03.01.2011 | Anfänglicher Mangel
Vorsicht bei Abfassung von Haftungsausschlussklauseln
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
1. War ein Bauteil der Mietsache aufgrund seiner fehlerhaften Beschaffenheit bei Vertragsschluss bereits in diesem Zeitpunkt für ihren Zweck ungeeignet und damit unzuverlässig, liegt ein anfänglicher Mangel der Mietsache vor. |
2. Auch dritte, an einem Mietvertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen können in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen werden. Ihnen gegenüber ist der Schuldner zwar nicht zur Leistung, wohl aber unter Umständen zum Schadenersatz verpflichtet. |
(BGH 21.7.10, XII ZR 189/08, Abruf-Nr. 104076) |
Entscheidungsgründe/Praxishinweis zu LS 1
Wird der Mieter durch ein herabfallendes Fenster verletzt oder werden seine Sachen beschädigt und ist die Ursache ein Mangel der Mietsache (hier: infolge eines Konstruktionsmangels), haftet der Vermieter für die Schadensfolgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) aus Garantiehaftung gemäß § 536a Abs. 1 1. Alt. BGB (§ 538 Abs. 1 1. Alt. a.F. BGB), wenn der Mangel bereits bei Fertigstellung und Übergabe der Mietsache sowie bei Abschluss des Mietvertrags vorhanden war (anfänglicher Mangel).
Entscheidend ist nicht, wann durch den Mangel ein Schaden entstanden ist, sondern ob der Mangel selbst bereits bei Vertragsschluss vorhanden war. Das ist auch der Fall, wenn der Mangel und die daraus folgende Gefahr der Mieterin bei Vertragsschluss noch nicht bekannt waren. Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es nicht an. Auch „geheime“ Mängel lösen die Garantiehaftung aus. Wird ein Bauteil erst während der Mietdauer funktionsuntüchtig, grenzt der BGH zwischen der auf einem anfänglichen Mangel beruhenden Garantiehaftung und der verschuldensabhängigen Haftung aufgrund eines nachträglich entstandenen Mangels wie folgt ab:
Übersicht: So nimmt der BGH die Abgrenzung vor | ||||||
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