01.03.2007 | Baumaschinenvermietung
Vermieter muss über fehlende Pflichtversicherung aufklären
Den Vermieter selbstfahrender, nicht haftpflichtversicherungspflichtiger Arbeitsmaschinen trifft eine Aufklärungspflicht, wenn der Mieter für ihn erkennbar damit auch am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen will und diesem die versicherungsrechtliche Situation unklar ist (BGH 15.11.06, XII ZR 63/04, n.v., Abruf-Nr. 070042). |
Sachverhalt
Der Sohn des Klägers mietete von der Beklagten eine selbstfahrende Arbeitsmaschine (Radlader), der kein amtliches Kennzeichen zugeteilt war und die weder haftpflichtversichert noch haftpflichtversicherungspflichtig war. Mit dem Mietvertrag wurde eine Kaskoversicherung für die Maschine abgeschlossen. Der Sohn des Klägers verursachte, als er mit dem Radlader auf öffentlichen Straßen zu einer Baustelle fuhr, allein schuldhaft einen Verkehrsunfall. Er hat deswegen Schadenersatz an seinen Unfallgegner zahlen müssen. Diesen macht der Kläger aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte geltend. AG und LG haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vorläufigen Erfolg.
Praxishinweis
Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h dürfen gemäß § 18 Abs. 1 StVZO auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie u.a. durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge von der Zulassungsbehörde zum Verkehr zugelassen sind. Hiervon ausgenommen sind nach § 18 Abs. 2 Nr. 1a StVZO selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die zu einer vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Neben dem streitgegenständlichen Radlader sind als solche z.B. anerkannt Strandreinigungsmaschinen (VkBl. 04, 228), Bagger, auch mit angebauten Einrichtungen zur Durchführung anderer Arbeiten (VkBl. 86, 40), Straßenreinigungsmaschinen (VkBl. 82, 31), Gleiskettenfahrzeuge zur Räumung und Verfestigung von Schnee (VkBl. 82, 530). Übersteigt die Höchstgeschwindigkeit dieser selbstfahrenden Arbeitsmaschinen – wie hier – 20 km/h nicht, sind sie von der Versicherungspflicht befreit (§ 2 Nr. 6b PflVG). Werden sie im öffentlichen Straßenraum genutzt, setzt sich der Nutzer einem erheblichen Risiko aus, wenn er keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und es zu einem von ihm verschuldeten Verkehrsunfall kommt.
Dies ist professionellen Mietern solcher Geräte i.d.R. bekannt, nicht aber dem Privatnutzer, der die Arbeitsmaschine nur für einen einmaligen Einsatz anmietet. Er kann den ihm durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden nur beim Vermieter liquidieren, wenn dieser eine ihm gegenüber obliegende Aufklärungspflicht verletzt hat.
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