21.02.2011 | BGH
Außerordentliche Kündigung wegen Zutrittverweigerung
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 543 Abs. 3 S. 1 BGB kann auch in der Verletzung der vertraglich festgelegten Pflicht des Mieters liegen, dem Vermieter Zutritt zur Wohnung zu gestatten, wenn dieser die Wohnung veräußern und deshalb Kaufinteressenten zeigen will. Verweigert der Mieter die Erfüllung dieser Pflicht beharrlich, kommt es für die Frage, ob die Zumutbarkeitsgrenze für den Vermieter überschritten ist, auf eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls an. Dabei kann erheblich sein, ob es dem Vermieter zuzumuten ist, vor Ausspruch der fristlosen Kündigung einen Duldungstitel zu erwirken und gegebenenfalls die Vollstreckung nach § 890 ZPO zu versuchen.
(BGH 5.10.10, VIII ZR 221/09)(Abruf-Nr. 110562)