24.09.2009 | Kurz informiert
Diese Entscheidungen müssen Sie kennen
von RiOLG Birgit Goldschmidt-Neumann, Düsseldorf
Auf der letzten Seite von „Mietrecht kompakt“ lesen Sie stets die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der OLG-Rechtsprechung, hier zu WEG-Versammlung, Streitwert, ZVG und Umlagefähigkeit einer Terrorversicherung.
Aktuelle Entscheidungen zu WEG-Versammlung, Streitwert, ZVG und Terrorversicherung |
WEG Versammlung - OLG Köln 22.6.09, 16 Wx 266/08, Abruf-Nr. 093072 Für Eigentümerversammlungen gilt das Prinzip der Nichtöffentlichkeit, damit die Wohnungseigentümer ihre Angelegenheiten ohne Einflussnahme Dritter erörtern und regeln können. Ein Rechtsanwalt kann als Berater zur Information und Meinungsbildung hinzugezogen werden, wenn die Beratung im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer liegt (hier: Beratung bei der Beschlussformulierung) und kein Wohnungseigentümer seiner Anwesenheit widerspricht.
Streitwert für Feststellung der Berechtigung zur Minderung - KG 1.7.09, 8 W 59/09, Abruf-Nr. 093073 Klagt der Mieter auf Feststellung, dass er wegen Mängeln der Mietsache zur Minderung berechtigt sei, bestimmt sich der Gebührenstreitwert analog § 41 Abs. 5 S.1 2. Alt. GKG (wie bei den Ansprüchen auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen) nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung.
ZVG-Sonderkündigungsrecht des Erstehers - OLG Frankfurt 19.6.09, 2 U 303/08, Abruf-Nr. 093074 Das Sonderkündigungsrecht nach § 57a S.1 ZVG ist ausgeschlossen, wenn die Kündigung nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist. Für die Bestimmung des ersten zulässigen Termins kommt es auf die Verkündung des Zuschlagsbeschlusses an. Die Nichteinhaltung des sich daraus ergebenden ersten Kündigungstermins schadet nicht, wenn dem Ersteher eine rechtzeitige Kündigung unmöglich war, was ggfls. vom Ersteher darzulegen und zu beweisen ist. Der erste zulässige Termin ist nach den Umständen des Einzelfalles derjenige Termin, für den die Kündigung dem Ersteher ohne vorwerfbares Zögern möglich ist.
Umlagefähigkeit der Terrorversicherung - OLG Frankfurt 26.6.09, 2 U 54/09, Abruf-Nr. 093075 Bei einer Terrorversicherung, die vorrangig die Gebäudesubstanz versichert, handelt es sich um eine Sachversicherung; es schadet insoweit (wie bei der Feuerversicherung) nicht, wenn zusätzlich auch ein Betriebsunterbrechungsschaden mitversichert ist. Der Vermieter kann die Kosten der Terrorversicherung auf die Mieter umlegen, wenn der Abschluss der Versicherung dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht. Dies ist anzunehmen, wenn das Mietobjekt nach Art (hier: große architektonisch auffällige Gewerbeimmobilie) und Lage (hier: unmittelbare Nähe zu einem Bundesamt sowie Landeseinrichtungen) objektiv die Annahme einer gewissen Grundgefährdung für einen Terroranschlag rechtfertigt.
Umlagefähigkeit der Terrorversicherung - OLG Stuttgart 15.2.07, 13 U 145/06, Abruf-Nr. 070978 Kosten einer Sachversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für das Mietobjekt abschließt, können anteilig auf die Mieter umgelegt werden, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versicherung als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. Hierzu gehören auch die Kosten einer Terrorversicherung, die der Vermieter abschließt, weil die Versicherung nicht mehr bereit ist, das Gebäude in der Feuerversicherung gegen einen Zuschlag gegen Terror mitzuversichern. Die Erforderlichkeit einer Terrorversicherung ist selbst bei einem nicht besonders gefährdeten Objekt und geringem Risiko nicht generell von der Hand zu weisen. |