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  • 05.02.2009 | Beratungspraxis

    1.1.09: Neue Heizkostenverordnung in Kraft

    von RA Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf

    Seit dem 1.1.09 gilt die Neufassung der Heizkostenverordnung. Angesichts rasant steigender Energiekosten rechnen Mieter deutlich kritischer nach. Zudem erhöhen die zahlreichen offenen Fragen der Heizkostennovelle das Risiko von Abrechnungsfehlern. Dies birgt ein erhebliches Streitpotenzial. Hier die wichtigsten Neuerungen für Ihre Beratungspraxis.  

     

    Pflicht zur Mitteilung des Ableseergebnisses  

    Zur Vermeidung von Streitigkeiten durch rechtzeitige Sachverhaltsaufklärung sollen dem Mieter die Ableseergebnisse zeitnah mitgeteilt werden.  

     

    Checkliste: Mitteilung des Ableseergebnisses, § 6 Abs. 1 S. 2 HeizkostenV
    • Das Ableseergebnis soll dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Dies ist nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist und von ihm selbst abgerufen werden kann. Gleiches gilt für den Warmwasserverbrauch, wenn ein Warmwasserzähler eingebaut ist.

     

    • Für die Mitteilung sind weder Schrift- noch Textform vorgeschrieben. Sie bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit also keiner Unterschrift. Folglich reicht die schon früher anlässlich der Ablesung vorgenommene Übergabe eines Durchschlags des Ableseformulars als Ablesebeleg aus.

     

    • Werden in Abwesenheit des Mieters die Geräte per Funk abgelesen, reicht es aus, einen durch das Handheld-Gerät ausgedruckten und aus sich heraus verständlichen Beleg - evtl. an einen vorgedruckten Hinweiszettel angeklemmt - in den Briefkasten des Mieters zu werfen. Hierauf sollte der Mieter aber schon in der Ankündigung der Ablesung hingewiesen werden, damit der evtl. auf Thermopapier ausgedruckte Ablesebeleg nicht verloren geht. Erfolgt keine sofortige Mitteilung, weil der Messdienst ohnehin beleglos abliest, muss das Ergebnis binnen eines Monat nach Ablesung dem Mieter zugehen. Eine Ausschlussfrist wie in § 556 Abs. 3 S. 3 BGB sieht die HeizkostenV zwar nicht vor, es ist jedoch fahrlässig, einen Brief erst einen Tag vor Fristablauf zur Post zu geben (LG Berlin ZMR 09, 36).
    • Da es sich um eine Soll-Bestimmung handelt, die zugleich die Formulierung „in der Regel“ verwendet, ist ein Überschreiten der Monatsfrist in Ausnahmefällen zulässig, so, wenn bei größeren Abrechnungseinheiten Einzelergebnisse nicht früher vorliegen (BR-Drucksache 570/08, 11).

     

    • Die Mitteilung kann per Brief erfolgen, eine Unterschrift ist nicht erforderlich, aber aus optischen Gründen und des guten Geschmacks wegen empfehlenswert. Eine Unterschrift braucht aber nicht eigenhändig zu sein. Die Mitteilung könnte auch per E-Mail erfolgen, welche der Nutzer ausdrucken kann. Eine Mitteilung per SMS dürfte ebenso ausscheiden wie die telefonische Übermittlung. Man stelle sich den technisch nicht versierten Mieter vor, dem am Telefon überraschenderweise eine Kette von Zahlenwerten vorgelesen wird.

     

    • Die Mitteilung muss demjenigen zugehen, der die Wärme empfängt und verbraucht, also dem Mieter. Das gilt auch bei vermieteten Eigentumswohnungen. Zu unnötigen Verzögerungen kann es kommen, wenn das Ableseergebnis zunächst an den Wohnungsverwalter, dann an den Vermieter und erst in einem dritten Schritt an den Mieter übersandt wird.

     

    • Die Mitteilung ist entbehrlich, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist und von diesem selbst abgerufen werden kann, also z.B. bei elektronischen Heizkostenverteilern, die mittels Anblinken mit einer Taschenlampe das letzte Ableseergebnis anzeigen. Jedoch muss der Mieter - auch wenn er des Deutschen nicht mächtig ist - in die Handhabung der elektronischen Geräte eingewiesen werden (AG Zittau DWW04, 194). Auch ausreichen dürfte, wenn bei Verdunstern mit zwei Sichtfenstern das Ableseergebnis anhand der sichtbar im Verdunster verwahrten und verschlossenen Vorjahresampulle unschwer abgelesen werden kann. Problematisch kann das Tatbestandsmerkmal „in den Räumen des Nutzers“ sein, etwa wenn die Heizkosten- Wärmezähler, mit elektronischer Erfassung und Datenspeicherung, nicht in der Wohnung, sondern z.B. im Keller in einem gesonderten Zählerraum oder verglasten Zählerschrank untergebracht sind. Dann sind die Werte zwar gespeichert und ablesbar, aber nicht „in den Räumen des Nutzers.“ Unklar ist auch, was die Neuregelung unter einem „längeren Zeitraum“ versteht. Ein Monat, die Zeit bis ohnehin eine Mitteilung erfolgen müsste? Ein Jahr, bis zu nächsten Ablesung?

     

    • Der gesonderten Mitteilung des Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in der Wohnung ein Warmwasserzähler eingebaut ist. Dies wird u.a. damit begründet (BR-Drucksache 570/1/08, S. 3), dass Warmwasserzähler in der Regel mit Rollenzählwerken ausgestattet sind und sich der Nutzer selbst jederzeit ein Bild von seinem Verbrauch machen könne. Beachte: Oftmals ist gar nicht klar, ob der Mieter überhaupt in der Lage ist, das Ableseergebnis eines elektronischen Geräts abzurufen. Daher empfiehlt sich im Zweifel auf die Mitteilung des Ableseergebnisses nicht zu verzichten und nur wenn nicht anders möglich von der Ausnahmeregelung nach § 6 Abs. 1 S. 3 und 4 HeizkostenV Gebrauch zu machen.

     

    • Wird die Mitteilung pflichtwidrig unterlassen oder erfolgt sie zu spät kann § 12 Abs. 1 HeizkostenV dahingehend ausgelegt werden, dass keine verbrauchsabhängige Abrechnung i.S. der HeizkostenV vorliegt. Grund: Die Ablesung und die darauf aufbauende später erstellte Abrechnung bilden eine Einheit. Die Mitteilung ist ein zeitlich vorverlagerter Teil der Abrechnung. Sie ist wie diese notwendiger Teil der verbrauchsbezogenen Abrechnung. Unterbleibt die Mitteilung, ist damit eine formelle Voraussetzung nicht erfüllt. Dem Mieter steht dann nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV ein15prozentiges Kürzungsrecht zu. Hierauf kann der Wohn- oder Geschäftsraummieter schon wegen § 2 HeizkostenV nicht wirksam verzichten, womit sich die Frage der Anwendbarkeit des § 307 BGB gar nicht erst stellt.