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 11. Januar 2010 (Bl. 323 d. A.) zugestellt worden. Entscheidungsgründe: Die Berufung hat, soweit das angefochtene Urteil nicht durch die Teilklagerücknahme mit Einwilligung der Beklagten nach § 269 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO ohnehin wirkungslos geworden ist, nur hinsichtlich eines Betrages 268,33 EUR Erfolg. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg. Der Rechtsstreit war entscheidungsreif. Die Beklagte hatte ausreichend Gelegenheit, zum Ausgang des Strafverfahrens und ihres Verteidigungsvorbringens vorzutragen. Der Beschluss mit der entsprechenden Auflage ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 11. Januar 2010 zugestellt worden. Wenn dieser die Auflage nicht zur Kenntnis genommen hat, muss sich dies die Beklagte nach § 64 Abs. 6 ArbGG, § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. I. Die Berufung ist, soweit das Arbeitsgericht der Klage hinsichtlich der Zinsforderung auf Beiträge für die Monate Juni bis August und Oktober 2007 EUR im Umfang von 6,45 EUR stattgegeben hat, unzulässig. Im Übrigen ist die Berufung zulässig. 1. Die Berufung ist nach § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthaft und form- und fristgerecht i. S. v. § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG, § 519 ZPO eingelegt worden. 2. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht i. S. v. § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 5 ArbGG, § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begründet worden. Jedoch genügt sie den inhaltlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nur hinsichtlich der erstinstanzlich ausgeurteilten Sozialkassenbeiträge und Verzugszinsen für den Zeitraum von Dezember 2002 bis Mai 2005. Hinsichtlich der zuerkannten Zinsansprüche bezogen auf das Jahr 2007 hat die Beklagte das erstinstanzliche Urteil mit der Berufungsbegründung nicht hinreichend angegriffen. Die Berufung ist deshalb insoweit unzulässig. a) Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO auch im Arbeitsgerichtsverfahren anwendbar (BAG vom 10.02.2005 - 6 AZR 183/04 -, EzA § 64 ArbGG 1979 Nr. 40; vom 25.03.2004 - 2 AZR 399/03 -, AP Nr. 5 zu § 54 BMT-G II; vom 14.10.2004 - 6 AZR 564/03 -, AP Nr. 3 zu § 2 BAT SR 2r). Nach dieser Bestimmung hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will (BAG vom 15.08.2002 - 2 AZR 473/01 -, AP Nr. 55 zu § 519 ZPO; vom 16.06.2004 - 5 AZR 529/03 -, AP Nr. 2 zu § 551 ZPO 2002; vom 08.10.2008 - 5 AZR 526/07 -, AP Nr. 1 zu § 520 ZPO). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es einerseits nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen, lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 06.03.2003 - 2 AZR 596/02 -, AP Nr. 32 zu § 64 ArbGG 1979; vom 16.06.2004 - 5 AZR 529/03 - aaO.). Andererseits kann vom Rechtsmittelführer auch nicht mehr Begründung verlangt werden, als vom Gericht selbst aufgewandt worden ist (BAG vom 16.03.2004 - 9 AZR 323/03 -, AP Nr. 10 zu § 8 TzBfG; vom 28.05.2009 - 2 AZR 223/08 -, AP Nr. 2 zu § 520 ZPO). Bezieht sich das Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, ist zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung zu geben. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. BAG vom 08.05.2008 - 6 AZR 517/07 -, AP Nr. 40 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag; BAG vom 14.12.2004 - 1 AZR 504/03 -, AP Nr. 32 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt. In diesem Fall genügt eine Auseinandersetzung mit der "Hauptbegründung" (BAG vom 16.03.2004 - 9 AZR 323/03 -, aaO.; vgl. auch BGH vom 29.03.1995 - XII ZR 117/94 -, MDR 1995, 1035; BGH 03.04.2008 - III ZR 78/07- NJW-RR 2008, 1186). b) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der streitgegenständlichen Beitragsnachforderungen einschließlich der darauf bezogenen Zinsforderungen hinreichend angegriffen. Sie hat näher ausgeführt, weshalb sie die Klage nach wie vor für unsubstantiiert hält, jedenfalls aber ein Anspruch auf die geltend gemachten Beitragsnachforderungen nicht bestehe. Hinsichtlich der Zinsforderungen bedurfte es näherer Ausführungen nicht, weil Verzugszinsen nur geschuldet sind, wenn die Hauptforderung besteht und deshalb Angriffe gegen die Hauptforderung notwendigerweise auch die Zinsforderungen