03.01.2011 | BGH
Mieterhöhungsverlangen
Ein Mieterhöhungsverlangen genügt den Anforderungen des § 558a BGB, wenn der in Bezug genommene Mietspiegel nicht beigefügt, aber allgemein zugänglich ist. Allgemein zugänglich ist ein Mietspiegel bereits, wenn er gegen eine geringe Schutzgebühr von privaten Vereinigungen an jedermann abgegeben wird (z.B. Mieterschutzvereine). Eines Hinweises in dem Mieterhöhungsverlangen auf die Stellen, bei denen der Mietspiegel erhältlich ist, bedarf es grundsätzlich nicht.
(BGH 31.8.10, VIII ZR 231/09) (Abruf-Nr. 103790)
Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 1 | ID 141155