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  • 25.11.2009 | Aktuelle Gesetzgebung

    Öffentlich geförderter Wohnungsbau nach der Föderalismusreform

    von RiAG Ulf Börstinghaus, Gelsenkirchen

    Das Mietpreisrecht unterlag immer wieder Veränderungen. Zurzeit finden im Bereich des öffentlich geförderten Wohnungsbaus in Folge der Föderalismusreform wieder größere Veränderungen statt. Der folgende Beitrag stellt die - abhängig vom jeweiligen Förderzeitpunkt - geltenden Änderungen in den einzelnen Bundesländern vor. Ausgangspunkt ist die jetzige Gliederung des Mietpreisrechts:  

     

     

     

    1. Altbestand

    Für bis 1.1. 2002 geförderte Wohnungen darf der Vermieter sowohl bei der ersten Vereinbarung der Miete als auch bei späteren Mieterhöhungen die sog. Kostenmiete nicht überschreiten. Zu deren Ermittlung muss er eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellen. Dieses System unterscheidet sich grundlegend vom Prinzip der ortsüblichen Vergleichsmiete. Maßstab sind allein die ggf. pauschaliert in Ansatz gebrachten Kosten der Errichtung und Bewirtschaftung des Gebäudes und der Wohnung, die unabhängig von der Marktlage und der Person des Mieters auch bei einer Neuvermietung die Höhe der Miete bestimmen. Hierunter fallen vor allem die Wohnungen des ersten und zweiten Förderwegs. Die Preisbindung endet mit Ablauf des Jahres, in dem die öffentlichen Mittel vollständig planmäßig zurückgezahlt wurden (§ 15 WoBindG). Werden die Mittel vorzeitig zurückgezahlt, endet die Preisbindung grundsätzlich mit Ablauf des zehnten Jahres nach dem Kalenderjahr, in dem sie zurückgezahlt wurden (§ 16 WoBindG). Wäre die Bindung planmäßig früher entfallen, gilt dieser frühere Termin. Mieterhöhungen haben während der Preisbindung gemäß § 10 WoBindG in einem formalisierten aber einseitigen Verfahren zu erfolgen.