29.03.2011 | BGH
Insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Direktzahlungen
Weist der zahlungsunfähige Zwischenmieter den Endmieter an, die Miete entgegen der vertraglichen Vereinbarung direkt an den Vermieter zu zahlen, sind die Mietzahlungen dem Empfänger gegenüber als inkongruente Deckung i.S. des § 131 InsO anfechtbar. Der Vermieter hat keinen Anspruch darauf, seine Forderung aufgrund einer Zahlungsanweisung an den Endmieter durch diesen erfüllt zu bekommen. Der Mieterschutz gebieten keine andere Beurteilung. Anfechtbar ist die von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Befriedigung gegenüber dem Vermieter als Empfänger, nicht gegenüber dem Endmieter als Leistendem; der Endmieter kann sich auf die Anweisung des Zwischenmieters berufen.
(BGH 20.1.11, IX ZR 58/10), (Abruf-Nr. 110679)
Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 55 | ID 143422