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    PFB Praxis Freiberufler-Beratung

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    28.06.2011 | BGH

    Vermieterrechte bei der Verwertungskündigung gestärkt

    Bei der Beurteilung, ob dem Eigentümer durch den Fortbestand eines Mietvertrags erhebliche Nachteile entstehen und er deshalb zur Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB berechtigt ist, muss eine Abwägung sämtlicher Umstände stattfinden. Es ist das grundsätzliche Interesse des Mieters zu berücksichtigen, in der bisherigen Wohnung als seinem Lebensmittelpunkt zu verbleiben. Ein erheblicher Nachteil für den Vermieter kann nicht schon deshalb verneint werden, weil er das Grundstück als Erbe bereits im vermieteten und unrentablen Zustand erworben hat und seit dem tatsächlichen Eintritt in das Mietverhältnis bei Beendigung der staatlichen Verwaltung des Objekts durch die ehemalige DDR keine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist; dies liefe darauf hinaus, ihm zuzumuten, dauerhaft Verluste ohne eine Verwertungsmöglichkeit hinzunehmen, was mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist (BGH 8.6.11, VIII ZR 226/09, Abruf-Nr. 112080).  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 109 | ID 146145

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