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  • · Fachbeitrag · Mietrechtliche Aspekte bei Flutkatastrophen

    Ersatzansprüche wegen Wasserschäden durch Starkregen: Schadenersatz, Renovierung und Co.

    von RA Dr. Hans-Reinold Horst, Hannover/Solingen

    | In MK 21, 169 haben wir über Instandsetzung-, Minderungs- und Kündigungsansprüche aufgrund von Wasserschäden nach Starkregen berichtet. In dieser Ausgabe geht es um Schadenersatz, Renovierung u. a. |

    1. Schadenersatzansprüche des Mieters

    § 536a BGB ordnet eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters nur bei anfänglichen Mängeln der Mietsache an. In allen anderen Fällen ‒ später auftretender Mangel, Verzug des Vermieters mit der Mängelbeseitigung ‒ setzt die Vorschrift ein Verschulden des Vermieters am Eintritt des Schadens oder an der Verzögerung der Mängelbeseitigung voraus. Es liegt auf der Hand, dass im Fall eines Elementarschadens ein Verschulden des Vermieters nicht zu diskutieren ist (OLG München 12.7.91 21 U 5745/90). Daher kommt eine Schadenersatzpflicht des Vermieters nur in dem seltenen Fall in Betracht, in dem der Elementarschaden zu einem anfänglichen Mangel der Mietsache geführt hat, also zeitlich im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss steht.

     

    Gewährleistungsbezogene Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter können Mieter folglich nicht geltend machen. Die Kosten für die Neuanschaffung von Hausrat, aber auch die Kosten für ein Ausweichquartier, müssen Mieter selbst begleichen. Dies gilt auch für Kosten für ihr Mobiliar und für sonstigen Hausrat sowie für Einbauten, die im Eigentum des Mieters bleiben.