03.01.2011 | BGH
Abgeltung von Schönheitsreparaturen
Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass der Mieter die anteiligen Kosten für künftige Schönheitsreparaturen nach einem Kostenvoranschlag des Vermieters oder eines Fachbetriebs zahlen muss, schuldet der Mieter den Abgeltungsbetrag einschließlich der Umsatzsteuer. Denn der Kostenvoranschlag eines Fachbetriebs weist regelmäßig Umsatzsteuer aus, da es sich um einen Leistungsaustausch handelt.
(BGH 16.6.10, VIII ZR 280/09)(Abruf-Nr. 102466)
Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 1 | ID 141156