· Fachbeitrag · Mietminderung
BGH zur Mietminderung bei Baulärm
von VRinLG Astrid Siegmund, Berlin
| Nicht zuletzt die Anstrengungen, durch den Neubau von Wohnungen die Wohnungsmärkte in deutschen Städten zu entspannen, führen dazu, dass das Thema Baulärm ein „Dauerbrenner“ ist. Anders als beim „Bolzplatz“ ( BGH 29.4.15, VIII ZR 197/14 ) muss der Mieter mit Baulärm nicht dauerhaft leben. Ob und unter welchen Voraussetzungen er sich auf eine Herabsetzung der Miete nach § 536 Abs. 1 BGB berufen kann, hat der BGH nun erneut entschieden. Dabei hat er auch verbreitete Interpretationsfehler seiner Rechtsprechung erläutert. |
Sachverhalt
Die Kläger sind seit 2011 Mieter einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung der Beklagten in Berlin. Bis zur Errichtung von vier Wohngebäuden mit sechs bis acht Vollgeschossen samt Unterkellerung und einer Tiefgarage durch die Streithelferin der Beklagten ab 11/17 befand sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite eine Kleingartenkolonie. Die Kläger hielten wegen des durch die Baustelle auf ihre Wohnung einwirkenden Baulärms sowie wegen mit den Baumaßnahmen verbundener Staubentwicklung eine Mietminderung von 30 Prozent seit 11/17 für angemessen. Mit der Klage nehmen sie die Beklagte auf anteilige Rückzahlung der bis einschließlich 6/18 geleisteten Miete in Anspruch. Zudem begehren sie die Feststellung, dass die Bruttowarmmiete seit 6/18 bis zur Beendigung der Außenarbeiten auf dem gegenüberliegenden Grundstück um 30 Prozent gemindert sei.
Das AG hat zugunsten der Kläger eine Minderung um 15 Prozent seit 6/18 bis zur Beendigung der Außenarbeiten festgestellt, im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufungen der Kläger, Beklagten und Streithelferin hat das LG die Beklagte zur Mietrückzahlung für den Zeitraum 11/17 bis 5/18 verurteilt und eine Mietminderung von 15 Prozent für 6/18 bis 7/19 festgestellt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung (BGH 24.11.21, VIII ZR 258/19, Abruf-Nr. 226750).
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