erfassen. Auch das Arbeitsgericht hat in der Urteilsbegründung - abgesehen von der rechnerischen Nachvollziehbarkeit der Zinsforderungen - lediglich auf die Ausführungen zu den Hauptforderungen verwiesen. Hingegen hat die Beklagte den Zinsanspruch auf Beiträge aus dem Jahr 2007 nicht ausreichend angegriffen. Die Berufungsbegründung verhält sich hierzu nicht. Zwar enthält auch das angefochtene Urteil hierzu keine Begründung. Nach den Angaben im Tatbestand hat das Arbeitsgericht vermutlich übersehen, dass sich die geltend gemachten Zinsforderungen nicht nur auf die Beitragsnachforderungen für die Jahre 2002 bis 2005 beziehen, sondern auch auf Beiträge für das Jahr 2007. Jedoch reichte insoweit die Auseinandersetzung mit den Beitragsnachforderungen für 2002 bis 2005 nicht, weil es sich bei den Zinsforderungen für das Jahr 2007 um einen anderen prozessualen Anspruch handelt, der nicht vom Bestehen der Beitragsnachforderungen für 2002 bis 2005 abhängt. Es wäre deshalb erforderlich gewesen, darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsgericht den Sachverhalt insoweit verkannt hat bzw. die Urteilsbegründung diesen Anspruch nicht tragen kann, weil sie sich auf einen anderen Zeitraum bezieht. Zumindest aber hätte die Beklagte die Zinsforderungen für das Jahr 2007 in der Berufungsbegründung ausdrücklich erwähnen müssen, was sie nicht getan hat. Soweit sie auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 22. Dezember 2009 (Bl. 297 d. A.) darauf hingewiesen hat, der Schriftsatz sei so gemeint, dass der Zinsanspruch selbstverständlich allein deswegen nicht bestehe, weil es an der Hauptforderung mangele, kann dem nach dem Vorstehenden nicht gefolgt werden, unabhängig davon, auf welchen Schriftsatz die Beklagte abstellt, die Berufungsbegründung oder den erst nach Ablauf der Begründungfrist eingegangenen Schriftsatz vom 9. Oktober 2009. 3. Die Berufung der Beklagten war deshalb hinsichtlich eines Betrages von 6,45 EUR als unzulässig zu verwerfen. II. Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie nur hinsichtlich eines Teilzahlungsbetrages von 268,33 EUR begründet. Insoweit war das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht der Klage zu Recht stattgegeben. 1. Der Zahlungsantrag ist zulässig und im Umfang von 17.640,25 EUR auch begründet. Die weitergehende Forderung von 268,33 EUR (211,40 EUR Beiträge und 56,93 EUR Zinsen) ist ungegründet. a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Nachzahlung von Sozialkassenbeiträgen für den streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von insgesamt 15.018,67 EUR. Hingegen hat sie keinen Anspruch auf weitere 211,40 EUR. Der Anspruch ergibt sich aus § 18 Abs. 1, § 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999 in der für den streitgegenständlichen Zeitraum jeweils gültigen und für allgemeinverbindlich erklärten Fassung. Danach hat ein Arbeitgeber, der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fällt, auf die Summe der Bruttolöhne der gewerblichen Arbeitnehmer die monatlich anfallenden Sozialkassenbeiträge spätestens bis zum 15. des folgenden Monats bei der Klägerin als Einzugsstelle einzuzahlen. aa) Die Beklagte fällt unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages. Sie unterhält einen Baubetrieb, nämlich einen Beton- und Stahlbetonbaubetrieb i. S. d. § 1 Abschnitt V Nr. 5 VTV. Hierüber gibt es zwischen den Parteien auch keinen Streit. bb) Die Beklagte ist ihrer Beitragspflicht nur unzureichend nachgekommen. Zwar hat sie im streitgegenständlichen Zeitraum für die von ihr beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer Beiträge abgeführt. Jedoch hat sie Beiträge nicht für alle bei ihr beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer oder nicht entsprechend den tatsächlich angefallenen Bruttolöhnen abgeführt, sondern sich von verschiedenen Unternehmen - ausgenommen die R. H.