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  • 01.09.2006 | Beratungspraxis

    Umsatzsteuererhöhung zum 1.1.07: Reagieren Sie als Berater jetzt rechtzeitig

    von RA, Dipl.-Finanzwirt Hermann Kahlen, FAStR, Senden/Westf.

    Zum 1.1.07 wird der umsatzsteuerliche Regelsteuersatz von derzeit 16 auf 19 Prozent erhöht. Diese Steuersatzänderung darf Vermietern nicht gleichgültig sein. Zwar sind Vermietungsumsätze grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 12a UStG). Es sind aber nicht nur eventuelle Nebenkosten betroffen, die letztendlich vom jeweiligen Mieter zu tragen sind. Vielmehr sind zum einen die Optionsfälle i.S.d. § 9 UStG zu beachten und zum anderen sind nicht alle Nebenkosten auf den Mieter umlegbar und damit ein Kostenfaktor beim Vermieter. Der folgende Beitrag fasst zusammen, was für Vermietermandate insoweit zu beachten ist.  

     

    Maßgebend: Veranlagungszeitraum, in dem die Leistung ausgeführt wird

    Zur Beantwortung der Frage, welcher Steuersatz anzuwenden ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer an. Im Regelfall entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 1 UStG). Dieser Zeitpunkt ist bei Lieferungen (Verkauf einer Sache von A an B) leicht festzumachen. Anders sieht es bei Vermietungen aus, vor allem wenn diese sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Hier kommt es auf das Ende des Vermietungszeitraums an.  

     

    Dass dies eine für den Fiskus vor allem bei unbefristeten Mietverträgen nicht befriedigende Lösung ist, liegt auf der Hand. Daher bestimmt § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 2 UStG, dass bei so genannten Dauerleistungen (z.B. Vermietungen) auf den Voranmeldungszeitraum abzustellen ist, in dem einzeln abgrenzbare Teilleistungen erbracht werden.  

     

    In Betracht kommende Verträge