29.03.2011 | BGH
Ausgleichsanspruch aus einem Mietaufhebungsvertrag
Verpflichtet sich der Mieter im Mietaufhebungsvertrag zu Ausgleichszahlungen, falls bei Weitervermietung nur eine geringere Miete erzielt wird, ist dieser Anspruch bei einer späteren Zwangsverwaltung nicht von der Beschlagnahme erfasst. Die Ausgleichsforderung ist weder eine Mietforderung i.S. von §§ 146, 20 Abs. 2 ZVG, § 1123 Abs. 1 BGB noch sind die Vorschriften über die Beschlagnahme analog anwendbar. Sie ist kein Äquivalent für die Nutzung des Grundstücks nach der Beschlagnahme.
(BGH 8.12.10, XII ZR 86/09), (Abruf-Nr. 110213)
Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 55 | ID 143421