26.07.2011 | BGH
WEG: Klage auf Rückgängigmachung baulicher Veränderungen
Den Wohnungseigentümern fehlt die Kompetenz, Leistungspflichten außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten durch Mehrheitsbeschluss zu begründen. Dies gilt vor allem, wenn es um die Beseitigung einer baulichen Veränderung geht. Insoweit können sie nur entscheiden, ob ein solcher Anspruch auf die WEG zur Ausübung übertragen werden soll und in welchem Umfang er gerichtlich geltend gemacht und durchgesetzt werden soll (BGH 18.6.10, V ZR 193/09, Abruf-Nr. 102302).
Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 127 | ID 147278