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  • 01.09.2006 | Beratungspraxis

    Wie rein ist „besenrein“?

    In den meisten Mietverträgen findet sich im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters die Formulierung, dass die Mieträume „besenrein“ zu übergeben sind. Doch was bedeutet das genau? Diese Frage wird in vielen Beratungsgesprächen gestellt und höchst unterschiedlich beantwortet. Der BGH hat nun festgestellt: „Besenrein“ sind Räumlichkeiten, wenn grobe Verschmutzungen beseitigt wurden (28.6.06, VIII ZR 124/05, Abruf-Nr. 062079). Ob der BGH damit für Rechtsfrieden sorgt, ist fraglich. Letztlich ist auch der Begriff der „groben Verschmutzung“ auslegungsbedürftig.  

     

    Ob der BGH damit die Definition des LG Berlin stützen wollte, wonach „besenrein“ meint, dass nach den „gemeinhin anerkannten Regeln der Hausmannskunst“ gereinigt wird (GE 04, 1096), ist nicht überliefert; ebensowenig, wo diese Regeln nachzulesen sind. Auf den Punkt gebracht hatte das LG Berlin in diesem Zusammenhang aber immerhin eines: Nicht „besenrein“ ist eine Wohnung, wenn im Ofen eine Pizza zurückgelassen wird.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 156 | ID 88709