- und T. GmbH - als vermeintliche Nachunternehmer Abdeckrechnungen ausstellen lassen. Dies steht für die Berufungskammer im Rahmen der Würdigung des Vorbringens der Parteien und der von Ihnen eingereichten Unterlagen nach § 286 ZPO fest. Soweit die Klägerin die den Abdeckrechnungen zugrunde liegenden Arbeitsstunden zuletzt auf der Basis einer durchschnittlichen Verlegezeit von 10 Stunden pro Tonne Betonstabstahl und 6 Stunden pro Tonne Betonstahlmatten geschätzt hat, ist dies nach § 287 Abs. 2 ZPO nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann deshalb die Nachzahlung der Differenz zwischen den gemeldeten und abgeführten Beiträgen und den auf der Basis des im jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Mindestlohns der Lohngruppe 1 berechneten und von der Beklagten der rechnerischen Höhe nach nicht beanstandeten Beiträgen in Höhe von insgesamt 15.230,07 EUR abzüglich 211,40 EUR verlangen. (1) Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf den Schlussbericht des Hauptzollamts M. behauptet hat, bei den Rechnungen der R. H.- und T. GmbH vom 13. und 20. Januar 2003 über insgesamt 239,5 Arbeitsstunden (Bl. 352 u. 353 d. A.) handele es sich um Scheinrechnungen, ist ihr Vorbringen nicht überzeugend. Die von der R. H.- und T. GmbH in Rechnung gestellten Arbeitsstunden sind deshalb nicht zu berücksichtigen, weshalb sich die von der Beklagten geschuldete Beitragsnachzahlung um 211, 40 EUR (239,5 Std. x 18,95 EUR brutto x 18,95 %) reduziert. Nach dem Schlussbericht des Hauptzollamts (Seite 11, Bl. 60 d. A.) soll die R. H.- und T. GmbH im Jahr 2003 keine Arbeitnehmer bei den gesetzlichen Rentenversicherungen angemeldet haben. Der Geschäftsführer Herr N. allein habe die in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbringen können. Dem verantwortlichen Bauleiter des Bauvorhabens sei die Firma nicht bekannt gewesen. Nach Aussagen einer Zeugin im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft H. sei die R. H.- und T. GmbH die Nachfolgefirma der Z. - B. GmbH. Hinsichtlich der Z. - B. GmbH sei nachgewiesen, dass es sich um eine Scheinfirma gehandelt habe. Dies alles spricht zwar zunächst dafür, dass auch die R. H.- und T. GmbH eine Scheinfirma ist. Jedoch heißt es in dem Schlussbericht weiter, der Geschäftsführer Herr N. sei u. a. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und Konkursverschleppung zur Fahndung ausgeschrieben. Dies spricht eher dafür, dass die R. H.- und T. GmbH Betriebstätigkeit mit eigenen Arbeitnehmern entfaltet hat. Denn es wäre schon sehr ungewöhnlich, wenn der Geschäftsführer wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gesucht würde, gleichwohl R. H.- und T. GmbH tatsächlich keine Arbeitnehmer beschäftigt hat und dementsprechend auch kein Arbeitsentgelt schuldig geblieben sein kann. Soweit in dem Schlussbericht weiter ausgeführt wird, dass unter dem Namen N. ein Herr B. als Geschäftsführer der R. H.- und T. GmbH aufgetreten sei und sämtliche Rechnungen und Verträge unterschrieben habe, ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Hauptzollamt daraus schließt, es habe sich bei den Rechnungen um Scheinrechnungen gehandelt, denen tatsächlich keine Leistungen zugrunde gelegen hätten. Denn die aufgeführten Indizien lassen ebenso gut den Schluss zu, dass die R. H.- und T. GmbH die in Rechungen gestellten Leistungen auch tatsächlich erbracht, ihre Arbeitnehmer jedoch weder bezahlt, noch diese bei der Sozialversicherung angemeldet hatte. Hinzukommt, dass die Beklagte einen Kontoauszug in Kopie (Bl. 144 d. A.) zu den Akten gereicht hat, wonach davon auszugehen ist, dass die in Rechnung gestellten Beträge über 4.380,66 EUR und 1.336,88 EUR auch tatsächlich an die R. H.- und T. GmbH überwiesen worden sind. (2) Hinsichtlich der weiteren als Nachunternehmer in Erscheinung getretenen Unternehmen, der Baufirma Ü., der Firma Holz- und Bautenschutz/Eisenflechter J. B., und der B. b. GmbH sowie der Firmen Baustahlarmierung M. R., Eisenflechter & Trockenbau H.-O.-W. und M & S B. ist das Vorbringen der Klägerin, es handele sich um Scheinfirmen, die keine eigene Geschäftstätigkeit entfaltet und der Beklagten Rechnungen nur zum Schein als Abdeckrechnungen ausgestellt hätten, schlüssig und auf Grund der vorhandenen Indizien auch überzeugend. Die Klägerin durfte sich diesbezüglich auch in zulässiger Weise auf den Schlussbericht des Hauptzollamts M. und dessen darin aufgeführten Ermittlungsergebnisse stützen (vgl. BAG vom 28.05.2008 - 10 AZR 358/07 - AP Nr. 301 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, sowie explizit Hessisches LAG vom 20.01.2010 - 18 Sa 1339/09 -, juris). Entgegen der Ansicht der Beklagten, handelt sich weder um Behauptungen ins Blaue hinein, noch war die Klägerin verpflichtet, die Ermittlungsergebnisse