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  • 01.07.2005 | Aktuelle Gesetzgebung

    Altmietverträge: Alle Anwendungsfälle des neuen Kündigungsrechts auf einen Blick

    von RiLG a.D. Jochen Barthelmess, Stuttgart

    Am 1.6.05 ist das Gesetz über Kündigungsfristen bei so genannten Altmietverträgen in Kraft getreten (MK 05, 83 - mit umfangreichem Leserservice). Das Gesetz bereinigt eine lange Zeit der Ungewissheit. Der folgende Beitrag fasst zusammen, wann es anwendbar ist und welche zeitlichen Abläufe zu beachten sind.  

     

    Inhalt des neuen Gesetzes

    Das Gesetz besteht inhaltlich nur aus dem einzigen Satz: Danach gelten die alten Kündigungsfristen aus der Zeit vor der Mietrechtsreform nicht für Kündigungen, die ab dem 1.6.05 zugehen, wenn diese durch AGB vereinbart worden sind. Für diesen Fall gilt vielmehr das neue Recht über Kündigungsfristen (§ 573c Abs. 1 S. 1und 2 BGB). Das heißt: Durch das neue Gesetz verkürzt sich die Kündigungsfrist für Mieter auf 3 Monate, für Vermieter auf 3, 6 oder 9 Monate je nach Überlassungsdauer.  

     

    Wann ist das neue Recht sachlich anwendbar?

    Der Anwendungsbereich des neuen Rechts umfasst die überwiegende Zahl der heute noch fortbestehenden Wohnraummietverhältnisse, die in der Zeit vor der Mietrechtsreform abgeschlossen wurden. Voraussetzungen sind:  

     

    • unbefristeter Altmietvertrag (geschlossen vor dem 1.9.01) über Wohnraum;
    • Formularklausel, durch die die Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. (wörtlich oder sinngemäß) vereinbart worden sind. Es gelten dazu die über das Vorliegen einer AGB entwickelten Rechtsgrundsätze (§ 305 BGB; vgl. auch MK 05, 120, zu den Anforderungen an ein „Aushandeln“);
    • ordentliche Kündigungserklärung (des Mieters oder Vermieters), deren Zugang ab dem 1.6.05 erfolgt.