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  • 01.02.2007 | Aktuelle Gesetzgebung

    Abzugsfähigkeit von Handwerkerrechnungen

    von RiAG Ulf Börstinghaus, Gelsenkirchen

    Seit dem 1.1.06 können neben den Zahlungen für sog. „haushaltsnahe Tätigkeiten“ auch Zahlungen an Handwerker für die Modernisierung, Renovierung und Erhaltung der Mietwohnung bis zu 600 EUR von der Steuerschuld abgezogen werden. Das bedeutet, dass der Mieter bei eigenen Zahlungen an Handwerker, z.B. im Rahmen der Durchführung von Schönheitsreparaturen, in den Genuss der Steuervergünstigung kommt. Abzugsfähig sind nur reine Lohnkosten, nicht Aufwendungen für Material oder Fahrtkosten.  

     

    Kaum bekannt ist, dass der Mieter auch Zahlungen absetzen darf, die der Vermieter getätigt hat, wenn der Mieter letztendlich der Zahlpflichtige ist, z.B. über die Betriebskostenabrechnung. Hat der Vermieter also in die Betriebskostenabrechnung auch Handwerkerrechnungen aufgenommen, z.B. für Dachrinnenreinigung, kann der Mieter den auf ihn entfallenden Anteil von der Steuerschuld absetzen. Diese Möglichkeit besteht neben der für haushaltsnahe Tätigkeiten, wozu etwa Kosten der Gartenpflege gehören.  

     

    Das BMF hat die Einzelheiten in einem Schreiben vom 3.11.06 geregelt (IV C 4 – S 2296b – 60/06). Danach ist es Aufgabe des Vermieters, dem Mieter seinen „Lohnkostenanteil“ derart auszuweisen bzw. den Nachweis durch eine entsprechende Bescheinigung zu erbringen, damit dieser die Kosten im Rahmen seiner Steuererklärung geltend machen kann. Ein Nachweis in Form von Rechnungskopien und Kontobelegen ist gem. Rn. 27 wohl nicht erforderlich. Da der Mieter einen Anspruch auf diese Bescheinigung hat, dürfte ihm ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Vorlage der Bescheinigung bzw. bis zur Mitteilung, dass keine ansatzfähigen Lohnkosten angefallen sind, zustehen. Die Regelung gilt auch für Wohnungseigentümer. Auch Verwalter müssen in der Abrechnung die ansatzfähigen Lohnkosten gesondert ausweisen. Falls nicht, machen sie sich ggf. ebenso schadenersatzpflichtig wie Vermieter, die ihren Mietern den Steuerabzug nicht ermöglichen.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 35 | ID 88528