· Fachbeitrag · Nachlassverbindlichkeiten
Keine Kürzung des Pflichtteilsanspruchs um laufende Grabpflegekosten
von RA und Notar, StB, FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn
| In seinem aktuellen Urteil vom 26.5.21 hatte der BGH die Frage zu entscheiden, ob laufende Grabpflegekosten Nachlassverbindlichkeiten darstellen, die bei der Berechnung der Pflichtteilsansprüche abziehbar sind. |
Sachverhalt
Die spätere Erblasserin, die keine leiblichen Kinder hatte, setzte mehrere Personen als Erben ein. In ihrem handschriftlichen Testament heißt es dazu: „Wenn alles Verkauft ist, bekommen alle 10 % + 5 % die ich jetzt Namentlich schreibe. Der Rest ist für die Beerdigung und 20 Jahre Pflege des Grabes. Eure Margot.“ Ihren Adoptivsohn A hatte die Erblasserin dabei lediglich mit einer geringen Quote bedacht. A macht daher seinen Zusatzpflichtteil gegenüber der Erbengemeinschaft geltend. Bei der Bemessung des Pflichtteilsanspruchs steht zwischen den Beteiligten im Streit, ob die Grabpflegekosten Nachlassverbindlichkeiten darstellen, die den Pflichtteilsanspruch des A mindern. Der teilweise als „Schutzpatron“ der Pflichtteilsberechtigten bezeichnete IV. Senat des BGH wird seinem Ruf gerecht und verneint diese Frage.
Entscheidungsgründe
Der BGH (26.5.21, IV ZR 174/20, Abruf-Nr. 222867) folgt der bereits vom Reichsgericht (RG 13.5.39, VI 256/38) vertretenen Auffassung, dass laufende Grabpflegekosten nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind. Die maßgebliche Erwägung des Reichsgerichts war, die Grabpflege beruhe allein auf einer nur sittlichen Verpflichtung der nahen Angehörigen und nicht auf einer Rechtspflicht der Erben. Dem schließt sich der BGH an und sieht die h. M. hinter sich (vgl. z. B. Staudinger/Kunz, BGB § 1968 Rn. 15). Zwar sehe das Erbschaftsteuerrecht die Möglichkeit vor, Grabpflegekosten abzusetzen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Allerdings sage die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit nichts über die zivilrechtliche Verpflichtung des Erben zur Kostentragung aus. Schließlich habe auch der Gesetzgeber trotz der steuerlichen Regelung keine Veranlassung gesehen, die Regelung in § 1968 BGB entsprechend zu erweitern.
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