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  • 01.04.2007 | Aktuelle Gesetzgebung

    Wegfall der §§ 57c, 57d ZVG zum 1.2.07

    Nach § 57a S. 1 ZVG ist der Ersteher eines Grundstücks berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist (S. 2). Wegen des weitreichenden Kündigungsschutzes des Wohnraummieters (§§ 573, 573d, 574, 575a BGB) ist das Sonderkündigungsrecht des Erstehers im Wesentlichen für gewerbliche Miet- und Pachtverträge von praktischer Relevanz. Hierdurch wird es dem Ersteher ermöglicht, auch langfristige Mietverträge über Geschäftsräume mit der Frist des § 580a Abs. 2 BGB (i.V.m. Abs. 4) zu kündigen.  

     

    War dem Mieter oder Pächter der Besitz an dem Grundstück vor der Versteigerung überlassen, konnte der Ersteher – sofern kein Fall des § 57d Abs. 3 S. 1 ZVG vorlag – nach § 57c Abs. 1 ZVG von seinem außerordentlichen Kündigungsrechts für einen nach Maßgabe des § 57c Abs. 2, Abs. 3 ZVG zu bestimmenden Zeitraum keinen Gebrauch machen, wenn  

     

    1. und solange die Miete zur Schaffung oder Instandsetzung des Miet-raums ganz oder teilweise vorausentrichtet oder mit einem sonstigen zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums geleisteten Beitrag zu verrechnen ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verfügung gegenüber dem Ersteher wirksam oder unwirksam ist;

     

    2. der Mieter oder ein anderer zugunsten des Mieters zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums einen Beitrag im Betrag von mehr als einer Jahresmiete geleistet oder erstattet hat und eine Vorausentrichtung der Miete oder eine Verrechnung mit der Miete nicht vereinbart ist (verlorener Baukostenzuschuss), solange der Zuschuss nicht als durch die Dauer des Vertrags getilgt anzusehen ist.