01.05.2007 | Aus der Praxis für die Praxis
Tipp aus „Mietrecht kompakt“ funktioniert auch bei weiteren Gerichten
In „Mietrecht kompakt“ 07, 1 und 62, haben wir darüber berichtet, dass es eine schnelle und kostengünstige, aber weithin unbekannte Möglichkeit gibt, bei behaupteter erheblicher Beeinträchtigung des Gebrauchs zu Wohnzwecken oder der entsprechenden Gefahr einer solchen zur Klärung etwaiger Ansprüche zu kommen: die Einschaltung des Amts für Wohnungswesen nach § 5 Abs. 2 WoG NW! Das AG und das LG Dortmund hatten in den beschriebenen Fällen entsprechende Anträge bewilligt. Nun teilte uns unser Leser, Rechtsanwalt Sebastian F. Otten, Essen, mit, dass dieser Tipp auch dort funktioniert hat: Es ging um das Auftreten von Feuchtigkeit und schon innerhalb weniger Tage wurde ein Termin bestimmt. Unser Leser meint: Schneller geht es nicht!
Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 88 | ID 88627