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  • 01.01.2006 | Beratungshilfen

    Die 9 häufigsten Fragen zum neuen Energiepass

    von RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen

    Der Energiepass für Gebäude trifft Aussagen über die energetische Qualität der Gebäudeaußenhaut einschl. Dach, Fenster und Türen, Heizungstechnik sowie Abgaswärmeverluste (§ 13 Abs. 1 S. 1 EnEV). Grundlage ist die EU-Gesamtgebäudeenergieeffizienz-Richtlinie vom 16.12.02 (ABl. L1 v. 4.1.03, S. 65). Die Richtlinie ist bis zum 4.1.06 in nationales Recht umzusetzen. Ob dieser Zeitpunkt eingehalten wird, stand zum Redaktionsschluss noch nicht fest. Der Gesetzgebungs- und Verordnungsprozess ist zwar noch nicht abgeschlossen. In der Praxis wird aber bereits oft nach dem Energiepass gefragt. Die folgenden Ausführungen stellen daher eine – vorläufige – Beratungshilfe dar.  

     

    Anwendungsbereich des Energieausweises

    Der Pass ist für alle privaten und öffentlichen Gebäude ohne Unterschied auszustellen, ob sie zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzt werden (§§ 1, 4, 5 EnEG, §§ 13, 1 bis 3 EnEV). Ausnahmen gelten für selbstgenutzte Einfamilienhäuser, solange sie nicht veräußert werden. Für Baudenkmäler sind Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung und Vorlage eines Energieausweises möglich (§§ 16 f. EnEV), ebenso, wenn die energetische Sanierung zu einer unbilligen Härte für den Eigentümer führen würde (§ 5 Abs. 1 und 2 EnEG).  

     

    Basisinformationen

    Bei der Beratung zum Energiepass werden besonders häufig die folgenden Fragen gestellt: