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  • · Fachbeitrag · Eigenbedarf

    Eigenbedarfskündigung eines DDR-Altmietvertrags mit Kündigungsbeschränkung

    von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin

    | DDR-Altmietverträge beschäftigen die Rechtsprechung (inzwischen) eher selten, werden aber immer noch auch an den BGH herangetragen. Vor Kurzem hatte der BGH durch eine Entscheidung aus Dresden Gelegenheit, der Frage der Schließung einer (vertraglichen) Regelungslücke in einem unter Geltung des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB) abgeschlossenen Mietvertrags nachzugehen ( BGH 22.2.22, VIII ZR 38/20, MK 23, 108 ). In einem Fall aus Berlin hat er sich mit den Rechtswirkungen der (nicht ganz eindeutigen) Bezugnahme auf das ZGB in einem Altmietvertrag befasst. |

    Sachverhalt

    Die Beklagten sind aufgrund eines am 10.7.90 mit dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Kommunale Wohnungsverwaltung Prenzlauer Berg geschlossenen Formularmietvertrags Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung im früheren Ost-Berlin. Der Mietvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. In Ziffer IX des Mietvertrags ist bestimmt: „Das Mietverhältnis endet durch: a) Vereinbarung der Vertragspartner, b) Kündigung durch den Mieter, c) gerichtliche Aufhebung“.

     

    Der Kläger, der selbst zur Miete wohnt, ist aufgrund Eigentumserwerb an der Wohnung in das Mietverhältnis eingetreten. Am 31.7.20 erklärte er die Kündigung wegen Eigenbedarfs zum 30.4.21. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5.4.20 sprach er sie erneut aus. Mit der Klage verfolgt er die Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das AG hat der Klage nach Beweisaufnahme über den geltend gemachten Eigenbedarf stattgegeben. Das LG hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat das Bestehen des Eigenbedarfs offengelassen. Die Kündigungen seien bereits unwirksam, weil die Mietvertragsklausel die Geltendmachung von Eigenbedarf zwar nicht vollständig ausschließe, aber konkludent auf §§ 120 ff. ZGB Bezug nehme. § 122 Abs. 1 ZGB ordne als weitere Wirksamkeitsvoraussetzung an, dass die Wohnung vom Vermieter „dringend“ benötigt werde. Die vom Kläger eingelegte Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung (BGH 13.11.24, VIII ZR 15/23, Abruf-Nr. 246605).