· Fachbeitrag · Arglistige Täuschung
Vermieter/Makler müssen nicht ungefragt über vorherige Nutzung als Bordell aufklären
von RiOLG a. D. Günther Geldmacher, Düsseldorf
| Wann der Vermieter den Mieter über das Mietobjekt und das mit dem Vertragsabschluss verbundene Risiko aufklären muss, darüber bestehen bei Mietern häufig falsche Vorstellungen. Überflüssige weil erfolglose Prozesse wegen arglistiger Täuschung sind deshalb programmiert. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Vermieter den gewerblichen Mieter nicht von sich aus darüber informieren muss, dass das Mietobjekt durch den Vormieter früher als Bordell genutzt wurde. |
Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Maklercourtage für die Vermittlung eines Mietvertrags über ein „Loft-Atelier“. Die Beklagte hatte sich auf eine Internetanzeige des Klägers bei „Immobilienscout24“ gemeldet. Sie hat das Mietobjekt ‒ in dem sie einen Friseursalon betreiben wollte ‒ nie bezogen. Mit anwaltlichem Schreiben hat sie den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Grund: Man hätte sie aufklären müssen, dass die Immobilie über Jahre hinweg bis etwa ein halbes Jahr vor Mietbeginn als Bordell genutzt worden sei. Das LG hat die Beklagte verurteilt, die Maklerprovision zu bezahlen. Das OLG Düsseldorf (7.10.16, I-7 U 143/15, Abruf-Nr. 195823) verneint eine Aufklärungspflicht und weist ihre Berufung zurück.
Relevanz für die Praxis
Streiten die Parteien darüber, ob der Mieter vom Vermieter arglistig getäuscht worden ist, hängt die rechtliche Subsumtion davon ab, ob eine Täuschung durch positive Vorspiegelung falscher Tatsachen oder ‒ wie hier ‒ nur durch Verschweigen in Betracht kommt. Im letzteren Fall kann eine Anfechtung nur Erfolg haben, wenn der Vermieter hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache aufklärungspflichtig war.
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