im Einzelnen zu wiederholen oder selbst Ermittlungen anzustellen. Soweit das Vorbringen der Klägerin schlüssig ist, hat es die Beklagte nicht hinreichend i. S. d. § 138 Abs. 1 und 2 ZPO bestritten, weshalb es nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt, bzw. ist ihr Bestreiten nicht schlüssig und deshalb unerheblich. Die von ihr vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, die sich aus dem Schlussbericht ergebenden Indizien zu widerlegen. Das ergibt sich aus Folgendem: (a) Baufirma Ü. (Seite 10 der Schlussberichts, Bl. 59 d. A.) Nach dem Schlussbericht sollen drei verantwortliche Bauleiter der Bauunternehmen, für die die Beklagte als Subunternehmerin tätig war, ausgesagt haben, dass die der Beklagten von der Baufirma Ü. in Rechnung gestellten Arbeiten von dieser selbst durch eigene Arbeitnehmer ausgeführt worden seien. Subunternehmen seien nicht bekannt. Weiter habe die Baufirma Ü. bei der Sozialversicherung im zweiten Quartal 2004 lediglich zwei Arbeitnehmer angemeldet. Mit diesen zwei Arbeitnehmern seien die in Rechnung gestellten Leistungen selbst bei aktivster Mitarbeit des Inhabers Herrn Ü. nicht möglich gewesen. Zudem habe eine Abfrage bei der Steuerfahndungsstelle L. II ergeben, dass Herr Ü. nie unter seinem Namen Bauleistungen erbracht oder quittierte Barbeträge vereinnahmt, sondern lediglich Dritten seinen Namen zur Verfügung gestellt habe, damit diese Bauleistungen abrechnen können. Dem ist die Beklagte nicht konkret entgegengetreten. Soweit sie zusammen mit zahlreichen weiteren zum Teil völlig unerheblichen Unterlagen, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung und eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 Satz EStG des Finanzamts L. III vom 27. Oktober 2003 bzw. 24. Oktober 2003, einen Nachweis über die Eintragung ins Verzeichnis der Handwerkskammer L. vom 16. Dezember 2003, eine Gewerbeanmeldung vom 8. Dezember 2003 (Bl. 213 - 216 d. A.), verschiedene Rechnungen nebst Quittung (Bl. 217 - 220 u. 223 - 231 d. A.), einen Scheck vom 22. April 2004 (Bl. 221 d. A.) sowie eine undatierte handschriftliche Stundenaufstellung (Bl. 222 d. A.) in Kopie eingereicht hat, sind diese Unterlagen nicht geeignet, die sich aus dem Schlussbericht ergebenden Indizien zu widerlegen. Was die Gewerbeanmeldung und Eintragung ins Hanswerkerverzeichnis betrifft, kommt dem schon deshalb keine gegenteilige Indizwirkung zu, weil ein Unternehmen, das beabsichtigt, anderen Unternehmen Abdeckrechnungen zur Verfügung zu stellen, tunlichst darauf achten wird, dass es die formalen Voraussetzungen für ein seriöses Auftreten nach außen erfüllt. Was die Bescheinigungen des Finanzamts L. III betrifft, waren diese zum einen bereits im Jahr 2003 etwa in der Zeit, als Herr Ü. das Gewerbe angemeldet hatte, ausgestellt worden und damit zu einem früheren Zeitpunkt als dem hier relevanten. Die Rechnungen sowie die Angaben im Schlussbereicht beziehen sich ausschließlich auf das Jahr 2004. Zum anderen besagen die Bescheinungen lediglich, dass keine Steuerrückstände bestehen und die Firma noch nicht im Zusammenhang mit Schwarzarbeit negativ aufgefallen ist. Die Rechnungen und Quittungen stimmen mit dem Ergebnis der Abfrage bei der Steuerfahndungsstelle L. II überein, wonach Herr Ü. Barzahlungen quittiert hat, die er tatsächlich nicht erhalten hat. Zudem ist keine der Rechnungen unterschrieben. Den Quittungen ist der Aussteller nur schwer zu entnehmen, weil die Unterschrift regelmäßig durch den Firmenstempel verdeckt ist. Was den Scheck von 22. April 2004 betrifft, erstaunt, dass sich der Scheck noch bei den Unterlagen der Beklagten befindet, gleichwohl er Herrn Ü. übergeben sein müsste. Jedenfalls ist dem Scheck nicht zu nehmen, ob dieser eingelöst worden ist. Hinsichtlich der undatierten Stundenaufstellung ist schon nicht ersichtlich, von wem diese erstellt worden ist. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, wie die Firma Leistungen im Umfang von bis zu 230 Arbeitsstunden wöchentlich erbracht haben kann. (b) Holz- und Bautenschutz/Eisenflechter J. B. und B. b. GmbH (Seite 12 des Schlussberichts, Bl. 61 d. A.) Nach dem Schlussbericht soll die Firma Holz- und Bautenschutz/Eisenflechter J. B. weder im Zentralregister der Verbandes der Deutschen Rentenversicherungsträger (VDR) eingetragen, noch bei der Klägerin gemeldet gewesen sein. Zudem fehlten zu sämtlichen Rechnungen der Firma Verträge, Abnahmeprotokolle, übliche Aufzeichnungen und Unterlagen. Nach Auskunft des Finanzamtes H.