26.08.2008 | Beratungspraxis
Öffentliche Zustellung auch bei Auslandsberührung
In MK 08, 122 und 144, haben wir über die Vorteile einer öffentlichen Zustellung berichtet. Diese ist nach § 185 Nr. 2 ZPO auch möglich, wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Der folgende Beitrag fasst das Wichtigste zusammen.
Welche Fälle sind betroffen?
§ 185 Nr. 2 ZPO erfasst nur Fälle, in denen dem Absender der tatsächliche Aufenthaltsort mit postalischer Anschrift bekannt ist. Ist dem Absender nur bekannt, dass sich der Adressat im Ausland aufhält, ohne genau zu wissen, an welchem Ort, handelt es sich um einen Fall von § 185 Nr. 1 ZPO.
Eine Zustellung im Ausland ist nicht möglich, wenn der entsprechende Staat generell oder im konkreten Einzelfall keine Rechtshilfe leistet oder die Bundesrepublik zu diesem Staat überhaupt keine diplomatischen Beziehungen unterhält. Eine Zustellung im Ausland gilt auch als unmöglich, wenn die deutschen Justizbehörden die Zustellung nicht zulassen oder über Monate verzögern und durch Einschreiben mit Rückschein der Adressat von dem Verfahren Kenntnis erhält (AG Bonn NJW 91, 1430).
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