28.10.2009 | Der besondere Fall
Minderung wegen bordelltypischer Störungen
Die Gründe, warum Mieter die Miete mindern, sind vielfältiger Natur. Häufig sind Geräuschbelästigungen, sei es wegen Straßenbaulärms oder lautstarken Streitereien aus der Nachbarwohnung ein Anlass für die Kürzung der Miete. Mit der Frage, ob „spezifische Geräusche“ aus einem Bordell zu einer Mietminderung berechtigen, hatte sich das AG Neukölln zu befassen (9.3.07, 5 C 141/06, GE 08, 606, Abruf-Nr. 093436).
Dabei war zunächst zu klären, ob es sich bei dem „Betrieb“ im EG eines Mietshauses in Berlin überhaupt um ein Bordell handelt, da der Vermieter behauptet hatte, es sei nur ein „Wellness-Salon“. Da dieser jedoch im Internet unter einer Rubrik „Professionals“ und „bordelle-berlin“ beworben wurde, stand für das Gericht die Natur des „Betriebs“ außer Zweifel.
Bordelle sollen in einer Großstadt ohne Sperrbezirk wie Berlin grundsätzlich nur zu einer Mietminderung führen, wenn konkrete „bordelltypische Störungen“ vorliegen (LG Berlin NJW-RR 00, 601). Dagegen hält das AG Neukölln allein wegen der Existenz eine Minderung in Höhe von 10 Prozent für gerechtfertigt. Die Möglichkeit der Belästigung durch Kunden und die Beeinträchtigung des sittlichen Empfindens sollen hierfür genügen.
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