-Mitte sei die Firma ab Beginn des Gewerbes wieder gelöscht worden, weil Herr B. nicht zu ermitteln gewesen sei und keine Umsätze gemeldet habe. Die B. b. GmbH sei erstmals 2003 beim Gewerbeamt Z. in Erscheinung getreten. Am 11. November 2003 sei der bisherige Geschäftsführer durch Herrn B. ersetzt worden. Nach Auskunft der Steuerfahndungsstelle M. handele es sich bei Herrn B. um einen so genannten Firmenbestatter. Dass die B. b. GmbH als Abdeckfirma Scheinrechnungen ausgestellt habe, sei im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft St. (407 JS 9739/04) nachgewiesen worden. Dem verantwortlichen Bauleiter des betreffenden Bauvorhabens, sei die Firma nicht bekannt. Den Angaben zu der Firma Holz- und Bautenschutz/Eisenflechter J. B. ist die Beklagte in keiner Weise konkret entgegengetreten. Soweit sie eine Gewerbeanmeldung vom 30. Juni 2003, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts H.-Mitte vom 19. Juni 2002, der AOK N. vom 01. Juli 2003, der Bau-Berufsgenossenschaft H. vom 18. Juli 2003, eine Kopie der Vorderseite des Ausweises von Herrn B., eine Betriebsnummernzuteilung durch das Arbeitsamt H. vom 4. Juli 2003 und eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG des Finanzamts H. vom 20. Juni 2003 (Bl. 172 - 178 d. A.) eingereicht hat, wird auf die obigen Ausführungen zur Baufirma Ü. verwiesen. Auch aus den Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger ergibt sich lediglich, dass Herr B. zum Zeitpunkt der Ausstellung etwa in der Zeit der Gewerbeanmeldung nicht mit Beiträgen im Rückstand war. Die eingereichte Rechnung vom 10. Oktober 2003 sowie die Quittung vom 13. Oktober 2003 und die beigefügten handschriftlichen Aufzeichnungen (Bl. 179 - 182 d. A.) sind ebenfalls nicht geeignet, die sich aus dem Schlussbericht ergebenden Indizien zu widerlegen. Es ist schon ungewöhnlich, wenn ein Betrag in Höhe von exakt 4.763,54 EUR bar ausbezahlt und nicht überwiesen wird. Zudem beziehen sich die Rechnung und die Quittung auf ein Bauvorhaben, dass nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Zu den hier in Rede stehenden Rechnungen hat die Beklagte keinerlei Zahlungsnachweise beigebracht. Den Angaben im Schlussbericht zur B. b. GmbH ist die Beklagte nur insoweit konkret entgegengetreten, als sie die Existenz des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft St. mit Nichtwissen bestritten und behauptet hat, zum Zeitpunkt der Zusammenarbeit mit ihr, habe es kein Ermittlungsverfahren gegeben. Soweit sie die Existenz des Ermittlungsverfahrens mit Nichtwissen bestritten hat, ist die Berufungskammer von der Existenz des Verfahrens überzeugt, da im Schlussbericht sowohl das Aktenzeichen des Ermittlungsverfahrens angegeben ist, als auch auf Unterlagen zu dem Verfahren Bezug genommen wird. Die Beklagte hatte, wenn auch nicht von Anfang an, jedoch im Verlauf des Rechtsstreits ebenso wie die Klägerin Zugang zu den Ermittlungsakten. Es wäre ihr deshalb ein Leichtes gewesen, die Richtigkeit der Angaben nachzuprüfen. Soweit die Beklagte behauptet hat, ein Ermittlungsverfahren habe es jedenfalls nicht zum Zeitpunkt der Zusammenarbeit mit ihr gegeben, ist schon merkwürdig, wie sie dies wissen und gleichzeitig keine Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren haben will. Abgesehen davon kommt es für die Indizwirkung auch nicht darauf an, wann das Verfahren stattgefunden hat. Soweit sie darüber hinaus weitere Unterlagen einschließlich eines VOB-Bauvertrages vom 22. April 2003 für das fragliche Bauvorhaben und eine Anweisung zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz für Nachunternehmer vom 6. Mai 2003 (Bl. 159 - 171 d. A.), eingereicht hat, fällt auf, dass der VOB-Bauvertrag (Bl. 161 d. A.) nur sehr ungenaue Angaben enthält, welche Arbeiten die Beklagte mit welchem zeitlichen Umfang an die B. b. GmbH auf Stundelohnbasis übertragen hat. Es heißt lediglich "Stahlverlegearbeiten ... zum Teil übertragen". Außerdem ist die Rechnung vom 19. Mai 2003 (Bl. 159 d. A.) nicht unterzeichnet und auch nicht ersichtlich, dass diese tatsächlich beglichen worden ist. (c) Baustahlarmierung M. R. (Seite 12 f. des Schlussberichts, Bl. 61 f. d. A.) Nach dem Schlussbericht soll Herr R. während seiner Vernehmung durch die Steuerfahndung Braunschweig am 11. November 2003 bestätigt haben, dass er tatsächlich nie tätig geworden ist und der Beklagten Blanko-Rechnungen als Abdeckrechnungen gegen ein kleines Handgeld zur Verfügung gestellt hat. Geschäftsunterlagen seien bei einer Durchsuchung nicht gefunden worden. Die der beklagten ausgestellten Rechnungen enthielten keine Steuernummer. Dem ist die Beklagte in keiner Weise entgegengetreten. (d) Eisenflechter & Trockenbau H.