26.02.2008 | Betriebskosten
Neues zum Wirtschaftlichkeitsgrundsatz
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bezeichnet die vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten haben (hier: Abschluss eines Wärmelieferungsvertrags), auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen. Eine Verletzung dieser Pflicht unter dem Gesichtspunkt der Eingehung eines unwirtschaftlichen Vertrags kommt nicht in Betracht, wenn das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestand (BGH 28.11.07, VIII ZR 243/06, n.v., Abruf-Nr. 080152). |
Sachverhalt/Entscheidungsgründe
Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Klägerin. Diese hatte die Wärmeversorgung des Objekts bereits vor Vertragsschluss einem Contractor auf 15 Jahre fest übertragen. Der Formularmietvertrag enthält die Regelungen:
§ 6 Nr. 6 enthält für die Versorgung der Mieträume durch eigenständige gewerbliche Lieferung von Warmwasser eine identische Klausel. Die Klage auf Zahlung restlicher Heizkosten hatte im Wesentlichen Erfolg.
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