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  • · Fachbeitrag · Betriebskosten

    Informationspflichten nach § 6a Abs. 3 HeizkostenV

    von RA Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf

    | In MK 22, 190 und 211 haben wir über die Informationspflichten nach § 6a Abs. 1 HeizkostenV berichtet. Der folgende Betrag schließt hieran an und erläutert, was Sie zu den Informationspflichten nach § 6a Abs. 3 HeizkostenV wissen müssen. |

    1. Übersicht zu den Informationspflichten

    Die Informationspflichten nach § 6a Abs. 1 und 2 HeizkostenV gelten nur, wenn fernablesbare, also funkablesbare Erfassungsgeräte installiert sind. Fehlen diese und sind stattdessen z. B. nur Verdunster oder nicht fernablesbare elektronische Heizkostenverteiler vorhanden, bleibt es bezüglich der jährlichen Abrechnung so, wie sie bislang nach § 556 Abs. 3 BGB bzw. nach § 28 Abs. 3 WEG gehandhabt wurde. Die Informationspflichten nach § 6a Abs. 1 und 2 HeizkostenV entfallen. Die Austauschpflichten gemäß § 5 Abs. 3 und 4 HeizkostenV bleiben allerdings bestehen.

     

    Bei allen Geräten greifen jedoch die Informationspflichten des § 6a Abs. 3 HeizkostenV (BR-Drucksache 643/21, S. 19). Falls keine Erfassungsgeräte installiert sind, müssen nach § 6a Abs. 5 HeizkostenV die Abrechnungen Kontaktinformationen und Hinweise zur Verbraucherstreitbeilegung enthalten.