-O.-W. (Seite 13 des Schlussberichts, Bl. 62 d. A.) Nach dem Schlussbericht soll die Firma Eisenflechter & Trockenbau H.-O.-W. weder im Zentralregister des VDR eingetragen, noch bei den Finanzbehörden oder der Klägerin bekannt gewesen sein. Es hätten auch keine Verträge, Abnahmeprotokolle, übliche Aufzeichnungen und Unterlagen existiert. Zudem enthielten die der Beklagten ausgestellten Rechnungen keine Steuernummer, und Angaben zur Bankverbindung, Rechnungsnummer etc. Auch dem ist die Beklagte nicht entgegen getreten. (e) M & S B. (Seite 13 f. des Schlussberichts, Bl. 62 f. d. A.) Nach dem Schlussbericht, soll die Inhaberin Frau Margot Sohn ausgesagt haben, sie sei von Herrn M. K. zur Gewerbeanmeldung überredet worden. Dieser habe auch die Firma geführt. Herr K. habe seinerseits in seinem Strafprozess eingeräumt, die Rechnungen den Empfängern als Abdeckrechnungen zur Verfügung gestellt zu haben. Auch dies hat die Beklagte nicht bestritten. (3) Nach alledem ist davon auszugehen, dass die besagten Firmen der Beklagten Rechnungen nur zum Schein ausgestellt haben und die den Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen von der Beklagten selbst erbracht worden sind. Auf den Ausgang des Strafverfahrens kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, unabhängig davon, ob es endgültig oder nur vorläufig eingestellt worden ist. Die Berufungskammer hatte auch keinen Anlass, die Strafakten beizuziehen. Denn die Beklagte hat trotz entsprechender Auflage die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens nicht zur Akte gereicht und auch sonst nur pauschal behauptet, es sei ihr in dem Verfahren gelungen, nachzuweisen, dass das Hauptzollamts unsorgfältig und ungenügend ermittelt habe und zu unzutreffenden Ergebnissen gekommen sei. Angaben, auf Grund welcher konkreten Tatsachen und Umstände sich die vom Hauptzollamt aufgeführten Indizien als unzutreffend herausgestellt haben sollen, hat sie nicht gemacht. cc) Der Höhe nach sind die Beitragsnachforderungen ebenfalls schlüssig. Die hiergegen von der Beklagten erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Klägerin hat die im Zusammenhang mit den Abdeckrechnungen nachzuzahlenden Beiträge auf der Basis des in den einzelnen Zeiträumen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz jeweils geltenden Mindestlohns der Lohngruppe 1 und des nach § 18 Abs. 1 VTV jeweils geltenden Beitragssatzes nachvollziehbar berechnet und dabei ihren Berechnungen ausweislich der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 26. November 2009 (Bl. 252 - 267 d. A.) die in den Rechnungen angegebenen Arbeitsstunden und, soweit nicht auf Stundenbasis sondern nach der Menge der Verlegearbeiten abgerechnet worden ist, eine durchschnittliche Verlegezeit von 10 Stunden pro Tonne Betonstabstahl und 6 Stunden pro Tonne Betonstahlmatten zugrunde gelegt. An der rechnerischen Richtigkeit der von der Klägerin zuletzt vorgenommen Berechnungen bestehen keine Zweifel und sind von der Beklagten auch nicht vorgebracht worden. Soweit die Beklagte die Zuordnung der jeweiligen Rechnungen zu den einzelnen Zeiträumen indirekt bestritten hat, ist ihr Bestreiten unerheblich, weil sie keine Angaben gemacht hat, auf welche anderen Zeiträume sich die Rechnungen beziehen. Soweit sie die den Berechungen zugrunde liegenden durchschnittlichen Verlegezeiten in Abrede gestellt hat, kann sie damit ebenfalls nicht gehört werden. Insbesondere bestand kein Anlass, die von ihr benannten Zeugen zu hören. Die von der Klägerin angenommenen durchschnittlichen Verlegezeiten und die auf dieser Basis ermittelten Arbeitsstunden halten den Anforderungen des § 287 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 ZPO stand. (1) Nach § 287 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Anzahl