· Fachbeitrag · Anfangsrenovierung
Kein Rückerstattungsanspruch bei unrenoviert überlassener Sozialwohnung ohne Kompensation
| Die Entscheidung des BGH (22.8.18, VIII ZR 287/17, Abruf-Nr. 205187 ) behandelt die Frage, ob dem Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung ein Anspruch auf Erstattung der durch die Anfangsrenovierung entstandenen Malerkosten zusteht, wenn ihm die Wohnung unrenoviert übergeben worden ist. |
Sachverhalt
Der verstorbene Vater der Klägerin war seit dem 10/10 Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung der Beklagten in Berlin, welche bei Übergabe unrenoviert war. In einem von ihm am Tag vor der Unterzeichnung des Mietvertrags gegengezeichneten Schreiben der Beklagten heißt es:
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„Sie haben sich bereit erklärt, in der … die Schönheitsreparaturen und Säuberungsarbeiten selbst auszuführen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Arbeiten: Streichen der Decken (in) allen Räumen, Streichen der Oberwände in Küche und Bad, Tapezieren der Wände in allen Räumen. Als Ausgleich für die Durchführung dieser Arbeiten schreiben wir Ihrem Mieterkonto die Nettokaltmiete für den Monat Oktober gut. Dies entspricht einem finanziellen Ausgleich von 317,46 EUR. (…) Die reguläre Mietzahlung (…) setzt ab dem 1.11.10 ein (…). Vom Inhalt des obigen Schreibens haben wir Kenntnis genommen und verpflichten uns hiermit, die Schönheitsreparaturen bis zum regulären Mietzahlungsbeginn durchzuführen.
(Unterschrift Mieter).“ |
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