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  • 20.01.2011 | BGH

    Berufungsbegründung muss kein umfassender Angriff sein

    Im Rahmen der Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 2 ZPO braucht der Berufungskläger weder ihm günstige Teile des Urteils noch weitere, die abweisende Entscheidung möglicherweise auch stützende, zur Begründung der angefochtenen Entscheidung aber nicht angeführte Umstände anzugreifen. Dies ist bei einer Berufung betreffend eine Nebenkostenabrechnung besonders zu beachten. (BGH 31.8.10, VIII ZB 13/10) (Abruf-Nr. 110169)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 19 | ID 141658