· Fachbeitrag · Heizungsgesetz (Teil 1)
Praxisfälle: Das bedeuten die Neuregelungen für das Mietrecht
von Dr. Hans Reinold Horst, RA und Syndikus-RA, Hannover/Solingen
| § 71o GEG i. d. F. vom 16.10.23 sowie Art. 2 der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes 2024, bekannt geworden als „Heizungsgesetz“, enthalten Regelungen zur wirtschaftlichen Beteiligung des Mieters an der Umsetzung des Heizungstauschs. Vehikel dazu ist die Mieterhöhung nach Modernisierung. Der Beitrag stellt die neuen Regelungen vor und illustriert sie anhand von Praxisfällen. In einer der folgenden Ausgaben von „Mietrecht kompakt“ werden wir aufbereiten, wie die neue Rechtslage ist, wenn der Mieter einen Heizungstausch herbeiführen möchte und welche Anforderungen in diesem Zusammenhang an eine Mieterhöhung zu beachten sind. |
1. Gesetzliche Pflicht zum Heizungstausch
Mit dem Heizungsgesetz wird der gewollte Umstieg auf die Verwertung erneuerbarer Energien (EE) zur Generierung von Heizwärme und warmem Wasser vollzogen. Im Neubaubereich und außerhalb von Lückenschlussbebauungen (§ 71 Abs. 1, Abs. 10 GEG) werden Heizungen, die einen Mindestanteil von 65 Prozent EE verarbeiten können, sofort Pflicht.
Bei Bestandsimmobilien und bei Lückenschlussbebauungen (neben der Schließung von Baulücken auch Aufstockungen) greift ein Stufenplan (§§ 71 Abs. 2 bis Abs. 9 GEG), begleitet von einem Katalog an technischen und temporären Überleitungsfristen (§§ 71i bis 71m GEG) sowie der Möglichkeit einer Befreiung vom Tauschzwang auf Antrag (§ 102 GEG). Die innerhalb des Gesetzgebungsverfahrens zunächst ebenso verfolgte kompromisslose Einführung der Pflicht zur Verwertung von mindestens 65 Prozent EE bei Bestandsimmobilien wurde nicht umgesetzt.
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