der Arbeitsstunden, für die sich die Beklagte von den oben genannten Unternehmen Scheinrechnungen hat ausstellen lassen, lässt sich nicht mehr genau ermitteln, da hierüber von vornherein keine Aufzeichnungen gefertigt worden sind bzw. nicht mehr existieren. (2) Die Klägerin hat auch hinreichende Angaben gemacht, die es dem Gericht ermöglicht, die von ihr vorgenommene Schätzung zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Hierfür bestand vorliegend jedoch kein Anlass. (a) Die Klägerin hat sich hinsichtlich der durchschnittlichen Verlegezeit auf Erfahrungswerte berufen, wie sie vom Institut für Zeitwirtschaft und Betriebsberatung Bau im Zusammenwirken mit den drei Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach anerkannten Methoden ermittelt und als Arbeitzeit-Richtwerte-Tabellen (sog. ARH-Tabellen) veröffentlicht worden sind, und die entsprechenden Tabellen für Bewehrungsarbeiten im Hochbau eingereicht (Bl. 364-368 d. A.). Nach den eingereichten Tabellen liegen die Arbeitszeit-Richtwerte für das Verlegen von Betonstabstahl je nach Dicke und verwendetem Material zwischen fünf und 35,5 Stunden pro Tonne, wobei die weit überwiegende Mehrzahl der Werte oberhalb von zehn Stunden liegt. Die Arbeitszeit-Richtwerte für das Verlegen von Betonstahlmatten liegen zwischen 7,5 und 31,5 Stunden pro Tonne, wobei auch hier die weit überwiegenden Mehrzahl der Werte oberhalb von zehn Stunden und erst recht oberhalb von sechs Stunden liegt. Es spricht schon deshalb sehr viel dafür, dass die von der Klägerin ihren Berechnungen zugrunde gelegten durchschnittlichen Verlegezeiten von zehn bzw. sechs Stunden eher als untere Grenze anzusehen und keineswegs zu hoch gegriffen sind, unabhängig davon, welcher Art die jeweiligen Verlegearbeiten waren. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die ARH-Tabellen unrichtige Zeitangaben enthalten, veraltet sind oder die streitgegenständlichen Baustellen Besonderheiten aufwiesen, weshalb die in den ARH-Tabellen ausgewiesenen Werte auf diese nicht übertragbar sein könnten, sind nicht gegeben und hat die Beklagte auch nicht vorgetragen. (b) Soweit die Beklagte behauptet hat, sie sei in der Lage, eine Tonne Betonstabstahl innerhalb von 3 bis 6 Stunden und eine Tonne Betonstahlmatten innerhalb von 2 bis 5 Stunden zu verlegen, fehlt es an einen konkreten Vortrag, wann und auf welchen Baustellen dies gewesen sein soll. Soweit sie im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens weiter vorgetragen hat, sie habe vom 17. März bis zum 3. April 2008 40,921 Tonnen Stahl und Matten in 85 Stunden, vom 1. bis zum 4. März 2008 46,116 Tonnen Stahl und Matten in 112 Std., vom 17. bis zum 23. Juli 2007 28,926 Tonnen Stahl und Matten in 74 Stunden und vom 23. Januar bis zum 13. Februar 2008 22,67 Tonnen Stahl und Matten in 116,5 Stunden verlegt, und für die jeweiligen Zeiträume Rechnungen, handschriftliche Aufzeichnungen und Wochenberichte mit der Angabe der Arbeitszeit mehrerer Arbeitnehmer (Bl. 301 - 319 d. A.) eingereicht hat, ist ihr Vorbringen schon aufgrund der sich aus ihren Angaben ergebenden Stundesätze nicht plausibel. Nach der Rechnung vom 4. April 2008 (Bl. 302 d. A.) hat die Beklagte für das Verlegen 40,92244 Tonnen Stahl, Matten und Absta vom 17. März bis zum 3. April 2008 insgesamt 8.553,47 EUR in Rechnung gestellt. Wenn es zutreffend wäre, dass die Verlegearbeiten nur 85 Stunden in Anspruch genommen haben, beliefe sich danach der erzielte Stundensatz auf unrealistische 100,62 EUR. Ähnlich - wenn auch nicht ganz so unrealistisch - verhält es sich bei den übrigen Rechnungen vom 10. März 2008 (Bl. 307 d. A.), vom 30. Juli 2007 (Bl. 312 d. A.) und vom 14. Febraur 2008 (Bl. 317 d. A.). Aus diesen ergeben sich unter Zugrundlegung der Angaben der Beklagten Stundensätze in Höhe von 76,30 EUR (8.545,42 EUR : 112 Std.), 72,97 EUR (5.399,49 EUR : 74 Std.) und 38,92 EUR (4.534,20 EUR : 116,5 Std.). Legt man den Rechnungen hingegen die von der Klägerin angenommenen Durchschnittswerte zugrunde, ergeben sich Stundensätze in Höhe von 28,93 EUR (8.370,47 EUR : 289,26 Std.), 25,80 EUR (8.143,02 EUR : 315,58 Std.), 27,97 EUR EUR (5.287,75 EUR : 189,06 Std.) und 26,33 EUR (4.410,72 EUR : 167,5 Std.). Diese erscheinen schon wesentlich realistischer und entsprechend auch in etwa dem Niveau der Stundesätze, die