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  • 01.05.2007 | Aktuelle Gesetzgebung

    Streitverkündung gegenüber gerichtlichem Sachverständigen oder Gericht ist unzulässig

    Nach § 72 Abs. 1 ZPO kann eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden. Bis zur letztjährigen Entscheidung des BGH (7.7.06, VII ZB 16/06, Abruf-Nr. 062860) war höchstrichterlich ungeklärt, ob eine Streitverkündung auch gegenüber dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zulässig war. Soweit hiervon in der Praxis Gebrauch gemacht wurde, folgte die Streitverkündung aus prozess-taktischen Gründen vielfach einem erfolglos gebliebenem Befangenheitsantrag mit dem vorrangigen Ziel, das Verhalten des Sachverständigen zu beeinflussen oder ihn aus dem Verfahren zu drängen. Neben dem hierdurch aufgebauten psychologischen Druck musste der Sachverständige nun die Entscheidung treffen, ob er dem Streitverkünder nach § 74 Abs. 1 ZPO beitreten sollte, um einem eventuell folgenden Regressprozess entgegenzuwirken. Ließ sich der Sachverständige auf diese Weise instrumentalisieren, setzte er sich durch den Beitritt wegen Verletzung seiner Neutralitätspflicht einer Befangenheitsablehnung aus (§§ 406, 42 ZPO) und konnte auf diese Weise von einer Prozesspartei nach Belieben aus dem Rechtsstreit entfernt werden. Zugleich lief er Gefahr, seinen Vergütungsanspruch zu verlieren.  

     

    Da diese Situation mit der verfahrensrechtlichen Stellung des Sachverständigen, vor allem der unabdingbaren Gewährleistung seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit unvereinbar ist, hat der BGH (a.a.O.) entschieden, dass die Streitverkündung gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen gegen diesen aus angeblich fehlerhafter, im selben Rechtsstreit erbrachter Gutachterleistungen unzulässig ist. Der Sachverständige ist nicht Dritter i.S. des § 72 Abs. 1 ZPO. Der BGH hat diese Auffassung anschließend bestätigt und eine Streitverkündung auch gegenüber einem in Mietsachen bestellten gerichtlichen Sachverständigen für unzulässig erklärt (19.12.06, VIII ZB 49/06, Abruf-Nr. 070522). Folge: Eine gleichwohl erfolgte Zustellung der Streitverkündungsschrift ist rechtswidrig und nicht geeignet, die Interventionswirkung des § 68 ZPO auszulösen.  

     

    Da der BGH die Zulässigkeit der Streitverkündung gegen einen gerichtlich bestellten Sachverständigen zuvor (12.1.06, VII ZR 207/04, Abruf-Nr. 060640) offen gelassen hatte, sah sich der Gesetzgeber veranlasst, § 72 Abs. 2 ZPO gemäß Art. 10 Nr. 2 2. JuModG vom 22.12.06 (BGBl I, S. 3416) neu zu fassen. Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind danach nicht Dritter i.S.d. Vorschrift. Nach § 72 Abs. 2 S. 2 ZPO n.F. ist § 73 S. 2 ZPO nicht anzuwenden. Das heißt: Eine Streitverkündungsschrift ist weder dem gerichtlichen Sachverständigen zuzustellen noch dem Prozessgegner mitzuteilen. Die Gesetzesänderung entspricht der neuen BGH-Rechtsprechung. Sie geht über sie hinaus, soweit sie auch den bzw. die streitentscheidenden Richter („das Gericht“) aus dem Anwendungsbereich des § 72 Abs. 1 ZPO herausnimmt.