20.01.2011 | BGH
Mieterhöhungsverlangen mit maschinell erstelltem Schreiben
Die nach § 558a Abs. 1 BGB für das Mieterhöhungsverlangen geforderte Textform ist gewahrt, wenn sie der Form des § 126b BGB genügt, u.a. also die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird (hier durch den Vermerk „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“). Eine eigenhändige Unterzeichnung des Vermieters ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, auch nicht, wenn der Mietvertrag für Vertragsänderungen und -ergänzungen die Schriftform verlangt. Das einseitige Mieterhöhungsverlangen des Vermieters stellt keine Vertragsänderung oder -ergänzung dar. Zu einer solchen kann es erst durch die Zustimmung des Mieters zu einer bestimmten Mieterhöhung kommen. Den Parteien bleibt es unbenommen, gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 BGB nachträglich eine dem § 126 BGB entsprechende Beurkundung zu verlangen. (BGH 10.11.10, VIII ZR 300/09) (Abruf-Nr. 104248)