die Beklagte in den Jahren 2007 und 2008 sowie in dem hier maßgeblichen Zeitraum von Dezember 2002 bis Mai 2005 für Leistungen auf Stundenlohnbasis abgerechnet hat. In den Rechnungen vom 30. Juli 2007 und 4. April 2008 (Bl. 312 und 302 d. A.) sind als Stundenlohn 26,00 EUR ausgewiesen. In der Zeit von Dezember 2002 bis Mai 2005 bewegte sich der Stundlohnsatz zwischen 24,50 EUR und 28,00 EUR (siehe die Aufstellung der Klägerin, Bl. 252 - 267 d. A.). (c) Schließlich ist auch das Hauptzollamt M. in seinem Schlussbericht unter Berufung auf Angaben Betroffener und die Rechtsprechung von teilweise identischen und teilweise noch höheren durchschnittlichen Verlegezeiten ausgegangen, nämlich von 10 Stunden pro Tonne Betonstabstahl und 7,5 Stunden pro Tonne Betonstahlmatten (Bl. 69 f. d. A.), was in Anbetracht der ARH-Tabellen ebenfalls nicht unplausibel erscheint. (d) Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2010 eingewandt hat, die Baustellen seien jedenfalls zum Teil nicht dem Hochbau, sondern dem Tiefbau zuzuordnen gewesen, und im Tiefbau sei der zeitliche Aufwand geringer, fehlt jeglicher verwertbarer Vortrag. Der Umstand, dass bei einem Gebäude Bewehrungsarbeiten auch im Keller des Gebäudes auszuführen sind, macht die Baustelle noch nicht zu einer Tiefbaustelle. Soweit die Beklagte weiter eingewandt hat, ihr Geschäftsführer habe auf den jeweiligen Baustellen stets mitgearbeitet, ist diese Vorbringen schon deshalb unerheblich, weil die Arbeiteten ja gerade nicht durch die Beklagte selbst, sondern durch vermeintliche Nachunternehmen ausgeführt worden sein sollen. Für Arbeiten, die der Geschäftsführer der Beklagten ausgeführt hat, hätte sich die Beklagte wohl kaum Abdeckrechnungen ausstellen lassen. dd) Nach alledem stehen der Klägerin Beitragsnachzahlungen in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu. b) Die Klägerin kann von der Beklagten auf die Beitragsnachforderungen Verzugszinsen in rechnerisch unstreitiger Höhe von noch insgesamt 2.621,58 EUR verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 22 Abs. 1, § 24 VTV. Ein Anspruch auf Verzugzinsen in Höhe von weiteren 56,93 EUR besteht mangels Hauptforderung nicht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter II. 1. a) bb) (1) zur R. H.- und T. GmbH verwiesen. 2. Der Feststellungsantrag ist nach § 264 Nr. 2 ZPO ebenfalls zulässig und auch in der Sache begründet. Hinsichtlich der von der Klägerin im Zusammenhang mit den Beitragsnachforderungen geltend gemachten Verzugszinsen ist der Rechtsstreit in Höhe von insgesamt 1.068,75 EUR aufgrund der Aufrechnung bzw. Verrechnung mit Beitragsüberzahlungen der Beklagten in Höhe von 0,53 EUR am 16. Mai 2008 und 0,01 EUR am 14. November 2008 sowie den Erstattungsleistungen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) am 10. Dezember 2008 in Höhe von 1.068,21 EUR in der Hauptsache erledigt. Die Klage war ursprünglich zulässig und nach den obigen Ausführungen zum Zahlungsantrag auch begründet. Der Zinsanspruch belief sich nach den von der Beklagten nicht beanstandeten nachvollziehbaren Berechnungen der Klägerin (Bl. 272 - 284 d. A.) ursprünglich auf insgesamt 3.690,33 EUR (3.747,26 EUR - 56,93 EUR). In Höhe von 1.068,21 EUR ist Zinsanspruch nach Eintritt der Rechtshängigkeit nach den §§ 362, 389 BGB erloschen, zum einen durch Aufrechnung gegen die Rückzahlungsansprüche der Beklagten aus § 812 Abs. 1 BGB wegen der im Mai und November 2008 zuviel gezahlten Beiträge spätestens mit der Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2009 und zum anderen durch Verrechnung mit den Erstattungsleistungen der ULAK vom 10. Dezember 2008 zum Ausgleich des Beitragskontos der Beklagten i. S. d. § 18 Abs. 5 VTV. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Danach hat die Klägerin die Kosten hinsichtlich der Teilklagerücknahme zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen. IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

    RechtsgebieteTarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV),VorschriftenTarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 18 Abs. 1 Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 22 Abs. 1 ZPO § 286 ZPO § 287

    Lehrvideos

    Ausgewiesene Steuerexperten machen Sie alle 14 Tage mit einem aktuellen steuerlichen Thema vertraut.

    Mehr Videos