01.04.2007 | Betriebskosten
Vermieter darf Kosten für eine Terrorversicherung auf Mieter umlegen
Die Kosten einer Terrorversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für ein gewerbliches Mietobjekt abschließt, weil die Versicherung gegen Terrorgefahren nicht mehr von der Feuerversicherung mit umfasst wird, können, auch wenn es sich um kein besonders gefährdetes Objekt handelt, auf den Mieter umgelegt werden, sofern im Mietvertrag die Kosten von Sachversicherungen als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind (OLG Stuttgart 15.2.07, 13 U 145/06, Abruf-Nr. 070978). |
Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für das Mietobjekt abschließt, darf er anteilig auf die Mieter umlegen (BGH MK 07, 8, Abruf-Nr. 063257). Voraussetzung: Im Mietvertrag müssen die Kosten einer derartigen Versicherung als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet und dem Vermieter das Recht eingeräumt sein, auch neu entstehende Betriebskosten umzulegen. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Das OLG hält fest:
Die Merksätze des OLG Stuttgart 15.2.07, 13 U 145/06 |
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Achtung: Bei geänderter Marktlage kann sich für Vermieter aber die Verpflichtung zum Abschluss einer günstigeren Versicherung ergeben.
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