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  • 20.01.2011 | BGH

    WEG: Gewährleistungsrechte gegenüber dem Bauträger

    Ein Berufungsgericht muss grundsätzlich keinen Hinweis darauf erteilen, dass es von der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts abweichen will, wenn die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Auffassung als zentraler Streitpunkt zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt wird.  

     

    Bei einem Erwerb vom Bauträger ist für die Geltendmachung und Durchsetzung von Gewährleistungsrechten wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum von vornherein die Wohnungseigentümergemeinschaft allein zuständig, wenn die Rechte ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind und ein eigenständiges Vorgehen des einzelnen Wohnungseigentümers nicht zulassen (Minderung und kleiner Schadenersatz).  

     

    Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG auch die Ausübung der auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber gegen den Bauträger, die nicht bereits ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind, durch Mehrheitsbeschluss auf die rechtsfähige Wohnungs-eigentümergemeinschaft übertragen (sogenanntes Ansichziehen). Sie wird dann zuständig für die Durchsetzung der auf die Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums gerichteten Ansprüche.